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570 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
StR
8
.
Juni
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
8
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
10
.
Dezember
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
angeordnet
worden
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
Freiheitsberaubung
vorsätzlicher
Körperverletzung
Betrugs
fahrlässiger
Gefährdung
Straßenverkehrs
Tateinheit
Widerstand
Vollstreckungsbeamte
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Weiteren
hat
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
angeordnet
Sperre
Erteilung
Fahrerlaubnis
Jahren
festgesetzt
.
Hiergegen
richtet
Verfahrensrügen
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
dungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
kann
bestehen
bleiben
.
Zwar
hat
Landgericht
Unterbringungsanordnung
rechtsfehlerfrei
§
Abs.
StGB
.
gestützt
formellen
Voraussetzungen
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Urteile
Landgerichts
23
Juli
Landgerichts
1
.
Oktober
erfüllt
angesehen
.
Urteilsgründen
ist
jedoch
entnehmen
1
.
Januar
Verkündung
angefochtenen
Urteils
Kraft
getretenen
Neufassung
Vorschrift
§
Abs.
StGB
Voraussetzungen
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
ebenfalls
erfüllt
sind
.
Gesetz
Neuordnung
Rechts
Sicherungsverwahrung
begleitenden
Regelungen
22
.
Dezember
ist
u.a.
Bestimmung
§
StGB
erheblich
umgestaltet
worden
.
Gemäß
Übergangsregelung
Art
.
Abs.
EGStGB
findet
Maßregelanordnung
relevanten
Anlasstaten
1
.
Januar
begangen
wurden
zwar
grundsätzlich
bisherige
Recht
Anwendung
.
gilt
indes
dann
neuem
Recht
rechtlichen
Voraussetzungen
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
mehr
gegeben
sind
.
Fällen
ist
Art
.
Abs.
auch
Revisionsinstanz
beachten
ist
neue
Recht
mildere
Gesetz
anzuwenden
vgl.
Urteil
27
.
Januar
.
;
Beschluss
12
.
Januar
.
.
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
.
müssen
formeller
Hinsicht
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
erforderlichen
Vorverurteilungen
jeweils
Straftaten
Gegenstand
haben
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
.
bezeichnet
sind
.
Anforderungen
genügen
Urteile
Landgerichts
23
Juli
1
.
Oktober
Strafkammer
Bejahung
formellen
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
StGB
.
gestützt
hat
Entscheidungen
ausschließlich
Katalog
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
.
erfasste
Delikte
Grunde
lagen
.
Urteile
sind
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
.
mehr
geeignet
formell
Anordnung
Sicherungsverwahrung
begründen
.
Vorverurteilungen
Voraussetzungen
neuen
Rechts
entsprechen
kommen
Feststellungen
allein
Verurteilungen
Landgericht
2
.
Februar
räuberischen
Angriffs
Kraftfahrer
Tateinheit
schwerer
räuberischer
Erpressung
Geiselnahme
Fällen
Landgericht
11
.
u.a.
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
räuberischer
Erpressung
Betracht
angefochtene
Urteil
Höhe
Einzelstrafen
Urteil
Landgerichts
11
.
August
mitteilt
noch
jeweiligen
Verbüßungszeiten
genau
feststellt
.
Urteilsausführungen
legen
Generalbundesanwalt
Verwerfungsantrag
Einzelnen
darlegt
allerdings
zumindest
sehr
nahe
Katalogtaten
Urteil
Landgerichts
11
.
August
Freiheitsstrafe
mindestens
Jahr
verhängt
wurde
Verjährungsregelung
§
Abs.
Satz
StGB
.
Berücksichtigung
jeweils
abgeurteilten
Taten
steht
.
materieller
Hinsicht
hat
Strafkammer
aber
damaligen
Rechtslage
entsprechend
Feststellung
Hangs
neu
abgeurteilten
Gewalttat
Nachteil
Eheleute
maßgeblich
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Symptomtaten
gewerteten
Straftaten
gestützt
Urteilen
Landgerichts
23
Juli
Landgerichts
1
.
Oktober
Grunde
lagen
Verurteilungen
Landgericht
11
.
August
Landgericht
2
.
Februar
Gesamtwürdigung
Landgerichts
nur
Rande
summarischer
Weise
Erwähnung
finden
.
Landgericht
Gesamtbewertung
insbesondere
neuem
Recht
formeller
Hinsicht
Begründung
Sicherungsverwahrung
gemäß
Abs.
StGB
.
allein
Betracht
kommenden
Taten
Urteilen
Landgerichts
11
.
August
Landgerichts
2
.
Februar
Blick
nehmen
anders
gewichteter
tatsächlicher
Grundlage
erfolgen
hätte
ebenfalls
Bejahung
Hangs
Angeklagten
gelangt
wäre
vermag
Senat
Urteilsgründen
hinreichender
Sicherheit
entnehmen
.
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
bedarf
neuen
tatrichterlichen
Verhandlung
Entscheidung
.
neuerlichen
Prüfung
Voraussetzungen
Anordnung
Sicherungsverwahrung
werden
Anforderungen
beachten
sein
Bundesverfassungsgericht
Urteil
4
.
Mai
befristete
weitere
Anwendung
§
StGB
alter
neuer
Fassung
aufgestellt
hat
vgl.
.
Entscheidung
.
Roggenbuck
Bender
Quentin