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437 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
StR
7
.
Juni
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
7
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
auswärtige
Strafkammer
Recklinghausen
15
.
Januar
gesamten
Rechtsfolgenausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Insoweit
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Einbeziehung
Strafen
früher
ergangenen
Urteilen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
;
hat
angeordnet
früheren
Urteile
bestimmte
Sperre
Erteilung
Fahrerlaubnis
aufrechterhalten
bleibt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
.
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
beanstandet
Verfahren
.
1
.
Verfahrensrügen
haben
Erfolg
.
Rüge
Vorsitzende
Strafkammer
hätte
Urteil
mitwirken
dürfen
Angeklagte
Besorgnis
genheit
abgelehnt
habe
ist
unbegründet
.
dienstlichen
Äußerung
abgelehnten
Vorsitzenden
Richters
ergibt
Richtigkeit
Berichterstatterin
bestätigt
wird
hat
Erklärung
abgegeben
Beschwerdeführer
geltend
gemachte
Besorgnis
Befangenheit
stützt
.
weitere
Verfahrensrüge
Revisionsbegründungsschrift
ist
zulässig
erhoben
.
Insofern
beschränkt
Revision
Verzicht
weitergehende
Ausführungen
Ablichtungen
Beweisantrag
bezeichneten
Schreibens
Verteidigerin
13
.
Dezember
Anlage
Kopie
Beschlusses
Strafkammer
5
.
Januar
vorzulegen
.
Schreiben
wird
angeregt
beigefügte
augenärztliche
Stellungnahme
verlesen
Ärztin
Sachverständige
vernehmen
.
Beschluß
hat
Strafkammer
Antrag
13
.
Dezember
zurückgewiesen
Antrag
Beweis
gestellte
Tatsache
bereits
bewiesen
sei
Antrag
andere
Tatsache
betreffend
lediglich
Beweisermittlungsantrag
handele
nachzugehen
Veranlassung
bestehe
.
Sachverhalt
hätte
Beschwerdeführer
angeben
müssen
Verfahrensmangel
geltend
gemacht
wird
.
Angabe
genügt
Rüge
Anforderungen
§
Abs.
Satz
.
2
.
Nachprüfung
Sachrüge
hält
Urteil
Schuldspruch
stand
.
Angeklagten
vorgeworfenen
Handlungen
handelt
sexuelle
Handlungen
.
Annahme
Landgerichts
Berücksichtigung
Bewertung
maßgeblichen
Umstände
bereits
erforderliche
Erheblichkeit
§
Nr.
StGB
aufweisen
ist
beanstanden
.
3
.
kann
Strafausspruch
Bestand
haben
.
Strafkammer
hat
Tat
Einzelfreiheitsstrafe
Jahren
festgesetzt
.
Anbetracht
festgestellten
Handlungen
zutreffend
ausführt
untersten
Bereich
tatbestandsmäßigen
sexuellen
Handlungen
zuzurechnen
sind
erscheint
Strafe
unteren
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
so
deutlich
überschreitet
auch
Berücksichtigung
Angeklagten
Recht
straferschwerend
angelasteten
Umstände
nachvollziehbar
.
ist
nur
erklären
Strafkammer
maßgeblich
Blick
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
erforderliche
Mindeststrafe
hat
leiten
lassen
;
deutet
auch
Begründung
Strafhöhe
angestellte
Erwägung
Angeklagten
äußerst
gefährlichen
Straftäter
handelt
Allgemeinheit
geschützt
werden
muß
.
Interesse
Allgemeinheit
gefährlichen
Straftäter
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
geschützt
werden
ist
aber
Umstand
gemäß
§
StGB
Strafzumessung
Lasten
berücksichtigt
werden
darf
.
§
Abs.
StGB
obligatorische
Anordnung
Sicherungsverwahrung
abhängig
macht
Täter
Freiheitsstrafe
mindestens
Jahren
verurteilt
wird
setzt
Vorschrift
bezweckten
Schutz
Allgemeinheit
gefährlichen
Straftätern
Grenzen
:
Anlaßtaten
sollen
nur
Vergehen
Verbrechen
Betracht
kommen
Unrecht
Schuld
Täters
besonders
schwer
wiegen
.
schließt
Berücksichtigung
Sicherungsinteresses
Zumessung
Strafe
Anlaßtat
.
4
.
Folge
gebotenen
Aufhebung
Einzelstrafe
abgeurteilten
Tat
muß
gesamte
Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben
werden
.
Senat
macht
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
.
Alt
.
Gebrauch
.
Meyer-Goßner