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1608 lines
13 KiB

NAMEN
30
.
August
Strafsache
Vergewaltigung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
30
.
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
beisitzende
Richter
Verhandlung
Staatsanwältin
Verkündung
Vertreterinnen
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Nebenklägervertreter
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
November
wird
unbegründet
verworfen
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
sexueller
Nötigung
jeweils
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Feststellungen
stellte
Angeklagte
6
.
April
Verlauf
Streites
Sofa
sitzende
Ehefrau
packte
Schultern
drückte
Rückenlage
Geschlechtsverkehr
vollziehen
.
Angeklagten
zunächst
gelungen
war
wehrenden
Geschädigten
Schlafanzughose
auszuziehen
versetzte
Faustschläge
Gesicht
Kinn
Rippen
.
Geschädigte
Gegenwehr
aufgab
zog
Angeklagte
Schlafanzughose
unten
vollzog
Geschlechtsverkehr
.
weiteren
Auseinandersetzung
17
.
Mai
Zeugin
gelang
Camcorder
einzuschalten
später
Beweisstück
haben
stieß
Angeklagte
Ehefrau
Couch
drückte
Mund
Luftnot
bekam
.
Geschädigte
Wohnung
fliehen
wollte
brachte
Angeklagte
Boden
setzte
hielt
hartem
Griff
Handgelenken
.
Sodann
entblößte
erigierten
Penis
führte
Hand
schreienden
Geschädigten
Geschlechtsteil
.
andere
Hand
hielt
fest
umklammert
.
Geschädigte
masturbierende
Bewegungen
Penis
Angeklagten
vorgenommen
hatte
anderen
Ausweg
sah
forderte
Angeklagte
Durchführung
Oralverkehrs
rutschte
Becken
Richtung
Kopfes
.
Geschädigten
gelang
nun
Angeklagten
Stoß
Knie
Gleichgewicht
bringen
wegzulaufen
.
Angeklagte
zwischenzeitlich
Samenerguss
gehabt
hatte
setzte
nach
warf
Sofa
.
Anschließend
kam
Angeklagte
Geschädigten
Boxhiebe
Ohrfeigen
versetzte
.
erneut
gelungen
war
Geschädigte
setzen
wischte
Penis
Gesicht
beschmierte
Sperma
.
Tat
erlitt
Geschädigte
verschiedene
Prellungen
Blutergüsse
.
II
.
Verfahrensrügen
haben
Erfolg
.
1
.
Rüge
Angeklagten
Landgericht
habe
§
Abs.
Abs.
§
Abs.
Art
.
Abs.
verstoßen
Hauptverhandlung
Amts
ausgesetzt
zumindest
brochen
hat
Vorbereitung
Verteidigung
Angeklagten
geboten
gewesen
sei
ist
zulässig
erhoben
.
wäre
auch
unbegründet
.
Vorbringen
Revision
wurde
Angeklagte
ersten
Hauptverhandlungstag
28
.
September
Wahlverteidiger
Rechtsanwalt
vertreten
.
Angaben
Sache
macht
hatte
vernahm
Gericht
Nebenklägerin
weitere
Zeugen
.
zweiten
Verhandlungstag
12
.
Oktober
Angeklagte
ebenfalls
Rechtsanwalt
erschienen
war
wurden
weitere
Zeugen
vernommen
Abschriften
Mitteilungen
Anrufbeantworter
verlesen
Tonbandaufnahme
Camcorders
angehört
.
Anschluss
Verlesung
Abschriften
machte
Nebenklägerin
weitere
Angaben
Sache
.
Rechtsanwalt
stellte
Beweisanträge
verlas
Anhörung
Tonbandaufnahme
Anlage
Protokoll
genommene
Erklärung
.
wurde
Hauptverhandlung
unterbrochen
Termin
Fortsetzung
Hauptverhandlung
31
.
Oktober
Uhr
bestimmt
.
31
.
Oktober
zeigte
Rechtsanwalt
Gericht
Uhr
Mandat
niedergelegt
habe
.
Angeklagte
erschien
Uhr
Verteidiger
Gericht
erklärte
Lage
gewesen
sei
Wahlverteidiger
geforderte
Honorar
aufzubringen
.
Uhr
stellte
Angeklagten
Gericht
verständigte
Rechtsanwalt
nahm
Einsicht
Akte
.
Zusammenhang
erklärte
Rechtsanwalt
Angeklagten
überlegen
müsse
Verteidigung
Kürze
Zeit
vorbereiten
könne
;
weitere
Verzögerung
Wiederholung
Verfahrens
entstehen
würde
könne
aber
kaum
Interesse
Angeklagten
liegen
.
nach
wurde
Hauptverhandlung
Uhr
fortgesetzt
Rechtsanwalt
S.
Angeklagten
Pflichtverteidiger
bestellt
.
Antrag
Aussetzung
Unterbrechung
Hauptverhandlung
wurde
gestellt
.
Folge
vernahm
Gericht
Uhr
Zeugen
.
wurde
Hauptverhandlung
unterbrochen
Termin
Fortsetzung
15
November
bestimmt
.
Hauptverhandlungstermin
15
November
vernahm
Gericht
weitere
Zeugen
.
Anschließend
verlas
Rechtsanwalt
S.
Beweisantrag
Nebenklägerin
erstattete
Strafanzeige
.
Gericht
Mitschrift
Tonaufzeichnung
verlesen
hatte
wurde
Nebenklägerin
nochmals
vernommen
Beweisaufnahme
geschlossen
.
Vertreter
Staatsanwaltschaft
Nebenklägervertreter
Verteidiger
hielten
Schlussvorträge
.
abschließenden
Erklärung
Angeklagten
wurde
Sitzung
Uhr
unterbrochen
Uhr
Urteilsverkündung
fortgesetzt
.
Ansicht
Revision
hat
Landgericht
Fürsorgepflicht
verletzt
Hauptverhandlung
Verteidigerwechsel
Amts
ausgesetzt
zumindest
unterbrochen
hat
.
Zwar
sei
Rechtsanwalt
Inhalt
bisherigen
Aussagen
andere
unterrichtet
worden
Unterrichtung
Angeklagten
erfolgte
Revisionsbegründung
Rechtsanwalt
S.
sei
Wiederholung
wesentlichen
Teile
Hauptverhandlung
erfolgt
.
Landgericht
habe
Nebenklägerin
Verteidigerwechsel
lediglich
ergänzend
vernommen
.
Vorbringen
entspricht
Anforderungen
§
Abs.
Satz
.
muss
Beschwerdeführer
Verletzung
Verfahrensrechts
geltend
machen
will
Mangel
enthaltenden
Tatsachen
angeben
.
hat
so
vollständig
genau
geschehen
Revisionsgericht
Rechtfertigungsschrift
prüfen
kann
Verfahrensfehler
vorliegt
behaupteten
Tatsachen
bewiesen
werden
Urteil
15
November
NStZ
216
;
Urteil
6
.
Februar
BGHSt
.
Darstellung
prozessualen
Geschehens
ist
unvollständig
Einzelnen
mitgeteilt
wird
Umfang
neue
Verteidiger
Inhalt
bisherigen
Aussagen
unterrichtet
worden
ist
.
war
hier
erforderlich
Frage
Aussetzung
Unterbrechung
Hauptverhandlung
geboten
war
nur
beurteilt
werden
kann
feststeht
Informationen
bisherigen
Verfahrensgang
neuen
Verteidiger
Verfügung
standen
.
bedurfte
nur
näherer
Angaben
Zeitpunkt
Inhalt
erfolgten
Unterrichtung
auch
Person
Unterrichtenden
Schlüsse
Vollständigkeit
Zuverlässigkeit
übermittelten
Informationen
gezogen
werden
können
.
Revisionshauptverhandlung
Wahlverteidiger
erhobene
Einwand
sei
weiter
gehendes
Vorbringen
möglich
gewesen
erst
Revisionsinstanz
beauftragt
worden
sei
Mandant
näheren
Informationen
verfügt
habe
führt
anderen
Ergebnis
.
Umständen
hätte
Wahlverteidiger
nach
beigeordneten
Pflichtverteidiger
Erkundigungen
einholen
können
müssen
geltend
gemachten
Verfahrensmangel
ausreichend
Tatsachen
belegen
vgl.
BVerfG
Beschluss
22
.
September
;
Beschluss
23
November
NStZ
.
Rüge
wäre
aber
auch
begründet
.
§
Abs.
hat
Gericht
Amts
Antrag
Hauptverhandlung
auszusetzen
veränderten
Sachlage
genügenden
Vorbereitung
Verteidigung
angemessen
erscheint
.
Verfahrensvorgänge
können
veränderte
Sachlage
Sinne
Abs.
herbeiführen
geeignet
sind
Fähigkeit
Angeklagten
sachgerechten
Verteidigung
beschränken
.
Wechsel
Verteidigers
laufenden
Hauptverhandlung
ist
Verfahrensvorgang
.
schafft
selbst
dann
veränderte
Sachlage
neue
Verteidiger
hier
sogleich
Stelle
früheren
tritt
Beschluss
2
.
Februar
;
Urteil
25
.
Oktober
47
;
vgl.
Beschluss
24
.
Juni
NStZ
650
;
Urteil
25
.
Juni
;
Urteil
19
.
Juni
.
Kommt
Verteidigerwechsel
§
Abs.
Satz
neuer
Pflichtverteidiger
bestellt
werden
muss
wird
§
Abs.
§
Abs.
verdrängt
Bestimmung
nur
ergänzende
abschließende
Regelung
Fallgestaltung
enthält
Urteil
25
.
Juni
;
Urteil
17
Juli
.
veränderte
Sachlage
§
Abs.
StPO
Ausübung
prozessualen
Fürsorgepflicht
Aussetzung
Hauptverhandlung
reagieren
ist
steht
pflichtgemäß
auszuübenden
Ermessen
Gerichts
-9-
hängt
Einzelfall
Beschluss
25
.
Juni
NStZ-RR
;
Beschluss
2
.
Februar
;
Urteil
19
.
Juni
.
Aussetzung
kann
Verteidigerwechsel
auch
ausreichend
sein
wichtige
Verfahrensabschnitte
wiederholen
neuen
Verteidiger
Gelegenheit
geben
umfassendes
eigenes
Urteil
Beweisergebnis
machen
Urteil
25
.
Oktober
f.
;
vgl.
Beschluss
2
.
Februar
.
ausgehend
bestand
Notwendigkeit
Hauptverhandlung
Amts
auszusetzen
unterbrechen
Verteidiger
noch
Angeklagten
beantragt
angeregt
worden
war
.
§
Abs.
Satz
neu
bestellter
Verteidiger
hat
unabhängiges
Organ
Rechtspflege
grundsätzlich
selbst
beurteilen
Erfüllung
Aufgabe
hinreichend
vorbereitet
ist
Beschlüsse
24
.
Juni
NStZ
;
24
.
Juni
Abs.
Verteidigung
angemessene
;
Urteil
24
November
.
Hält
verbleibende
Vorbereitungszeit
ausreichend
kann
Antrag
§
Abs.
StPO
Unterbrechung
Aussetzung
Hauptverhandlung
erzwingen
.
ist
geschehen
.
Zwar
hat
Gericht
Frage
Fürsorgepflicht
Aussetzung
Hauptverhandlung
Abs.
gebietet
unabhängig
Anträgen
Erklärungen
Beteiligten
entscheiden
kommt
Entscheidung
Einschätzung
neu
bestellten
Verteidigers
Prozessverhalten
gebliche
Bedeutung
.
Stellt
neue
Verteidiger
Fähigkeit
sachgerechter
Verteidigung
Frage
will
vielmehr
Hauptverhandlung
zeitliche
Verzögerung
fortsetzen
gibt
auch
Angeklagte
erkennen
Zeit
Vorbereitung
Verteidigung
benötigt
so
ist
Gericht
Regel
berufen
Auffassung
angemessenen
Vorbereitungszeit
Verteidiger
durchzusetzen
angestrebte
prozessuale
Maßnahmen
treffen
vgl.
24
.
Juni
NStZ
651
;
Urteil
2
November
768
;
Urteil
25
.
Juni
.
Fall
liegt
hier
.
Revisionsvorbringen
ergibt
war
Entscheidung
neuen
Verteidigers
§
Abs.
vorzugehen
Aussetzungsantrag
stellen
Erwägung
geleitet
gegebenen
Umständen
Interessen
Angeklagten
eher
entspricht
bereits
begonnene
Hauptverhandlung
Durchgang
Ende
bringen
.
Angeklagte
hat
mitgeteilten
Abwägung
widersprochen
auch
seinerseits
Unterbrechungsantrag
gestellt
.
Sachlage
war
Landgericht
nur
dann
gehalten
Amts
Aussetzung
Unterbrechung
Hauptverhandlung
anzuordnen
Prozessverhalten
Angeklagten
Verteidigers
entnehmende
Einschätzung
Sachund
Rechtslage
interessenwidrig
dargestellt
hätte
Maßnahmen
effektive
Verteidigung
Art
.
Abs.
Gesichtspunkt
mehr
gewährleistet
gewesen
wäre
vgl.
Urteil
25
.
Oktober
.
war
jedoch
Fall
.
Anklagevorwürfen
lagen
übersichtliche
Lebenssachverhalte
zugrunde
.
Zentrales
Beweismittel
waren
Angaben
Nebenklägerin
nochmals
vernommen
wurde
.
Zeitpunkt
hatte
neue
Verteidiger
Tage
Zeit
Fall
einzuarbeiten
erteilten
Informationen
bisherigen
Angaben
übrigen
Beweisergebnis
auszuwerten
gegebenenfalls
ergänzen
.
Revision
trägt
erneuten
Vernehmung
Nebenklägerin
Fragen
Vorhalte
Verteidigers
zurückgewiesen
worden
sind
.
Umstand
Verteidiger
Lage
sah
Nebenklägerin
Strafanzeige
erstatten
Anzeige
nochmaliger
Vernehmung
Hauptverhandlung
verlesen
lässt
erkennen
bisherigen
Angaben
Nebenklägerin
entgegenzutreten
vermochte
.
Schließlich
wurde
auch
belastendes
Beweismittel
herangezogene
Audioaufzeichnung
Verlesung
Verschriftlichung
zweites
Mal
Gegenstand
Hauptverhandlung
gemacht
.
2
.
Rüge
Landgericht
habe
Bestellung
Rechtsanwalt
S.
Pflichtverteidiger
§
Abs.
verstoßen
ist
begründet
.
Auswahl
Pflichtverteidigers
ist
nur
dann
§
Abs.
rechtsfehlerhaft
ausgewählte
Verteidiger
nachvollziehbaren
Gründen
Vertrauen
Angeklagten
genießt
objektiv
Gewähr
sachgerechte
Verteidigung
bietet
Urteil
3
.
Dezember
;
vgl.
Beschluss
3
.
September
NStZ
.
Vertrauensmangel
wird
Angeklagten
behauptet
.
Umstand
vormalige
Wahlverteidiger
Rechtsanwalt
besser
vertraut
war
belegt
niederlegung
Pflichtverteidiger
bestellte
Rechtsanwalt
S.
Führung
übernommenen
Verteidigung
objektiv
ungeeignet
war
.
3
.
Revisionsgrund
§
Nr.
liegt
schon
Angeklagte
Zeitpunkt
Verteidiger
war
.
mangelnde
Vorbereitung
anwesenden
Verteidigers
kann
Rüge
gestützt
werden
Urteil
24
November
NStZ
.
4
.
Rüge
Landgericht
habe
§
Abs.
12
.
Oktober
gestellten
Beweisantrag
Einvernahme
Zeugin
erledigt
noch
verbeschieden
deckt
Rechtsfehler
.
Antrag
Einvernahme
Zeugin
war
Beweisantrag
Sinne
§
Abs.
Satz
Zeugin
nur
Angabe
Wohnortes
bezeichnet
worden
ist
.
eindeutige
Ermittlung
genauen
Anschrift
weiteren
Antrag
enthaltenen
Angaben
war
möglich
Urteil
8
.
Dezember
BGHSt
.
Dementsprechend
hatte
Vorsitzende
Verteidiger
hingewiesen
Zeugin
geladen
werden
soll
Anschrift
bekannt
ist
.
Revision
herangezogenen
Rechtsanwaltsschreiben
24
.
August
wurde
Frau
zwar
vollständiger
Anschrift
anderen
Namen
bezeichnet
.
Antrag
12
.
Oktober
enthielt
Hinweis
Schreiben
noch
Information
benannte
Person
früher
anderen
Namen
führte
nunmehr
benannte
Zeugin
handelte
.
Umständen
drängte
Ladung
Zeugin
Gericht
auch
.
5
.
Rüge
Landgericht
habe
Verlesung
Protokolls
Nebenklägerin
heimlich
gefertigten
Audioaufzeichnung
Art
.
Abs.
Satz
Art
.
Abs.
GG
§
StGB
abzuleitendes
Beweisverbot
verstoßen
ist
zulässig
erhoben
§
Abs.
Satz
.
Revisionsvorbringen
Angeklagten
lässt
unerwähnt
verlesenen
Protokoll
zugrunde
liegende
Audioaufzeichnung
bereits
zweiten
Hauptverhandlungstag
angehört
wurde
damalige
Wahlverteidiger
Erklärung
verlesen
hat
.
Entscheidung
Frage
Strafprozess
Audioaufzeichnung
Beweiszwecken
Gebrauch
gemacht
werden
darf
Privatperson
Einverständnis
Angeklagten
gefertigt
worden
ist
hängt
Abwägung
öffentlichen
Interesses
vollständigen
Wahrheitsermittlung
einerseits
schutzwürdigen
Interesse
Angeklagten
Nichtverwertung
Verletzung
Persönlichkeitsrechts
hergestellten
Audioaufzeichnung
andererseits
Urteil
12
.
April
BGHSt
173
;
Urteil
9
Juli
BGHSt
.
Abwägung
ist
wesentlicher
Bedeutung
Audioaufzeichnung
bereits
Form
Gegenstand
Hauptverhandlung
gemacht
worden
ist
Angeklagte
gestellt
hat
.
wäre
mitzuteilen
gewesen
.
.
Auch
Sachrüge
hat
Erfolg
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Landgericht
hat
Überzeugung
Schuld
Angeklagten
Angaben
mehrfach
vernommenen
Nebenklägerin
dere
Beweismittel
gestützt
.
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
lag
vgl.
Urteil
7
.
März
NStZ
f.
;
Urteil
28
.
Mai
NStZ-RR
;
Maier
NStZ
.
Entwicklungsgeschichte
Aussage
wurde
Zusammenhang
Feststellungen
Angaben
Zeugin
.
erörtert
.
hinausgehenden
Darstellung
Angaben
Nebenklägerin
bedurfte
Auffassung
Revision
maßgebliche
Aussageinhalt
gestützten
umfangreichen
Feststellungen
ergibt
.
Revision
Strafzumessung
vorgebrachten
Einwendungen
zeigen
Zuschrift
Generalbundesanwalts
4
.
April
angeführten
Gründen
Rechtsfehler
.
Roggenbuck
Quentin