BESCHLUSS 12 . September Strafsache unerlaubten bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 12 . September gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 20 . März Schuldspruch geändert Tat Anfang September tateinheitliche Verurteilung unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge entfällt gesamten Rechtsfolgenausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln jeweils geringen Mengen Fällen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens Tateinheit unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln jeweils geringen Mengen Fall " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel führt Änderung Schuldspruchs Aufhebung Rechtsfolgenausspruchs ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung hat Änderung Schuldspruchs insoweit Folge Landgericht Angeklagten Tat Anfang September auch tateinheitlich verwirklichter unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig gesprochen hat . Tatbestand tritt rechtlich unselbständiger Teilakt bewaffneten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Weber § . m . . 2 . Rechtsfolgenausspruch hält insgesamt rechtlicher Prüfung stand . Revision hat Verfahrensrüge Erfolg Verletzung gerichtlichen Hinweispflicht geltend macht . Landgericht hat strafschärfend gewertet " Taten September September insoliert da stehen Ergebnis Fortsetzung gleichgelagerten Taten Jahren Anfang darstellen . zuletzt genannten Tatzeitraums hat Strafkammer Verfahren gemäß § Abs. vorläufig eingestellt . Tatzeitraum fallenden Taten sind Revision auch Zweifel zieht Hauptverhandlung prozeßordnungsgemäß festgestellt worden vgl. Beschluß 2 . August ; Schoreit KK . Aufl . § Rdn . . Revision rügt aber Recht Landgericht Angeklagten hingewiesen hat ausgeschiedene Verfahrensstoff strafschärfend berücksichtigt werden könne BGHSt f. ; Kleinknecht/Meyer-Goßner 44 . Aufl . § Rdn . § . m.w . . Hinweis war auch ausnahmsweise entbehrlich vgl. NStZ Anm . . Zwar hat Angeklagte Taten Urteil ausweist gestanden . konnte Verteidigungsverhalten Angeklagten Tatvorwürfen Beschränkung § Abs. beeinflußt werden . war Hinweis erforderlich Angeklagten Gelegenheit geben Anträge auch Schuldgehalt Einstellung betroffenen Taten Strafhöhe Einfluß nehmen . Verfahrensverstoß beruht Strafausspruch auch . Zwar hat Landgericht früheren Taten ausdrücklich nur Gesamtstrafenbemessung erörtert . Senat kann jedoch ausschließen Erwägungen auch Einzelstrafen Nachteil Angeklagten beeinflußt haben . übrigen weisen Strafzumessungserwägungen auch sachlich-rechtlichen Fehler Aufhebung Strafausspruchs insgesamt führt . Landgericht hat nämlich Bemessung Einzelstrafen ganz wesentlich Lasten Angeklagten besondere Verwerflichkeit Vorgehens " berücksichtigt erblickt hat Angeklagte Durchführung Beschaffungsfahrten " Arglosigkeit Vaters bedenkenlos " ausgenutzt habe . Hiergegen wäre Rechtsgründen einzuwenden Arglosigkeit Vaters Angeklagten Durchführung Beschaffungsfahrten Überzeugung Strafkammer stünde . kann Gesamtzusammenhang Urteilsgründe jedoch ausgegangen werden . Zwar hat Landgericht Vater Angeklagten Vorwurf strafbaren Beteiligung Einfuhrfahrten subjektiven Gründen freigesprochen . beruht Freispruch Ergebnis Gericht " Indizien " Verurteilung " genüg(t)en . legt jedenfalls Landgericht Freispruch Vaters nur Zweifelsgrundsatzes gelangt ist . Sachlage hätte Landgericht Zweifelsgrundsatz uneingeschränkt auch Feststellung Strafzumessungstatsachen gilt Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . m . ebenfalls Gunsten Angeklagten anwenden müssen . hätte unbeschadet ersichtlich Vater entlastenden Angaben Angeklagten ausgehen dürfen Vater arglos war . Strafbemessung ist insgesamt neu befinden . 3 . Bestand hat Urteil ferner Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB abgesehen worden ist . Feststellungen Drogenkonsum Angeklagten lag Prüfung Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt . Angeklagte begann Drogenkonsum bereits Schulzeit . begonnene Lehren konnte Angeklagte " fortwährenden Drogengebrauchs " Ende führen . Jahr begann " Haschisch nunmehr Heroin regelmäßig konsumieren . Tagesablauf war wesentlichen Drogenkonsum bestimmt . Verbüßung Haftstrafe " geriet Angeklagte schnell wieder Drogen zwar Heroin " fang auch spritzte . Substituierung erlitt Angeklagte wiederholt " kompletten Rückfall alten Drogenkonsum . Auch verfahrensgegenständliche Handeltreiben Betäubungsmitteln diente Angeklagten Beigebrauch " Drogen Methadon-Substituierung finanzieren . Substituierung wurde schließlich auch Festnahme Angeklagten Untersuchungshaft fortgesetzt . Sachlage stellt durchgreifenden Rechtsfehler Landgericht Frage Vorliegens Hanges Sinne § Abs. StGB auseinandergesetzt hat . Drogenkonsum Angeklagten ersichtlich Hinzuziehung Sachverständigen getroffenen Einschätzung Landgerichts erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit geführt hat steht Annahme Hanges Sinne § Abs. StGB . . ; StGB Ablehnung 8 Urteil 17 . August . Angeklagten hinreichend konkrete Aussicht Behandlungserfolges besteht vgl. BVerfGE . kann Urteilsgründen entnommen werden . Tatsache ausschließlich Angeklagte Revision eingelegt hat steht etwaigen Nachholung Unterbringung § Abs. Satz ; BGHSt . Beschwerdeführer hat Nichtanwendung § StGB Rechtsmittelangriff auch ausgenommen vgl. BGHSt . Meyer-Goßner Kuckein