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684 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
30
.
August
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
30
.
August
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
.
30
.
Januar
geändert
Angeklagte
Fällen
II
.
Urteilsgründe
Tatzeitraum
20
.
Mai
19
.
Mai
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
lediglich
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
verurteilt
wird
zwar
jeweils
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
.
Angeklagte
verurteilt
wurde
wird
Urteilsformel
klarstellend
folgt
neu
gefasst
:
Angeklagte
wird
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
insoweit
Adhäsionsverfahren
entstandenen
besonderen
Kosten
Adhäsionsklägerin
Rechtsmittelverfahren
erwachsenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freispruch
Übrigen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Ferner
hat
Nebenklägerin
Adhäsionsentscheidung
getroffen
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
geringfügigen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
bedarf
Fällen
II
.
Urteilsgründe
Tatzeitraums
20
.
Mai
19
.
Mai
Änderung
Angeklagte
Fällen
jeweils
Wegfall
tateinheitlichen
Verurteilung
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
allein
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Sinne
Abs.
Nr.
StGB
.
Gesetzes
27
.
Dezember
Fällen
schuldig
ist
.
Verurteilung
jeweils
tateinheitlich
verwirklichten
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
§
Abs.
Nr.
.
13
November
§
Abs.
Nr.
StGB
.
31
.
Oktober
muss
entfallen
insoweit
Verfolgungsverjährung
eingetreten
ist
.
Verjährung
hat
geruht
.
Ruhensregelung
§
Abs.
Nr.
StGB
Art
.
Nr.
49
.
Gesetzes
Änderung
StGB
21
.
Januar
geänderten
Fassung
.
S.
nunmehr
auch
Straftaten
StGB
Anwendung
findet
Senat
§
beachten
hat
ändert
.
Regelung
gilt
zwar
auch
rückwirkend
Inkrafttreten
Gesetzes
27
.
Januar
begangene
Taten
.
Anwendung
ist
indes
ausgeschlossen
Zeitpunkt
Inkrafttretens
Änderungsgesetzes
bereits
Verjährung
eingetreten
war
vgl.
nur
Beschluss
24
.
Juni
StGB
Abs.
Ruhen
.
So
liegt
Fall
hier
.
Vergehen
§
StGB
geltende
Verjährungsfrist
Jahren
§
Abs.
Nr.
StGB
war
Zeitraum
festgestellten
Fällen
ist
jedenfalls
Gunsten
Angeklagten
auszugehen
exakte
Tatzeiten
festgestellt
werden
konnten
bereits
Inkrafttreten
Neufassung
§
Abs.
Nr.
StGB
abgelaufen
.
Übrigen
war
erste
Verfahrenshandlung
geeignet
gewesen
wäre
Verjährung
unterbrechen
verantwortliche
Vernehmung
Angeklagten
21
Juli
§
Abs.
Nr.
StGB
.
2
.
Landgericht
auch
genannten
Zeitraum
festgestellten
Taten
Strafrahmenwahl
auch
Strafzumessung
engeren
Sinne
tateinheitliche
Begehung
Delikte
straferschwerend
berücksichtigt
hat
kann
Fällen
jeweils
verhängte
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
bestehen
bleiben
.
Senat
setzt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
jeweils
Monate
.
entspricht
Mindeststrafe
§
Abs.
StGB
.
Angeklagte
ist
denkbaren
Gesichtspunkt
beschwert
;
Landgericht
hier
tateinheitliche
Verurteilung
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
Freiheitsstrafe
unerlässlich
Sinne
§
Abs.
StGB
angesehen
lediglich
Geldstrafen
verhängt
hätte
ist
Zahl
Intensität
abgeurteilten
Taten
Länge
Tatzeitraums
erforderlichen
Sicherheit
auszuschließen
.
nötigt
aber
Aufhebung
Gesamtstrafe
.
ist
Jahren
Verhältnis
Gesamtzahl
Einzelstrafen
Jahren
Monaten
Fälle
Jahren
Monaten
Fälle
Jahr
Monaten
Fälle
Jahr
Fälle
Monaten
Fälle
maßvoll
.
kann
Sicherheit
ausgeschlossen
werden
Reduzierung
Einzelstrafen
Monate
Fällen
Höhe
Gesamtstrafe
ausgewirkt
hat
.
3
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Insoweit
nimmt
Senat
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
7
.
Juni
Bezug
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
gefährdet
Bestand
Adhäsionsausspruchs
angefochtenen
Urteils
Landgericht
Bemessung
Schmerzensgeldes
tatbezogenen
Umständen
auch
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Angeklagten
Geschädigten
berücksichtigt
hat
.
Insoweit
sieht
Senat
Übereinstimmung
3
.
Strafsenat
vgl.
Beschluss
11
Juli
entscheidungserheblichen
Divergenz
Beschluss
Vereinigten
Großen
Senate
16
.
September
;
Veröff
.
best
.
.
Zwar
wird
dort
ausgeführt
Feststellungen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Einfluss
Bemessung
billigen
Entschädigung
Geld
geboten
sind
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Einzelfall
besonderes
Gepräge
geben
Entscheidung
ausnahmsweise
berücksichtigt
werden
müssen
Beschluss
16
.
September
.
Maßstäben
lässt
jedoch
Annahme
Rechtsfehlers
folgern
Tatrichter
vorliegenden
Fall
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Angeklagten
Geschädigten
berücksichtigt
Fall
besonderes
Gepräge
geben
so
aber
Beschluss
11
.
Mai
.
.
Vielmehr
sieht
Gesetz
§
Abs.
Ausgleich
immaterieller
Schäden
gerade
starre
Regelung
billige
Entschädigung
Tatrichter
berücksichtigenden
berücksichtigungsfähigen
Umstände
Vorgaben
machen
Beschluss
16
.
September
aaO
.
;
11
Juli
.
4
.
geringfügige
Erfolg
Revision
rechtfertigt
Kostenteilung
gemäß
§
Abs.
.
Sost-Scheible
Quentin
Franke
Feilcke