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1.8 KiB

BESCHLUSS
11
Juli
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
11
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
7
Juli
Ausspruch
verhängte
Maßregel
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Mordes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Beihilfe
schweren
Raub
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Ferner
hat
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Maßregelausspruch
Erfolg
;
Übrigen
erweist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
§
Abs.
StGB
gestützte
Anordnung
Sicherungsverwahrung
hat
Bestand
.
getroffenen
Feststellungen
belegen
Vorliegen
formellen
Voraussetzungen
Nummer
Vorschrift
.
ist
erforderlich
Täter
neuen
Tat
schon
zweimal
vorsätzlicher
Straftaten
Freiheitsstrafe
mindestens
Jahr
verurteilt
worden
ist
.
Erfolgt
Verurteilung
Gesamtstrafe
so
erfüllt
nur
dann
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
StGB
Einzelstrafe
mindestens
Jahr
Freiheitsstrafe
enthält
.
;
vgl.
BGHSt
321
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Landgericht
Maßregelausspruch
stützt
Angeklagte
Urteil
Amtsgerichts
20
.
Mai
Betruges
Fällen
Gesamt-)Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
worden
ist
teilt
Urteil
Höhe
verhängten
Einzelstrafen
.
Senat
kann
nachprüfen
Landgericht
Recht
formellen
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
StGB
angenommen
hat
.
zwingt
Aufhebung
Maßregelausspruchs
.
Sollte
Verurteilung
Amtsgericht
20
.
Mai
dargelegten
Anforderungen
genügen
wird
neue
Tatrichter
prüfen
haben
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
Ermessensvorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
Betracht
kommt
.
Kuckein