BESCHLUSS 11 Juli Strafsache versuchten Mordes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 11 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 7 Juli Ausspruch verhängte Maßregel zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Mordes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Beihilfe schweren Raub Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Ferner hat Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten hat Sachrüge Maßregelausspruch Erfolg ; Übrigen erweist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . § Abs. StGB gestützte Anordnung Sicherungsverwahrung hat Bestand . getroffenen Feststellungen belegen Vorliegen formellen Voraussetzungen Nummer Vorschrift . ist erforderlich Täter neuen Tat schon zweimal vorsätzlicher Straftaten Freiheitsstrafe mindestens Jahr verurteilt worden ist . Erfolgt Verurteilung Gesamtstrafe so erfüllt nur dann Voraussetzungen § Abs. Nr. StGB Einzelstrafe mindestens Jahr Freiheitsstrafe enthält . ; vgl. BGHSt 321 ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Landgericht Maßregelausspruch stützt Angeklagte Urteil Amtsgerichts 20 . Mai Betruges Fällen Gesamt-)Freiheitsstrafe Monaten verurteilt worden ist teilt Urteil Höhe verhängten Einzelstrafen . Senat kann nachprüfen Landgericht Recht formellen Voraussetzungen § Abs. Nr. StGB angenommen hat . zwingt Aufhebung Maßregelausspruchs . Sollte Verurteilung Amtsgericht 20 . Mai dargelegten Anforderungen genügen wird neue Tatrichter prüfen haben Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung Ermessensvorschrift § Abs. Satz StGB Betracht kommt . Kuckein