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2.3 KiB

BESCHLUSS
4
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
4
Juli
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
11
.
Januar
wird
Urteil
betrifft
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
Urteil
betrifft
ergänzt
Höhe
Tagessatzes
Fälle
verhängten
Geldstrafen
jeweils
Euro
beträgt
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlusstenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
Abs.
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
durchgreifend
rechtsfehlerhaft
erweist
Landgericht
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
getroffen
hat
.
bestand
jedoch
.
Angeklagte
konsumierte
regelmäßig
Drogen
war
"
feste
Gewohnheit
"
geworden
S.
ist
Vorfeld
Taten
selbst
Drogenabhängigkeit
geraten
"
S.
;
ähnlich
S.
beging
Taten
Einkünfte
Drogengeschäfte
aufzubessern
"
schwierig
geworden
war
"
immer
größere
Ressourcen
verbrauchenden
Drogenkonsum
finanzieren
S.
.
Hinweis
Strafkammer
Angeklagten
"
Suchtproblematik
allein
bewältigen
"
wolle
Zurückstellung
Strafvollstreckung
§
Betracht
komme
"
sollte
Entschluss
überdenken
"
S.
ist
Zusammenhang
unerheblich
.
Unterbringung
§
StGB
geht
Vollstreckungsverfahren
vorbehaltenen
Maßnahme
.
.
;
vgl.
Beschluss
22
.
Februar
.
Umstand
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
§
Abs.
Satz
.
hat
Nichtanwendung
§
StGB
Tatgericht
auch
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
vgl.
Urteil
7
.
Oktober
BGHSt
.
Maßregelanordnung
ist
Hinzuziehung
Sachverständigen
Satz
neu
entscheiden
.
2
.
Senat
holt
ferner
Generalbundesanwalt
zutreffender
Begründung
beantragt
Tatrichter
unterlassene
Festsetzung
Tagessatzhöhe
Fällen
Urteilsgründe
verhängten
Geldstrafen
.
3
.
Erstreckung
Entscheidung
Revision
führenden
Mitangeklagten
kommt
Betracht
vgl.
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
.
.
Roggenbuck
Bender
Quentin