BESCHLUSS 22 Juli Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 22 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 19 . Januar Schuldspruch geändert Fällen Urteilsgründe Verurteilung tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen entfällt . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Fällen Fälle sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Tateinheit Beischlaf Verwandten Fällen Fälle Verwandten Fall Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel führt lediglich Änderung Schuldspruchs Fälle 2 ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Fällen Urteilsgründe bedarf Schuldspruch Änderung Angeklagte jeweils nur sexuellen Mißbrauchs Kindes schuldig ist . Verurteilung tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen § Abs. Nr. StGB muß entfallen insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist . Verjährungsfrist § Abs. StGB beträgt Jahre § Abs. Nr. StGB . erste verjährungsunterbrechende Handlung Erlaß Haftbefehls erfolgte 29 . April so Verstöße § StGB Fällen Tatzeiten : Dezember 25 . März verjährt sind . Vorwürfe jeweils nichtverjährten sexuellen Mißbrauch Kindes Tateinheit stehen steht Annahme Verjährung ; Verjährung bestimmt tateinheitlichem Zusammentreffen Gesetzesverletzung gesondert vgl. NStZ ; 405 ; Beschluß 7 . April ; StGB . Aufl . Rdn . m.w . . Art . Nr. Gesetzes Änderung Vorschriften Straftaten sexuelle Selbstbestimmung 27 . Dezember bestimmt ist § Abs. Nr. StGB nunmehr auch Straftaten § StGB Verjährung Vollendung 18 . Lebensjahres Opfers ruht hat Rechtslage vorliegenden Fall geändert Zeitpunkt Inkrafttretens Gesetzes 1 . April bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war vgl. Senatsbeschluß 24 . Juni . 2 . Änderung Schuldspruchs können Fällen Urteils festgesetzten Einzelstrafen bestehen bleiben ; Senat kann Strafzumessungserwägungen Landgerichts tateinheitliche Verwirklichung § StGB strafbestimmend Nachteil Angeklagten ausgewirkt hat ausschließen Tatrichter niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte Verfolgungsverjährung beachtet hätte . Kuckein Sost-Scheible