BESCHLUSS 29 Juli Strafsache Betrugs 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 29 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 17 . Oktober Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betrugs Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat . Ferner hat angeordnet verhängten Gesamtfreiheitsstrafe Monate vollstreckt gelten . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt hat Verstoß § Abs. Satz gestützten Verfahrensrüge Erfolg . Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen : Anklage 2 . Juni Landgericht eingegangen war fand Sommer Gespräch zuständigen Staatsanwalt Verteidigern Angeklagten Strafkammer damaligen Besetzung . Neubesetzungen Eröffnungsbeschluss 16 . Januar erfolgten gehörte Gespräch beteiligten Richter später Entscheidung berufenen Strafkammer . Gespräch wurde u.a. Möglichkeit Bewährungsstrafe Fall erörtert Angeklagte Gespräch näher bezeichneten Fällen Anklageschrift geständig zeigt . Einigung kam Zeitpunkt . seinerzeitige Vorsitzende Strafkammer sagte Sache Hinblick Einwendungen Verteidigung bezüglich bestimmter Tatvorwürfe nochmals prüfen . weiteren Gespräch kam Folgezeit mehr . Beginn ersten Hauptverhandlungstages 26 . Juni unterbrach Vorsitzende Verlesung Anklagesatzes Belehrung Angeklagten Schweigerecht Sitzung regte u.a. Hinblick lange Verfahrensdauer Hinblick früher einmal Gespräche Verfahrensbeteiligten stattgefunden hätten noch anderer Besetzung Gespräch Verfahrensbeteiligten . anschließenden Gespräch wurde nunmehr u.a. Möglichkeit Unterschreitung Grenze Jahr Freiheitsstrafe erörtert Verurteilung Angeklagten Freiheitsstrafe Jahr mehr führen würde Geschäftsführer GmbH sein kann § Abs. Satz Nr. wirtschaftliche Lebensgrundlage entziehen würde . Gespräch führte zunächst Ergebnis . Wiedereintritt Hauptverhandlung gab Vorsitzende wesentlichen Inhalt Gesprächs Verfahrensbeteiligten folgt bekannt : Kammer hat Sitzungspause Verteidigern Angeklagten Vertreter Staatsanwaltschaft Gespräch mögliche Verständigung gem. § 257c geführt . Ergebnis konnte bislang erzielt werden . erneuten Erörterungen wurde zweiten Hauptverhandlungstag Verständigung § erzielt Gericht Fall geständigen Einlassung Fällen Nr. Anklageschrift Strafobergrenze Monaten Gesamtfreiheitsstrafe Strafuntergrenze Monaten jeweils Strafaussetzung Bewährung angemessen erachtete . Vorwurfs Beteiligung kriminellen Vereinigung sollte Beschränkung § bezüglich übrigen angeklagten Taten Einstellung § erfolgen . Vorschlag Gerichts wurde protokolliert . Belehrung Angeklagten gemäß § Abs. stimmten Vertreter Staatsanwaltschaft Vorschlag Strafkammer . Hauptverhandlungsprotokoll enthält folgenden Eintrag : wurde festgestellt Verständigung Sinne 257c Basis gerichtlichen Vorschlages Stande gekommen ist . nächsten Sitzungstag gab Angeklagte geständige Einlassung . Revision rügt Verstoß § Abs. Satz macht u.a. geltend Vorsitzende habe Rahmen Mitteilungen Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche berichtet . II . zulässige Rüge Verletzung § Abs. Satz hat bereits Hinblick Nichtmitteilung Verständigungsgesprächs Zwischenverfahren Erfolg . weiteren Beanstandungen Verfahrens insbesondere Rüge Verletzung § Abs. Satz StPO weiteren Gesprächs zweiten Hauptverhandlungstag kommt . 1 . § Abs. Satz ist Vorsitzende verpflichtet Beginn Hauptverhandlung Verlesung Anklagesatzes Belehrung Vernehmung Angeklagten Sache mitzuteilen Erörterungen § stattgefunden haben Gegenstand Möglichkeit Verständigung § gewesen ist ja wesentlichen Inhalt . Mitteilungspflicht greift Vorgesprächen Verständigung abzielen ; Mitteilung bloß letzten Verfahrensbeteiligten geführten Gesprächs reicht Urteil 13 . Februar NStZ 218 ; Beschluss 8 . Oktober 67 ; Urteil 10 Juli BGHSt . Verständigungsgespräche liegen Einlassungsverhalten Angeklagten Zusammenhang Strafzumessungsfragen gar konkrete Vorstellungen Strafmaß thematisiert werden 26 . Aufl . . . Mitteilungspflicht bezieht auch erfolglos gebliebene Gespräche . Fall ist jedenfalls Verständigungsvorschlag abgegebenen Erklärungen übrigen Verfahrensbeteiligten informieren Beschluss 9 . April NStZ 417 ; KK-StPO/Schneider 7 . Aufl . . . Grundsätzen unterlag Strafkammer anderer Besetzung Verfahrensbeteiligten Zwischenverfahren geführte Gespräch Mitteilungspflicht gemäß § Abs. Satz Strafkammer Verfahrensbeteiligten erörtert hat Bewährungsstrafe dann möglich sei Angeklagte bestimmten Anklagevorwürfen geständig zeige . Insbesondere handelte Gespräch Anwesenheit gesamten Strafkammer stattgefunden hat etwa lediglich sondierende Äußerungen nur Mitglieds Spruchkörpers vgl. Beschluss 20 . Oktober § Abs. Hinweis . 2 . Mitteilungspflicht ändert auch Vorgespräch Eröffnung Hauptverfahrens erfolgte vollständige Neubesetzung Strafkammer . Schon Wortlaut § Abs. Satz ergeben Hinweise Verständigungsgespräche Gericht anderer Besetzung geführt worden sind Mitteilungspflicht erfasst wären . Wechsel Gerichtsbesetzung Zeitraum Eingang Anklage Eröffnung Hauptverfahrens ist gesetzlich zulässig insbesondere länger andauernden Seltenheit . Schon Hinblick Regelung § Abs. Satz reduzierte Besetzung Strafkammern Hinblick fehlende Beteiligung Schöffen Vorgängen Hauptverhandlung § Abs. Satz besteht Besetzung Kammer Zwischenverfahren einerseits Hauptverfahren andererseits regelmäßig Identität . Gleichwohl hat Gesetzgeber Anlass gesehen Mitteilungspflicht gemäß § Abs. Satz StPO einzuschränken . Ausnahme spricht insbesondere Sinn Zweck Gesetzes . Pflicht Mitteilung sämtlicher Verständigung abzielenden Vorgespräche dient notwendigen Information Öffentlichkeit Angeklagten derartigen Gesprächen ebenso Schöffen Regel anwesend ist vgl. Urteil 13 . Februar NStZ . gesetzlichen Regelungskonzept soll umfassende Dokumentationspflichten wirksame Kontrolle Verständigungen sichergestellt werden NStZ . ist Willensbildung Angeklagten Bedeutung Gericht umfassend Hauptverhandlung übrigen Verfahrensbeteiligten geführten Verständigungsgespräche informiert wird Urteil 13 . Februar aaO . Schutzzweck wäre vereinbar Umstand Besetzung Strafkammer Gespräch Hauptverhandlung auch sämtlicher Richter gewechselt hat Grund Ausschluss Mitteilungspflicht sehen . 3 . Senat kann ausschließen Urteil Rechtsfehler beruht . Mangel Verfahrens Transparenz Dokumentation Gespräche Ziel Verständigung Hauptverhandlung geführt wurden führt regelmäßig Beruhen Urteils Gesetzesverstoß auszuschließen ist BVerfG NStZ 298 ; Urteile 13 . Februar NStZ 10 Juli BGHSt . Gesetz Regelung Verständigung Strafverfahren liegt einheitliches Regelungskonzept grundsätzlichen Zulassung Verständigungen anderen Seite Schutzmechanismen gegenüberstehen namentlich Dokumentationspflichten Gerichts u.a. effektive Kontrolle Öffentlichkeit Staatsanwaltschaft Rechtsmittelgericht gewährleisten sollen BVerfG NStZ . hat Folge Verstoß derartige Vorschriften Verständigung insgesamt bemakelt Rechtswidrigkeit Verständigung führt Urteil 13 . Februar NStZ . Hält Gericht gesetzeswidrige Verständigung beruht auch Urteil regelmäßig Verfahrensverstoß . Gericht hat Angeklagten Verstoß Abs. Satz gekommenen Verständigung abgelegte Geständnis verwertet Beweiswürdigung zugrunde gelegt . Urteil beruht rechtswidrigen Verständigung vgl. Urteil 13 . Februar NStZ aaO . Umstände Annahme Ausnahmefalls Beruhen auszuschließen wäre führen könnten sind ersichtlich . -9- . Rüge Verletzung § Abs. Satz durchgreift kommt weiterhin erhobene Sachrüge . Ergänzend weist Senat Folgendes : 1 . Fälle . 1 . 3 . Urteils wird neuer Entscheidung berufene Strafkammer Abgrenzung mittäterschaftlich begangenem Diebstahl Hehlerei Blick nehmen haben etwa Hintergrund Angeklagte Feststellungen Zeugen erworbenen Mobiltelefone allein Eigeninteresse weiterveräußerte vgl. Beschluss 13 . Januar NStZ . 2 . Strafkammer Angeklagten Fällen . 4 . . Betrugs verurteilt insoweit Gefährdungsschaden Höhe Euro angenommen hat Addition Angeklagten gezahlten Beträge ermittelt weist Senat Anforderungen Feststellung Schadens Höhe Fällen BVerfG 916 ; vgl. Beschluss 4 . Juni NStZ-RR . Landgericht hat Vermögensschaden Minderwertigkeit Leasinggebern erworbenen Zahlungsansprüche gesehen . Hintergrund Leasingraten Fällen . 5 . 6 . 7 . 8 . 11 . 13 . 14 . vollständig vertragsgemäß erbracht wurden Leasinggegenstände jedenfalls teilweise auch Neuware vorhanden waren versteht nähere Begründung selbst Minderwertigkeit erworbenen Ansprüche Leasingvertrag begründeter Gefährdungsschaden voller Höhe Angeklagten ausgekehrten Beträge besteht . Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. ist urlaubsbedingt abwesend Unterschriftsleistung gehindert . Sost-Scheible Bender Quentin