NAMEN 30 . August Strafsache Vergewaltigung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 30 . teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. beisitzende Richter Verhandlung Staatsanwältin Verkündung Vertreterinnen Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Nebenklägervertreter Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 November wird unbegründet verworfen . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung sexueller Nötigung jeweils Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen sachlichen Rechts . Rechtsmittel hat Erfolg . Feststellungen stellte Angeklagte 6 . April Verlauf Streites Sofa sitzende Ehefrau packte Schultern drückte Rückenlage Geschlechtsverkehr vollziehen . Angeklagten zunächst gelungen war wehrenden Geschädigten Schlafanzughose auszuziehen versetzte Faustschläge Gesicht Kinn Rippen . Geschädigte Gegenwehr aufgab zog Angeklagte Schlafanzughose unten vollzog Geschlechtsverkehr . weiteren Auseinandersetzung 17 . Mai Zeugin gelang Camcorder einzuschalten später Beweisstück haben stieß Angeklagte Ehefrau Couch drückte Mund Luftnot bekam . Geschädigte Wohnung fliehen wollte brachte Angeklagte Boden setzte hielt hartem Griff Handgelenken . Sodann entblößte erigierten Penis führte Hand schreienden Geschädigten Geschlechtsteil . andere Hand hielt fest umklammert . Geschädigte masturbierende Bewegungen Penis Angeklagten vorgenommen hatte anderen Ausweg sah forderte Angeklagte Durchführung Oralverkehrs rutschte Becken Richtung Kopfes . Geschädigten gelang nun Angeklagten Stoß Knie Gleichgewicht bringen wegzulaufen . Angeklagte zwischenzeitlich Samenerguss gehabt hatte setzte nach warf Sofa . Anschließend kam Angeklagte Geschädigten Boxhiebe Ohrfeigen versetzte . erneut gelungen war Geschädigte setzen wischte Penis Gesicht beschmierte Sperma . Tat erlitt Geschädigte verschiedene Prellungen Blutergüsse . II . Verfahrensrügen haben Erfolg . 1 . Rüge Angeklagten Landgericht habe § Abs. Abs. § Abs. Art . Abs. verstoßen Hauptverhandlung Amts ausgesetzt zumindest brochen hat Vorbereitung Verteidigung Angeklagten geboten gewesen sei ist zulässig erhoben . wäre auch unbegründet . Vorbringen Revision wurde Angeklagte ersten Hauptverhandlungstag 28 . September Wahlverteidiger Rechtsanwalt vertreten . Angaben Sache macht hatte vernahm Gericht Nebenklägerin weitere Zeugen . zweiten Verhandlungstag 12 . Oktober Angeklagte ebenfalls Rechtsanwalt erschienen war wurden weitere Zeugen vernommen Abschriften Mitteilungen Anrufbeantworter verlesen Tonbandaufnahme Camcorders angehört . Anschluss Verlesung Abschriften machte Nebenklägerin weitere Angaben Sache . Rechtsanwalt stellte Beweisanträge verlas Anhörung Tonbandaufnahme Anlage Protokoll genommene Erklärung . wurde Hauptverhandlung unterbrochen Termin Fortsetzung Hauptverhandlung 31 . Oktober Uhr bestimmt . 31 . Oktober zeigte Rechtsanwalt Gericht Uhr Mandat niedergelegt habe . Angeklagte erschien Uhr Verteidiger Gericht erklärte Lage gewesen sei Wahlverteidiger geforderte Honorar aufzubringen . Uhr stellte Angeklagten Gericht verständigte Rechtsanwalt nahm Einsicht Akte . Zusammenhang erklärte Rechtsanwalt Angeklagten überlegen müsse Verteidigung Kürze Zeit vorbereiten könne ; weitere Verzögerung Wiederholung Verfahrens entstehen würde könne aber kaum Interesse Angeklagten liegen . nach wurde Hauptverhandlung Uhr fortgesetzt Rechtsanwalt S. Angeklagten Pflichtverteidiger bestellt . Antrag Aussetzung Unterbrechung Hauptverhandlung wurde gestellt . Folge vernahm Gericht Uhr Zeugen . wurde Hauptverhandlung unterbrochen Termin Fortsetzung 15 November bestimmt . Hauptverhandlungstermin 15 November vernahm Gericht weitere Zeugen . Anschließend verlas Rechtsanwalt S. Beweisantrag Nebenklägerin erstattete Strafanzeige . Gericht Mitschrift Tonaufzeichnung verlesen hatte wurde Nebenklägerin nochmals vernommen Beweisaufnahme geschlossen . Vertreter Staatsanwaltschaft Nebenklägervertreter Verteidiger hielten Schlussvorträge . abschließenden Erklärung Angeklagten wurde Sitzung Uhr unterbrochen Uhr Urteilsverkündung fortgesetzt . Ansicht Revision hat Landgericht Fürsorgepflicht verletzt Hauptverhandlung Verteidigerwechsel Amts ausgesetzt zumindest unterbrochen hat . Zwar sei Rechtsanwalt Inhalt bisherigen Aussagen andere unterrichtet worden Unterrichtung Angeklagten erfolgte Revisionsbegründung Rechtsanwalt S. sei Wiederholung wesentlichen Teile Hauptverhandlung erfolgt . Landgericht habe Nebenklägerin Verteidigerwechsel lediglich ergänzend vernommen . Vorbringen entspricht Anforderungen § Abs. Satz . muss Beschwerdeführer Verletzung Verfahrensrechts geltend machen will Mangel enthaltenden Tatsachen angeben . hat so vollständig genau geschehen Revisionsgericht Rechtfertigungsschrift prüfen kann Verfahrensfehler vorliegt behaupteten Tatsachen bewiesen werden Urteil 15 November NStZ 216 ; Urteil 6 . Februar BGHSt . Darstellung prozessualen Geschehens ist unvollständig Einzelnen mitgeteilt wird Umfang neue Verteidiger Inhalt bisherigen Aussagen unterrichtet worden ist . war hier erforderlich Frage Aussetzung Unterbrechung Hauptverhandlung geboten war nur beurteilt werden kann feststeht Informationen bisherigen Verfahrensgang neuen Verteidiger Verfügung standen . bedurfte nur näherer Angaben Zeitpunkt Inhalt erfolgten Unterrichtung auch Person Unterrichtenden Schlüsse Vollständigkeit Zuverlässigkeit übermittelten Informationen gezogen werden können . Revisionshauptverhandlung Wahlverteidiger erhobene Einwand sei weiter gehendes Vorbringen möglich gewesen erst Revisionsinstanz beauftragt worden sei Mandant näheren Informationen verfügt habe führt anderen Ergebnis . Umständen hätte Wahlverteidiger nach beigeordneten Pflichtverteidiger Erkundigungen einholen können müssen geltend gemachten Verfahrensmangel ausreichend Tatsachen belegen vgl. BVerfG Beschluss 22 . September ; Beschluss 23 November NStZ . Rüge wäre aber auch begründet . § Abs. hat Gericht Amts Antrag Hauptverhandlung auszusetzen veränderten Sachlage genügenden Vorbereitung Verteidigung angemessen erscheint . Verfahrensvorgänge können veränderte Sachlage Sinne Abs. herbeiführen geeignet sind Fähigkeit Angeklagten sachgerechten Verteidigung beschränken . Wechsel Verteidigers laufenden Hauptverhandlung ist Verfahrensvorgang . schafft selbst dann veränderte Sachlage neue Verteidiger hier sogleich Stelle früheren tritt Beschluss 2 . Februar ; Urteil 25 . Oktober 47 ; vgl. Beschluss 24 . Juni NStZ 650 ; Urteil 25 . Juni ; Urteil 19 . Juni . Kommt Verteidigerwechsel § Abs. Satz neuer Pflichtverteidiger bestellt werden muss wird § Abs. § Abs. verdrängt Bestimmung nur ergänzende abschließende Regelung Fallgestaltung enthält Urteil 25 . Juni ; Urteil 17 Juli . veränderte Sachlage § Abs. StPO Ausübung prozessualen Fürsorgepflicht Aussetzung Hauptverhandlung reagieren ist steht pflichtgemäß auszuübenden Ermessen Gerichts -9- hängt Einzelfall Beschluss 25 . Juni NStZ-RR ; Beschluss 2 . Februar ; Urteil 19 . Juni . Aussetzung kann Verteidigerwechsel auch ausreichend sein wichtige Verfahrensabschnitte wiederholen neuen Verteidiger Gelegenheit geben umfassendes eigenes Urteil Beweisergebnis machen Urteil 25 . Oktober f. ; vgl. Beschluss 2 . Februar . ausgehend bestand Notwendigkeit Hauptverhandlung Amts auszusetzen unterbrechen Verteidiger noch Angeklagten beantragt angeregt worden war . § Abs. Satz neu bestellter Verteidiger hat unabhängiges Organ Rechtspflege grundsätzlich selbst beurteilen Erfüllung Aufgabe hinreichend vorbereitet ist Beschlüsse 24 . Juni NStZ ; 24 . Juni Abs. Verteidigung angemessene ; Urteil 24 November . Hält verbleibende Vorbereitungszeit ausreichend kann Antrag § Abs. StPO Unterbrechung Aussetzung Hauptverhandlung erzwingen . ist geschehen . Zwar hat Gericht Frage Fürsorgepflicht Aussetzung Hauptverhandlung Abs. gebietet unabhängig Anträgen Erklärungen Beteiligten entscheiden kommt Entscheidung Einschätzung neu bestellten Verteidigers Prozessverhalten gebliche Bedeutung . Stellt neue Verteidiger Fähigkeit sachgerechter Verteidigung Frage will vielmehr Hauptverhandlung zeitliche Verzögerung fortsetzen gibt auch Angeklagte erkennen Zeit Vorbereitung Verteidigung benötigt so ist Gericht Regel berufen Auffassung angemessenen Vorbereitungszeit Verteidiger durchzusetzen angestrebte prozessuale Maßnahmen treffen vgl. 24 . Juni NStZ 651 ; Urteil 2 November 768 ; Urteil 25 . Juni . Fall liegt hier . Revisionsvorbringen ergibt war Entscheidung neuen Verteidigers § Abs. vorzugehen Aussetzungsantrag stellen Erwägung geleitet gegebenen Umständen Interessen Angeklagten eher entspricht bereits begonnene Hauptverhandlung Durchgang Ende bringen . Angeklagte hat mitgeteilten Abwägung widersprochen auch seinerseits Unterbrechungsantrag gestellt . Sachlage war Landgericht nur dann gehalten Amts Aussetzung Unterbrechung Hauptverhandlung anzuordnen Prozessverhalten Angeklagten Verteidigers entnehmende Einschätzung Sachund Rechtslage interessenwidrig dargestellt hätte Maßnahmen effektive Verteidigung Art . Abs. Gesichtspunkt mehr gewährleistet gewesen wäre vgl. Urteil 25 . Oktober . war jedoch Fall . Anklagevorwürfen lagen übersichtliche Lebenssachverhalte zugrunde . Zentrales Beweismittel waren Angaben Nebenklägerin nochmals vernommen wurde . Zeitpunkt hatte neue Verteidiger Tage Zeit Fall einzuarbeiten erteilten Informationen bisherigen Angaben übrigen Beweisergebnis auszuwerten gegebenenfalls ergänzen . Revision trägt erneuten Vernehmung Nebenklägerin Fragen Vorhalte Verteidigers zurückgewiesen worden sind . Umstand Verteidiger Lage sah Nebenklägerin Strafanzeige erstatten Anzeige nochmaliger Vernehmung Hauptverhandlung verlesen lässt erkennen bisherigen Angaben Nebenklägerin entgegenzutreten vermochte . Schließlich wurde auch belastendes Beweismittel herangezogene Audioaufzeichnung Verlesung Verschriftlichung zweites Mal Gegenstand Hauptverhandlung gemacht . 2 . Rüge Landgericht habe Bestellung Rechtsanwalt S. Pflichtverteidiger § Abs. verstoßen ist begründet . Auswahl Pflichtverteidigers ist nur dann § Abs. rechtsfehlerhaft ausgewählte Verteidiger nachvollziehbaren Gründen Vertrauen Angeklagten genießt objektiv Gewähr sachgerechte Verteidigung bietet Urteil 3 . Dezember ; vgl. Beschluss 3 . September NStZ . Vertrauensmangel wird Angeklagten behauptet . Umstand vormalige Wahlverteidiger Rechtsanwalt besser vertraut war belegt niederlegung Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt S. Führung übernommenen Verteidigung objektiv ungeeignet war . 3 . Revisionsgrund § Nr. liegt schon Angeklagte Zeitpunkt Verteidiger war . mangelnde Vorbereitung anwesenden Verteidigers kann Rüge gestützt werden Urteil 24 November NStZ . 4 . Rüge Landgericht habe § Abs. 12 . Oktober gestellten Beweisantrag Einvernahme Zeugin erledigt noch verbeschieden deckt Rechtsfehler . Antrag Einvernahme Zeugin war Beweisantrag Sinne § Abs. Satz Zeugin nur Angabe Wohnortes bezeichnet worden ist . eindeutige Ermittlung genauen Anschrift weiteren Antrag enthaltenen Angaben war möglich Urteil 8 . Dezember BGHSt . Dementsprechend hatte Vorsitzende Verteidiger hingewiesen Zeugin geladen werden soll Anschrift bekannt ist . Revision herangezogenen Rechtsanwaltsschreiben 24 . August wurde Frau zwar vollständiger Anschrift anderen Namen bezeichnet . Antrag 12 . Oktober enthielt Hinweis Schreiben noch Information benannte Person früher anderen Namen führte nunmehr benannte Zeugin handelte . Umständen drängte Ladung Zeugin Gericht auch . 5 . Rüge Landgericht habe Verlesung Protokolls Nebenklägerin heimlich gefertigten Audioaufzeichnung Art . Abs. Satz Art . Abs. GG § StGB abzuleitendes Beweisverbot verstoßen ist zulässig erhoben § Abs. Satz . Revisionsvorbringen Angeklagten lässt unerwähnt verlesenen Protokoll zugrunde liegende Audioaufzeichnung bereits zweiten Hauptverhandlungstag angehört wurde damalige Wahlverteidiger Erklärung verlesen hat . Entscheidung Frage Strafprozess Audioaufzeichnung Beweiszwecken Gebrauch gemacht werden darf Privatperson Einverständnis Angeklagten gefertigt worden ist hängt Abwägung öffentlichen Interesses vollständigen Wahrheitsermittlung einerseits schutzwürdigen Interesse Angeklagten Nichtverwertung Verletzung Persönlichkeitsrechts hergestellten Audioaufzeichnung andererseits Urteil 12 . April BGHSt 173 ; Urteil 9 Juli BGHSt . Abwägung ist wesentlicher Bedeutung Audioaufzeichnung bereits Form Gegenstand Hauptverhandlung gemacht worden ist Angeklagte gestellt hat . wäre mitzuteilen gewesen . . Auch Sachrüge hat Erfolg . Beweiswürdigung Landgerichts lässt Rechtsfehler erkennen . Landgericht hat Überzeugung Schuld Angeklagten Angaben mehrfach vernommenen Nebenklägerin dere Beweismittel gestützt . Aussage-gegen-Aussage-Konstellation lag vgl. Urteil 7 . März NStZ f. ; Urteil 28 . Mai NStZ-RR ; Maier NStZ . Entwicklungsgeschichte Aussage wurde Zusammenhang Feststellungen Angaben Zeugin . erörtert . hinausgehenden Darstellung Angaben Nebenklägerin bedurfte Auffassung Revision maßgebliche Aussageinhalt gestützten umfangreichen Feststellungen ergibt . Revision Strafzumessung vorgebrachten Einwendungen zeigen Zuschrift Generalbundesanwalts 4 . April angeführten Gründen Rechtsfehler . Roggenbuck Quentin