BESCHLUSS StR 8 . Juni Strafsache besonders schweren Raubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 8 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 10 . Dezember zugehörigen Feststellungen aufgehoben Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schweren Raubes Tateinheit besonders schwerer räuberischer Erpressung Freiheitsberaubung vorsätzlicher Körperverletzung Betrugs fahrlässiger Gefährdung Straßenverkehrs Tateinheit Widerstand Vollstreckungsbeamte vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Weiteren hat Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet Sperre Erteilung Fahrerlaubnis Jahren festgesetzt . Hiergegen richtet Verfahrensrügen Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat dungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung kann bestehen bleiben . Zwar hat Landgericht Unterbringungsanordnung rechtsfehlerfrei § Abs. StGB . gestützt formellen Voraussetzungen Sicherungsverwahrung § Abs. Nr. StGB . Urteile Landgerichts 23 Juli Landgerichts 1 . Oktober erfüllt angesehen . Urteilsgründen ist jedoch entnehmen 1 . Januar Verkündung angefochtenen Urteils Kraft getretenen Neufassung Vorschrift § Abs. StGB Voraussetzungen Unterbringung Sicherungsverwahrung ebenfalls erfüllt sind . Gesetz Neuordnung Rechts Sicherungsverwahrung begleitenden Regelungen 22 . Dezember ist u.a. Bestimmung § StGB erheblich umgestaltet worden . Gemäß Übergangsregelung Art . Abs. EGStGB findet Maßregelanordnung relevanten Anlasstaten 1 . Januar begangen wurden zwar grundsätzlich bisherige Recht Anwendung . gilt indes dann neuem Recht rechtlichen Voraussetzungen Unterbringung Sicherungsverwahrung mehr gegeben sind . Fällen ist Art . Abs. auch Revisionsinstanz beachten ist neue Recht mildere Gesetz anzuwenden vgl. Urteil 27 . Januar . ; Beschluss 12 . Januar . . § Abs. Satz Nr. StGB . müssen formeller Hinsicht Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung erforderlichen Vorverurteilungen jeweils Straftaten Gegenstand haben § Abs. Satz Nr. StGB . bezeichnet sind . Anforderungen genügen Urteile Landgerichts 23 Juli 1 . Oktober Strafkammer Bejahung formellen Voraussetzungen § Abs. Nr. StGB . gestützt hat Entscheidungen ausschließlich Katalog § Abs. Satz Nr. StGB . erfasste Delikte Grunde lagen . Urteile sind § Abs. Satz Nr. StGB . mehr geeignet formell Anordnung Sicherungsverwahrung begründen . Vorverurteilungen Voraussetzungen neuen Rechts entsprechen kommen Feststellungen allein Verurteilungen Landgericht 2 . Februar räuberischen Angriffs Kraftfahrer Tateinheit schwerer räuberischer Erpressung Geiselnahme Fällen Landgericht 11 . u.a. schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung räuberischer Erpressung Betracht angefochtene Urteil Höhe Einzelstrafen Urteil Landgerichts 11 . August mitteilt noch jeweiligen Verbüßungszeiten genau feststellt . Urteilsausführungen legen Generalbundesanwalt Verwerfungsantrag Einzelnen darlegt allerdings zumindest sehr nahe Katalogtaten Urteil Landgerichts 11 . August Freiheitsstrafe mindestens Jahr verhängt wurde Verjährungsregelung § Abs. Satz StGB . Berücksichtigung jeweils abgeurteilten Taten steht . materieller Hinsicht hat Strafkammer aber damaligen Rechtslage entsprechend Feststellung Hangs neu abgeurteilten Gewalttat Nachteil Eheleute maßgeblich § Abs. Nr. StGB . Symptomtaten gewerteten Straftaten gestützt Urteilen Landgerichts 23 Juli Landgerichts 1 . Oktober Grunde lagen Verurteilungen Landgericht 11 . August Landgericht 2 . Februar Gesamtwürdigung Landgerichts nur Rande summarischer Weise Erwähnung finden . Landgericht Gesamtbewertung insbesondere neuem Recht formeller Hinsicht Begründung Sicherungsverwahrung gemäß Abs. StGB . allein Betracht kommenden Taten Urteilen Landgerichts 11 . August Landgerichts 2 . Februar Blick nehmen anders gewichteter tatsächlicher Grundlage erfolgen hätte ebenfalls Bejahung Hangs Angeklagten gelangt wäre vermag Senat Urteilsgründen hinreichender Sicherheit entnehmen . Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung bedarf neuen tatrichterlichen Verhandlung Entscheidung . neuerlichen Prüfung Voraussetzungen Anordnung Sicherungsverwahrung werden Anforderungen beachten sein Bundesverfassungsgericht Urteil 4 . Mai befristete weitere Anwendung § StGB alter neuer Fassung aufgestellt hat vgl. . Entscheidung . Roggenbuck Bender Quentin