BESCHLUSS StR 7 . Juni Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 7 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil auswärtige Strafkammer Recklinghausen 15 . Januar gesamten Rechtsfolgenausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Insoweit wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Kindern Einbeziehung Strafen früher ergangenen Urteilen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet ; hat angeordnet früheren Urteile bestimmte Sperre Erteilung Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt . Urteil wendet Angeklagte Revision . rügt Verletzung materiellen Rechts beanstandet Verfahren . 1 . Verfahrensrügen haben Erfolg . Rüge Vorsitzende Strafkammer hätte Urteil mitwirken dürfen Angeklagte Besorgnis genheit abgelehnt habe ist unbegründet . dienstlichen Äußerung abgelehnten Vorsitzenden Richters ergibt Richtigkeit Berichterstatterin bestätigt wird hat Erklärung abgegeben Beschwerdeführer geltend gemachte Besorgnis Befangenheit stützt . weitere Verfahrensrüge Revisionsbegründungsschrift ist zulässig erhoben . Insofern beschränkt Revision Verzicht weitergehende Ausführungen Ablichtungen Beweisantrag bezeichneten Schreibens Verteidigerin 13 . Dezember Anlage Kopie Beschlusses Strafkammer 5 . Januar vorzulegen . Schreiben wird angeregt beigefügte augenärztliche Stellungnahme verlesen Ärztin Sachverständige vernehmen . Beschluß hat Strafkammer Antrag 13 . Dezember zurückgewiesen Antrag Beweis gestellte Tatsache bereits bewiesen sei Antrag andere Tatsache betreffend lediglich Beweisermittlungsantrag handele nachzugehen Veranlassung bestehe . Sachverhalt hätte Beschwerdeführer angeben müssen Verfahrensmangel geltend gemacht wird . Angabe genügt Rüge Anforderungen § Abs. Satz . 2 . Nachprüfung Sachrüge hält Urteil Schuldspruch stand . Angeklagten vorgeworfenen Handlungen handelt sexuelle Handlungen . Annahme Landgerichts Berücksichtigung Bewertung maßgeblichen Umstände bereits erforderliche Erheblichkeit § Nr. StGB aufweisen ist beanstanden . 3 . kann Strafausspruch Bestand haben . Strafkammer hat Tat Einzelfreiheitsstrafe Jahren festgesetzt . Anbetracht festgestellten Handlungen zutreffend ausführt untersten Bereich tatbestandsmäßigen sexuellen Handlungen zuzurechnen sind erscheint Strafe unteren Strafrahmen § Abs. StGB so deutlich überschreitet auch Berücksichtigung Angeklagten Recht straferschwerend angelasteten Umstände nachvollziehbar . ist nur erklären Strafkammer maßgeblich Blick Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. StGB erforderliche Mindeststrafe hat leiten lassen ; deutet auch Begründung Strafhöhe angestellte Erwägung Angeklagten äußerst gefährlichen Straftäter handelt Allgemeinheit geschützt werden muß . Interesse Allgemeinheit gefährlichen Straftäter Unterbringung Sicherungsverwahrung geschützt werden ist aber Umstand gemäß § StGB Strafzumessung Lasten berücksichtigt werden darf . § Abs. StGB obligatorische Anordnung Sicherungsverwahrung abhängig macht Täter Freiheitsstrafe mindestens Jahren verurteilt wird setzt Vorschrift bezweckten Schutz Allgemeinheit gefährlichen Straftätern Grenzen : Anlaßtaten sollen nur Vergehen Verbrechen Betracht kommen Unrecht Schuld Täters besonders schwer wiegen . schließt Berücksichtigung Sicherungsinteresses Zumessung Strafe Anlaßtat . 4 . Folge gebotenen Aufhebung Einzelstrafe abgeurteilten Tat muß gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden . Senat macht Möglichkeit § Abs. Satz . Alt . Gebrauch . Meyer-Goßner