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5.7 KiB

BESCHLUSS
12
.
September
Strafsache
unerlaubten
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
12
.
September
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
20
.
März
Schuldspruch
geändert
Tat
Anfang
September
tateinheitliche
Verurteilung
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
entfällt
gesamten
Rechtsfolgenausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
"
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
jeweils
geringen
Mengen
Fällen
unerlaubten
bewaffneten
Handeltreibens
Tateinheit
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
jeweils
geringen
Mengen
Fall
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
führt
Änderung
Schuldspruchs
Aufhebung
Rechtsfolgenausspruchs
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hat
Änderung
Schuldspruchs
insoweit
Folge
Landgericht
Angeklagten
Tat
Anfang
September
auch
tateinheitlich
verwirklichter
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
gesprochen
hat
.
Tatbestand
tritt
rechtlich
unselbständiger
Teilakt
bewaffneten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Weber
§
.
m
.
.
2
.
Rechtsfolgenausspruch
hält
insgesamt
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Revision
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
Verletzung
gerichtlichen
Hinweispflicht
geltend
macht
.
Landgericht
hat
strafschärfend
gewertet
"
Taten
September
September
insoliert
da
stehen
Ergebnis
Fortsetzung
gleichgelagerten
Taten
Jahren
Anfang
darstellen
.
zuletzt
genannten
Tatzeitraums
hat
Strafkammer
Verfahren
gemäß
§
Abs.
vorläufig
eingestellt
.
Tatzeitraum
fallenden
Taten
sind
Revision
auch
Zweifel
zieht
Hauptverhandlung
prozeßordnungsgemäß
festgestellt
worden
vgl.
Beschluß
2
.
August
;
Schoreit
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Revision
rügt
aber
Recht
Landgericht
Angeklagten
hingewiesen
hat
ausgeschiedene
Verfahrensstoff
strafschärfend
berücksichtigt
werden
könne
BGHSt
f.
;
Kleinknecht/Meyer-Goßner
44
.
Aufl
.
§
Rdn
.
§
.
m.w
.
.
Hinweis
war
auch
ausnahmsweise
entbehrlich
vgl.
NStZ
Anm
.
.
Zwar
hat
Angeklagte
Taten
Urteil
ausweist
gestanden
.
konnte
Verteidigungsverhalten
Angeklagten
Tatvorwürfen
Beschränkung
§
Abs.
beeinflußt
werden
.
war
Hinweis
erforderlich
Angeklagten
Gelegenheit
geben
Anträge
auch
Schuldgehalt
Einstellung
betroffenen
Taten
Strafhöhe
Einfluß
nehmen
.
Verfahrensverstoß
beruht
Strafausspruch
auch
.
Zwar
hat
Landgericht
früheren
Taten
ausdrücklich
nur
Gesamtstrafenbemessung
erörtert
.
Senat
kann
jedoch
ausschließen
Erwägungen
auch
Einzelstrafen
Nachteil
Angeklagten
beeinflußt
haben
.
übrigen
weisen
Strafzumessungserwägungen
auch
sachlich-rechtlichen
Fehler
Aufhebung
Strafausspruchs
insgesamt
führt
.
Landgericht
hat
nämlich
Bemessung
Einzelstrafen
ganz
wesentlich
Lasten
Angeklagten
besondere
Verwerflichkeit
Vorgehens
"
berücksichtigt
erblickt
hat
Angeklagte
Durchführung
Beschaffungsfahrten
"
Arglosigkeit
Vaters
bedenkenlos
"
ausgenutzt
habe
.
Hiergegen
wäre
Rechtsgründen
einzuwenden
Arglosigkeit
Vaters
Angeklagten
Durchführung
Beschaffungsfahrten
Überzeugung
Strafkammer
stünde
.
kann
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
jedoch
ausgegangen
werden
.
Zwar
hat
Landgericht
Vater
Angeklagten
Vorwurf
strafbaren
Beteiligung
Einfuhrfahrten
subjektiven
Gründen
freigesprochen
.
beruht
Freispruch
Ergebnis
Gericht
"
Indizien
"
Verurteilung
"
genüg(t)en
.
legt
jedenfalls
Landgericht
Freispruch
Vaters
nur
Zweifelsgrundsatzes
gelangt
ist
.
Sachlage
hätte
Landgericht
Zweifelsgrundsatz
uneingeschränkt
auch
Feststellung
Strafzumessungstatsachen
gilt
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m
.
ebenfalls
Gunsten
Angeklagten
anwenden
müssen
.
hätte
unbeschadet
ersichtlich
Vater
entlastenden
Angaben
Angeklagten
ausgehen
dürfen
Vater
arglos
war
.
Strafbemessung
ist
insgesamt
neu
befinden
.
3
.
Bestand
hat
Urteil
ferner
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
abgesehen
worden
ist
.
Feststellungen
Drogenkonsum
Angeklagten
lag
Prüfung
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
.
Angeklagte
begann
Drogenkonsum
bereits
Schulzeit
.
begonnene
Lehren
konnte
Angeklagte
"
fortwährenden
Drogengebrauchs
"
Ende
führen
.
Jahr
begann
"
Haschisch
nunmehr
Heroin
regelmäßig
konsumieren
.
Tagesablauf
war
wesentlichen
Drogenkonsum
bestimmt
.
Verbüßung
Haftstrafe
"
geriet
Angeklagte
schnell
wieder
Drogen
zwar
Heroin
"
fang
auch
spritzte
.
Substituierung
erlitt
Angeklagte
wiederholt
"
kompletten
Rückfall
alten
Drogenkonsum
.
Auch
verfahrensgegenständliche
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
diente
Angeklagten
Beigebrauch
"
Drogen
Methadon-Substituierung
finanzieren
.
Substituierung
wurde
schließlich
auch
Festnahme
Angeklagten
Untersuchungshaft
fortgesetzt
.
Sachlage
stellt
durchgreifenden
Rechtsfehler
Landgericht
Frage
Vorliegens
Hanges
Sinne
§
Abs.
StGB
auseinandergesetzt
hat
.
Drogenkonsum
Angeklagten
ersichtlich
Hinzuziehung
Sachverständigen
getroffenen
Einschätzung
Landgerichts
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
geführt
hat
steht
Annahme
Hanges
Sinne
§
Abs.
StGB
.
.
;
StGB
Ablehnung
8
Urteil
17
.
August
.
Angeklagten
hinreichend
konkrete
Aussicht
Behandlungserfolges
besteht
vgl.
BVerfGE
.
kann
Urteilsgründen
entnommen
werden
.
Tatsache
ausschließlich
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
steht
etwaigen
Nachholung
Unterbringung
§
Abs.
Satz
;
BGHSt
.
Beschwerdeführer
hat
Nichtanwendung
§
StGB
Rechtsmittelangriff
auch
ausgenommen
vgl.
BGHSt
.
Meyer-Goßner
Kuckein