BESCHLUSS 4 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 4 Juli beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 11 . Januar wird Urteil betrifft zugehörigen Feststellungen aufgehoben Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist Urteil betrifft ergänzt Höhe Tagessatzes Fälle verhängten Geldstrafen jeweils Euro beträgt . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg Abs. ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist Landgericht Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB getroffen hat . bestand jedoch . Angeklagte konsumierte regelmäßig Drogen war " feste Gewohnheit " geworden S. ist Vorfeld Taten selbst Drogenabhängigkeit geraten " S. ; ähnlich S. beging Taten Einkünfte Drogengeschäfte aufzubessern " schwierig geworden war " immer größere Ressourcen verbrauchenden Drogenkonsum finanzieren S. . Hinweis Strafkammer Angeklagten " Suchtproblematik allein bewältigen " wolle Zurückstellung Strafvollstreckung § Betracht komme " sollte Entschluss überdenken " S. ist Zusammenhang unerheblich . Unterbringung § StGB geht Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme . . ; vgl. Beschluss 22 . Februar . Umstand nur Angeklagte Revision eingelegt hat hindert Nachholung Unterbringungsanordnung § Abs. Satz . hat Nichtanwendung § StGB Tatgericht auch Rechtsmittelangriff ausgenommen vgl. Urteil 7 . Oktober BGHSt . Maßregelanordnung ist Hinzuziehung Sachverständigen Satz neu entscheiden . 2 . Senat holt ferner Generalbundesanwalt zutreffender Begründung beantragt Tatrichter unterlassene Festsetzung Tagessatzhöhe Fällen Urteilsgründe verhängten Geldstrafen . 3 . Erstreckung Entscheidung Revision führenden Mitangeklagten kommt Betracht vgl. Meyer-Goßner 55 . Aufl . . . Roggenbuck Bender Quentin