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8.8 KiB

BESCHLUSS
29
Juli
Strafsache
Betrugs
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
29
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
17
.
Oktober
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betrugs
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Ferner
hat
angeordnet
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
Monate
vollstreckt
gelten
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
hat
Verstoß
§
Abs.
Satz
gestützten
Verfahrensrüge
Erfolg
.
Rüge
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
:
Anklage
2
.
Juni
Landgericht
eingegangen
war
fand
Sommer
Gespräch
zuständigen
Staatsanwalt
Verteidigern
Angeklagten
Strafkammer
damaligen
Besetzung
.
Neubesetzungen
Eröffnungsbeschluss
16
.
Januar
erfolgten
gehörte
Gespräch
beteiligten
Richter
später
Entscheidung
berufenen
Strafkammer
.
Gespräch
wurde
u.a.
Möglichkeit
Bewährungsstrafe
Fall
erörtert
Angeklagte
Gespräch
näher
bezeichneten
Fällen
Anklageschrift
geständig
zeigt
.
Einigung
kam
Zeitpunkt
.
seinerzeitige
Vorsitzende
Strafkammer
sagte
Sache
Hinblick
Einwendungen
Verteidigung
bezüglich
bestimmter
Tatvorwürfe
nochmals
prüfen
.
weiteren
Gespräch
kam
Folgezeit
mehr
.
Beginn
ersten
Hauptverhandlungstages
26
.
Juni
unterbrach
Vorsitzende
Verlesung
Anklagesatzes
Belehrung
Angeklagten
Schweigerecht
Sitzung
regte
u.a.
Hinblick
lange
Verfahrensdauer
Hinblick
früher
einmal
Gespräche
Verfahrensbeteiligten
stattgefunden
hätten
noch
anderer
Besetzung
Gespräch
Verfahrensbeteiligten
.
anschließenden
Gespräch
wurde
nunmehr
u.a.
Möglichkeit
Unterschreitung
Grenze
Jahr
Freiheitsstrafe
erörtert
Verurteilung
Angeklagten
Freiheitsstrafe
Jahr
mehr
führen
würde
Geschäftsführer
GmbH
sein
kann
§
Abs.
Satz
Nr.
wirtschaftliche
Lebensgrundlage
entziehen
würde
.
Gespräch
führte
zunächst
Ergebnis
.
Wiedereintritt
Hauptverhandlung
gab
Vorsitzende
wesentlichen
Inhalt
Gesprächs
Verfahrensbeteiligten
folgt
bekannt
:
Kammer
hat
Sitzungspause
Verteidigern
Angeklagten
Vertreter
Staatsanwaltschaft
Gespräch
mögliche
Verständigung
gem.
§
257c
geführt
.
Ergebnis
konnte
bislang
erzielt
werden
.
erneuten
Erörterungen
wurde
zweiten
Hauptverhandlungstag
Verständigung
§
erzielt
Gericht
Fall
geständigen
Einlassung
Fällen
Nr.
Anklageschrift
Strafobergrenze
Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe
Strafuntergrenze
Monaten
jeweils
Strafaussetzung
Bewährung
angemessen
erachtete
.
Vorwurfs
Beteiligung
kriminellen
Vereinigung
sollte
Beschränkung
§
bezüglich
übrigen
angeklagten
Taten
Einstellung
§
erfolgen
.
Vorschlag
Gerichts
wurde
protokolliert
.
Belehrung
Angeklagten
gemäß
§
Abs.
stimmten
Vertreter
Staatsanwaltschaft
Vorschlag
Strafkammer
.
Hauptverhandlungsprotokoll
enthält
folgenden
Eintrag
:
wurde
festgestellt
Verständigung
Sinne
257c
Basis
gerichtlichen
Vorschlages
Stande
gekommen
ist
.
nächsten
Sitzungstag
gab
Angeklagte
geständige
Einlassung
.
Revision
rügt
Verstoß
§
Abs.
Satz
macht
u.a.
geltend
Vorsitzende
habe
Rahmen
Mitteilungen
Hauptverhandlung
geführte
Verständigungsgespräche
berichtet
.
II
.
zulässige
Rüge
Verletzung
§
Abs.
Satz
hat
bereits
Hinblick
Nichtmitteilung
Verständigungsgesprächs
Zwischenverfahren
Erfolg
.
weiteren
Beanstandungen
Verfahrens
insbesondere
Rüge
Verletzung
§
Abs.
Satz
StPO
weiteren
Gesprächs
zweiten
Hauptverhandlungstag
kommt
.
1
.
§
Abs.
Satz
ist
Vorsitzende
verpflichtet
Beginn
Hauptverhandlung
Verlesung
Anklagesatzes
Belehrung
Vernehmung
Angeklagten
Sache
mitzuteilen
Erörterungen
§
stattgefunden
haben
Gegenstand
Möglichkeit
Verständigung
§
gewesen
ist
ja
wesentlichen
Inhalt
.
Mitteilungspflicht
greift
Vorgesprächen
Verständigung
abzielen
;
Mitteilung
bloß
letzten
Verfahrensbeteiligten
geführten
Gesprächs
reicht
Urteil
13
.
Februar
NStZ
218
;
Beschluss
8
.
Oktober
67
;
Urteil
10
Juli
BGHSt
.
Verständigungsgespräche
liegen
Einlassungsverhalten
Angeklagten
Zusammenhang
Strafzumessungsfragen
gar
konkrete
Vorstellungen
Strafmaß
thematisiert
werden
26
.
Aufl
.
.
.
Mitteilungspflicht
bezieht
auch
erfolglos
gebliebene
Gespräche
.
Fall
ist
jedenfalls
Verständigungsvorschlag
abgegebenen
Erklärungen
übrigen
Verfahrensbeteiligten
informieren
Beschluss
9
.
April
NStZ
417
;
KK-StPO/Schneider
7
.
Aufl
.
.
.
Grundsätzen
unterlag
Strafkammer
anderer
Besetzung
Verfahrensbeteiligten
Zwischenverfahren
geführte
Gespräch
Mitteilungspflicht
gemäß
§
Abs.
Satz
Strafkammer
Verfahrensbeteiligten
erörtert
hat
Bewährungsstrafe
dann
möglich
sei
Angeklagte
bestimmten
Anklagevorwürfen
geständig
zeige
.
Insbesondere
handelte
Gespräch
Anwesenheit
gesamten
Strafkammer
stattgefunden
hat
etwa
lediglich
sondierende
Äußerungen
nur
Mitglieds
Spruchkörpers
vgl.
Beschluss
20
.
Oktober
§
Abs.
Hinweis
.
2
.
Mitteilungspflicht
ändert
auch
Vorgespräch
Eröffnung
Hauptverfahrens
erfolgte
vollständige
Neubesetzung
Strafkammer
.
Schon
Wortlaut
§
Abs.
Satz
ergeben
Hinweise
Verständigungsgespräche
Gericht
anderer
Besetzung
geführt
worden
sind
Mitteilungspflicht
erfasst
wären
.
Wechsel
Gerichtsbesetzung
Zeitraum
Eingang
Anklage
Eröffnung
Hauptverfahrens
ist
gesetzlich
zulässig
insbesondere
länger
andauernden
Seltenheit
.
Schon
Hinblick
Regelung
§
Abs.
Satz
reduzierte
Besetzung
Strafkammern
Hinblick
fehlende
Beteiligung
Schöffen
Vorgängen
Hauptverhandlung
§
Abs.
Satz
besteht
Besetzung
Kammer
Zwischenverfahren
einerseits
Hauptverfahren
andererseits
regelmäßig
Identität
.
Gleichwohl
hat
Gesetzgeber
Anlass
gesehen
Mitteilungspflicht
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
einzuschränken
.
Ausnahme
spricht
insbesondere
Sinn
Zweck
Gesetzes
.
Pflicht
Mitteilung
sämtlicher
Verständigung
abzielenden
Vorgespräche
dient
notwendigen
Information
Öffentlichkeit
Angeklagten
derartigen
Gesprächen
ebenso
Schöffen
Regel
anwesend
ist
vgl.
Urteil
13
.
Februar
NStZ
.
gesetzlichen
Regelungskonzept
soll
umfassende
Dokumentationspflichten
wirksame
Kontrolle
Verständigungen
sichergestellt
werden
NStZ
.
ist
Willensbildung
Angeklagten
Bedeutung
Gericht
umfassend
Hauptverhandlung
übrigen
Verfahrensbeteiligten
geführten
Verständigungsgespräche
informiert
wird
Urteil
13
.
Februar
aaO
.
Schutzzweck
wäre
vereinbar
Umstand
Besetzung
Strafkammer
Gespräch
Hauptverhandlung
auch
sämtlicher
Richter
gewechselt
hat
Grund
Ausschluss
Mitteilungspflicht
sehen
.
3
.
Senat
kann
ausschließen
Urteil
Rechtsfehler
beruht
.
Mangel
Verfahrens
Transparenz
Dokumentation
Gespräche
Ziel
Verständigung
Hauptverhandlung
geführt
wurden
führt
regelmäßig
Beruhen
Urteils
Gesetzesverstoß
auszuschließen
ist
BVerfG
NStZ
298
;
Urteile
13
.
Februar
NStZ
10
Juli
BGHSt
.
Gesetz
Regelung
Verständigung
Strafverfahren
liegt
einheitliches
Regelungskonzept
grundsätzlichen
Zulassung
Verständigungen
anderen
Seite
Schutzmechanismen
gegenüberstehen
namentlich
Dokumentationspflichten
Gerichts
u.a.
effektive
Kontrolle
Öffentlichkeit
Staatsanwaltschaft
Rechtsmittelgericht
gewährleisten
sollen
BVerfG
NStZ
.
hat
Folge
Verstoß
derartige
Vorschriften
Verständigung
insgesamt
bemakelt
Rechtswidrigkeit
Verständigung
führt
Urteil
13
.
Februar
NStZ
.
Hält
Gericht
gesetzeswidrige
Verständigung
beruht
auch
Urteil
regelmäßig
Verfahrensverstoß
.
Gericht
hat
Angeklagten
Verstoß
Abs.
Satz
gekommenen
Verständigung
abgelegte
Geständnis
verwertet
Beweiswürdigung
zugrunde
gelegt
.
Urteil
beruht
rechtswidrigen
Verständigung
vgl.
Urteil
13
.
Februar
NStZ
aaO
.
Umstände
Annahme
Ausnahmefalls
Beruhen
auszuschließen
wäre
führen
könnten
sind
ersichtlich
.
-9-
.
Rüge
Verletzung
§
Abs.
Satz
durchgreift
kommt
weiterhin
erhobene
Sachrüge
.
Ergänzend
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Fälle
.
1
.
3
.
Urteils
wird
neuer
Entscheidung
berufene
Strafkammer
Abgrenzung
mittäterschaftlich
begangenem
Diebstahl
Hehlerei
Blick
nehmen
haben
etwa
Hintergrund
Angeklagte
Feststellungen
Zeugen
erworbenen
Mobiltelefone
allein
Eigeninteresse
weiterveräußerte
vgl.
Beschluss
13
.
Januar
NStZ
.
2
.
Strafkammer
Angeklagten
Fällen
.
4
.
.
Betrugs
verurteilt
insoweit
Gefährdungsschaden
Höhe
Euro
angenommen
hat
Addition
Angeklagten
gezahlten
Beträge
ermittelt
weist
Senat
Anforderungen
Feststellung
Schadens
Höhe
Fällen
BVerfG
916
;
vgl.
Beschluss
4
.
Juni
NStZ-RR
.
Landgericht
hat
Vermögensschaden
Minderwertigkeit
Leasinggebern
erworbenen
Zahlungsansprüche
gesehen
.
Hintergrund
Leasingraten
Fällen
.
5
.
6
.
7
.
8
.
11
.
13
.
14
.
vollständig
vertragsgemäß
erbracht
wurden
Leasinggegenstände
jedenfalls
teilweise
auch
Neuware
vorhanden
waren
versteht
nähere
Begründung
selbst
Minderwertigkeit
erworbenen
Ansprüche
Leasingvertrag
begründeter
Gefährdungsschaden
voller
Höhe
Angeklagten
ausgekehrten
Beträge
besteht
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
RiBGH
Dr.
ist
urlaubsbedingt
abwesend
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Sost-Scheible
Bender
Quentin