BESCHLUSS 19 . September Strafsache schwerer räuberischer Erpressung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 19 . September gemäß § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Verfahren wird gemäß § Abs. eingestellt Angeklagte fahrlässiger Trunkenheit Verkehr Tateinheit vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis verurteilt worden ist . Insoweit werden Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse auferlegt . 2 . Revision Angeklagten wird Urteil 27 . April geändert Angeklagte schwerer räuberischer Erpressung Einbeziehung Strafe Urteil Amtsgerichts Buchen 15 November Js Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monat verurteilt wird Maßregelausspruch aufgehoben ergänzt Urteil Amtsgerichts Buchen angeordnete Sperrfrist Erteilung Fahrerlaubnis aufrechterhalten wird . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . 4 . Angeklagte trägt übrigen Kosten Rechtsmittels . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung fahrlässiger Trunkenheit Verkehr Tateinheit vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Verwaltungsbehörde angewiesen Angeklagten Ablauf Jahren neue Fahrerlaubnis erteilen . Gesamtstrafe einbezogen wurde Amtsgericht Buchen Urteil 15 November vorsätzlicher Trunkenheit Verkehr Tateinheit vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis verhängte Freiheitsstrafe Monaten . Revision rügt Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts . 1 . Senat stellt Antrag Generalbundesanwalts Verfahren gemäß § Abs. Angeklagte fahrlässiger Trunkenheit Verkehr Tateinheit vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis verurteilt worden ist . Insoweit könnte Senat Schuldspruch bestätigen bisher getroffenen Feststellungen rauschmittelbedingte " relative " Fahruntüchtigkeit Sinne § Abs. StGB belegen . Angeklagte " Abend " Vortages " mehr feststellbare Anzahl " benzodiazepinhaltiger Tabletten eingenommen hat genügt sicheren Feststellung Angeklagte Fahrt Motorrad Morgen folgenden Tages mehr Lage war " Fahrzeug sicher führen " . Feststellungen Auffälligkeiten Angeklagten Fahrt selbst unmittelbarem Zusammenhang Abstellen fehlen vgl. BGHSt . allenfalls vage ausschließbar Bemühen Schuldmilderungsgründe anschließend begangenen Überfall vorzubringen getragene Angabe Angeklagten sei gesamten Vormittag " benebelt gewesen vermag Feststellungen ersetzen . Sachverständige ausgeführt hat erschöpft Inhalt Urteils wesentlichen allgemeinen Beschreibung Auswirkungen Einnahme benzodiazepinhaltiger Medikamente . Auch genügt BGHSt aaO S. ; vgl. ferner Senatsbeschluß 25 . Mai . Schließlich teilt Urteil einmal Angeklagten Blutprobe entnommen wurde . kann Senat auch überprüfen Landgericht Recht hohen Wirkstoffkonzentration sedierenden Medikamentenwirkstoffe ausgegangen ist Rückschlüsse Fahrtzeitpunkt ergeben . Zurückverweisung Neuverhandlung Sache allein Tatvorwurfs auch erneute Hinzuziehung Sachverständigen erforderlich machte erscheint Senat § Abs. Nrn . StPO genannten Gründen sachdienlich . 2 . Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben schwerer räuberischer Erpressung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt ist . macht Wegfall Einstellung § Abs. betroffenen Einzelfreiheitsstrafe Monaten Aufhebung Neufestsetzung Gesamtstrafe erforderlich . kann Senat hier chender Anwendung § Abs. selbst vornehmen . Landgericht Jahre Monate festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe Höhe Einsatzstrafe Jahren kann Gunsten Angeklagten berücksichtigte Wegfall dreimonatigen Freiheitsstrafe Beachtung Grundsätze § § . Abs. Satz StGB niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe Jahre Monat führen . hat Senat festgesetzt . 3 . Teileinstellung Verfahrens entzieht auch Tatvorwurf § Abs. StGB gestützten Anordnung Sperrfrist § Abs. Satz StGB Grundlage ; verbleibende Straftat schweren räuberischen Erpressung läßt festgestellten Umständen Annahme Angeklagte sei Führen Kraftfahrzeugen ungeeignet stützen . Senat ändert Maßregelausspruch Stelle Anordnung Sperre Jahren Ausspruch tritt Anordnung Sperre Urteil Amtsgerichts Buchen aufrechterhalten bleibt . nachträglichen Gesamtstrafenbildung § Abs. StGB hat Tatrichter früheren Entscheidung Sperre gemäß StGB bestimmt war Angeklagte erneut Straftat verurteilt wird fehlende Eignung Führen Kraftfahrzeugen erneut belegt neue einheitliche Sperre festzusetzen ; Hentschel Trunkenheit Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot . Aufl . Rdn . m.w . dann alte Sperre gegenstandslos werden läßt . ausgehend hat Landgericht Verurteilung Angeklagten fahrlässiger Trunkenheit Verkehr Recht Anlaß genommen neue einheitliche Sperre bestimmen freilich gebotenen Ausspruch Anrechnung Ablaufs früheren Sperrfrist versäumt hat . Bietet neu abzuurteilende Tat Grundlage Anordnung Sperre so muß frühere Sperre Frist schon abgelaufen ist nachträglichen Gesamtstrafenbildung aufrechterhalten bleiben . ergibt unmittelbar § Abs. Satz StGB Bindung nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständigen Gerichts Rechtskraft früheren Entscheidung Ausdruck bringt NStZ ist auch dann beachten Rechtsmittelverfahren Folge Beschränkung Schuldspruchs hier Konsequenz Einstellung § Abs. vorzunehmen war Anlaßtat wegfällt noch verbleibenden Taten Anordnung Maßnahme § StGB rechtfertigen können . Fall kann Festsetzung neuen Sperrfrist angefochtenen Urteil Bestand haben ; Stelle muß Ausspruch treten früheren Verfahren festgesetzte Sperre hier Amtsgericht Buchen bestimmte aufrechtzuerhalten ist . Ausspruch obliegt zwingend Revisionsverfahren entsprechend § Abs. Revisionsgericht selbst . Verschlechterungsverbot § Abs. Satz steht hier . Vergleich Beachtung Verbots verlangt sind gegenüberzustellen Nachteil Angeklagten träfe Vorinstanz festgesetzten neuen Sperrfrist verbliebe Folge Ausspruchs trifft früheren Verfahren angeordnete Sperre Wegfall neuen Sperre aufrechterhalten bleibt . früheren Verfahren angeordnete Sperrfrist Monate beginnend Urteils Amtsgerichts Buchen beträgt angefochtene Urteil Sperrfrist Jahren bestimmt hat gereicht Änderung Maßregelausspruchs Stelle Anordnung neuen Sperrfrist Aufrechterhaltung alten tritt Angeklagten nur Vorteil . 4 . gemessen gesamten Rechtsfolgen geringfügige Erfolg gibt Senat Anlaß Angeklagten teilweise Kosten Auslagen freizustellen § Abs. Satz . Meyer-Goßner Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja Solin-S  StGB § Abs. Ist nachträglichen Gesamtstrafenbildung früheren Urteil angeordnete Sperrfrist Erteilung Fahrerlaubnis Festsetzung einheitlichen neuen Sperrfrist gegenstandslos geworden so ist Rechtsmittelzug Verurteilung Anlaßtat entfällt Maßregelausspruch aufgehoben wird auszusprechen früher erkannte Maßnahme aufrechterhalten bleibt . Beschluß 19 . September Landgericht