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310 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
22
Juli
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
22
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
19
.
Januar
Schuldspruch
geändert
Fällen
Urteilsgründe
Verurteilung
tateinheitlich
begangenen
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
entfällt
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
Fälle
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
Tateinheit
Beischlaf
Verwandten
Fällen
Fälle
Verwandten
Fall
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
führt
lediglich
Änderung
Schuldspruchs
Fälle
2
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Fällen
Urteilsgründe
bedarf
Schuldspruch
Änderung
Angeklagte
jeweils
nur
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
schuldig
ist
.
Verurteilung
tateinheitlich
verwirklichten
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
§
Abs.
Nr.
StGB
muß
entfallen
insoweit
Strafverfolgungsverjährung
eingetreten
ist
.
Verjährungsfrist
§
Abs.
StGB
beträgt
Jahre
§
Abs.
Nr.
StGB
.
erste
verjährungsunterbrechende
Handlung
Erlaß
Haftbefehls
erfolgte
29
.
April
so
Verstöße
§
StGB
Fällen
Tatzeiten
:
Dezember
25
.
März
verjährt
sind
.
Vorwürfe
jeweils
nichtverjährten
sexuellen
Mißbrauch
Kindes
Tateinheit
stehen
steht
Annahme
Verjährung
;
Verjährung
bestimmt
tateinheitlichem
Zusammentreffen
Gesetzesverletzung
gesondert
vgl.
NStZ
;
405
;
Beschluß
7
.
April
;
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Art
.
Nr.
Gesetzes
Änderung
Vorschriften
Straftaten
sexuelle
Selbstbestimmung
27
.
Dezember
bestimmt
ist
§
Abs.
Nr.
StGB
nunmehr
auch
Straftaten
§
StGB
Verjährung
Vollendung
18
.
Lebensjahres
Opfers
ruht
hat
Rechtslage
vorliegenden
Fall
geändert
Zeitpunkt
Inkrafttretens
Gesetzes
1
.
April
bereits
Strafverfolgungsverjährung
eingetreten
war
vgl.
Senatsbeschluß
24
.
Juni
.
2
.
Änderung
Schuldspruchs
können
Fällen
Urteils
festgesetzten
Einzelstrafen
bestehen
bleiben
;
Senat
kann
Strafzumessungserwägungen
Landgerichts
tateinheitliche
Verwirklichung
§
StGB
strafbestimmend
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
hat
ausschließen
Tatrichter
niedrigere
Einzelstrafen
erkannt
hätte
Verfolgungsverjährung
beachtet
hätte
.
Kuckein
Sost-Scheible