BESCHLUSS 30 . August Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 30 . August § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts . 30 . Januar geändert Angeklagte Fällen II . Urteilsgründe Tatzeitraum 20 . Mai 19 . Mai sexuellen Missbrauchs Jugendlichen Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen lediglich sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen verurteilt wird zwar jeweils Einzelfreiheitsstrafe Monaten . Angeklagte verurteilt wurde wird Urteilsformel klarstellend folgt neu gefasst : Angeklagte wird schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . 2 . weiter gehende Revision wird unbegründet verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels insoweit Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten Adhäsionsklägerin Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freispruch Übrigen schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen sexuellen Missbrauchs Jugendlichen Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Ferner hat Nebenklägerin Adhäsionsentscheidung getroffen . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt hat Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne Abs. . 1 . Schuldspruch bedarf Fällen II . Urteilsgründe Tatzeitraums 20 . Mai 19 . Mai Änderung Angeklagte Fällen jeweils Wegfall tateinheitlichen Verurteilung sexuellen Missbrauchs Jugendlichen allein sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Sinne Abs. Nr. StGB . Gesetzes 27 . Dezember Fällen schuldig ist . Verurteilung jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs Jugendlichen § Abs. Nr. . 13 November § Abs. Nr. StGB . 31 . Oktober muss entfallen insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist . Verjährung hat geruht . Ruhensregelung § Abs. Nr. StGB Art . Nr. 49 . Gesetzes Änderung StGB 21 . Januar geänderten Fassung . S. nunmehr auch Straftaten StGB Anwendung findet Senat § beachten hat ändert . Regelung gilt zwar auch rückwirkend Inkrafttreten Gesetzes 27 . Januar begangene Taten . Anwendung ist indes ausgeschlossen Zeitpunkt Inkrafttretens Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war vgl. nur Beschluss 24 . Juni StGB Abs. Ruhen . So liegt Fall hier . Vergehen § StGB geltende Verjährungsfrist Jahren § Abs. Nr. StGB war Zeitraum festgestellten Fällen – ist jedenfalls Gunsten Angeklagten auszugehen exakte Tatzeiten festgestellt werden konnten bereits Inkrafttreten Neufassung § Abs. Nr. StGB abgelaufen . Übrigen war erste Verfahrenshandlung geeignet gewesen wäre Verjährung unterbrechen verantwortliche Vernehmung Angeklagten 21 Juli § Abs. Nr. StGB . 2 . Landgericht auch genannten Zeitraum festgestellten Taten Strafrahmenwahl auch Strafzumessung engeren Sinne tateinheitliche Begehung Delikte straferschwerend berücksichtigt hat kann Fällen jeweils verhängte Einzelfreiheitsstrafe Monaten bestehen bleiben . Senat setzt entsprechender Anwendung § Abs. jeweils Monate . entspricht Mindeststrafe § Abs. StGB . Angeklagte ist denkbaren Gesichtspunkt beschwert ; Landgericht hier tateinheitliche Verurteilung sexuellen Missbrauchs Jugendlichen Freiheitsstrafe unerlässlich Sinne § Abs. StGB angesehen lediglich Geldstrafen verhängt hätte ist Zahl Intensität abgeurteilten Taten Länge Tatzeitraums erforderlichen Sicherheit auszuschließen . nötigt aber Aufhebung Gesamtstrafe . ist Jahren Verhältnis Gesamtzahl Einzelstrafen Jahren Monaten Fälle Jahren Monaten Fälle Jahr Monaten Fälle Jahr Fälle Monaten Fälle maßvoll . kann Sicherheit ausgeschlossen werden Reduzierung Einzelstrafen Monate Fällen Höhe Gesamtstrafe ausgewirkt hat . 3 . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Insoweit nimmt Senat Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 7 . Juni Bezug . Ergänzend bemerkt Senat : gefährdet Bestand Adhäsionsausspruchs angefochtenen Urteils Landgericht Bemessung Schmerzensgeldes tatbezogenen Umständen auch wirtschaftlichen Verhältnisse Angeklagten Geschädigten berücksichtigt hat . Insoweit sieht Senat Übereinstimmung 3 . Strafsenat vgl. Beschluss 11 Juli entscheidungserheblichen Divergenz Beschluss Vereinigten Großen Senate 16 . September ; Veröff . best . . Zwar wird dort ausgeführt Feststellungen wirtschaftlichen Verhältnissen Einfluss Bemessung billigen Entschädigung Geld geboten sind wirtschaftlichen Verhältnisse Einzelfall besonderes Gepräge geben Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden müssen Beschluss 16 . September . Maßstäben lässt jedoch Annahme Rechtsfehlers folgern Tatrichter vorliegenden Fall wirtschaftlichen Verhältnisse Angeklagten Geschädigten berücksichtigt Fall besonderes Gepräge geben so aber Beschluss 11 . Mai . . Vielmehr sieht Gesetz § Abs. Ausgleich immaterieller Schäden gerade starre Regelung billige Entschädigung Tatrichter berücksichtigenden berücksichtigungsfähigen Umstände Vorgaben machen Beschluss 16 . September aaO . ; 11 Juli . 4 . geringfügige Erfolg Revision rechtfertigt Kostenteilung gemäß § Abs. . Sost-Scheible Quentin Franke Feilcke