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5.0 KiB

NAMEN
18
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
18
Juli
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Bender
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
4
.
Oktober
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Freispruch
Übrigen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
ferner
Betrag
Höhe
verfallen
erklärt
Betrages
Höhe
Verfall
Wertersatz
angeordnet
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Urteilsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Verteidiger
hat
Revisionsrechtfertigung
zunächst
umfassenden
Aufhebungsantrag
verbundene
Rechtsmittel
Schriftsatz
27
.
März
teilweise
zurückgenommen
§
Abs.
.
Schriftsatz
hat
beantragt
angefochtene
Urteil
Feststellungen
Strafausspruch
soweit
Entscheidung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
aufzuheben
.
Ablauf
Revisionsbegründungsfrist
Beginn
Hauptverhandlung
eingegangene
§
§
StPO
beurteilende
Erklärung
Rechtslage
entsprechenden
Erklärung
Frist
Abs.
vgl.
Senatsbeschluss
13
.
Juni
BGHSt
4
.
war
auch
wirksam
.
Verteidiger
hatte
Hauptverhandlung
erklärt
hat
Zeitpunkt
Abgabe
gemäß
§
Abs.
erforderliche
ausdrückliche
Ermächtigung
Angeklagten
.
Ermächtigung
ist
bestimmte
Form
vorgeschrieben
Nachweis
genügt
anwaltliche
Versicherung
Verteidigers
8
.
März
NStZ-RR
211
;
Meyer-Goßner
56
.
Aufl
.
.
.
Verteidiger
Hauptverhandlung
erklärte
Erweiterung
Rechtsmittels
ist
Ablaufs
Revisionseinlegungsfrist
unzulässig
Beschluss
17
.
Oktober
BGHSt
.
II
.
Teilrücknahme
ist
angefochtene
Urteil
Schuldspruch
Rechtskraft
erwachsen
.
Gleiches
gilt
Anordnungen
Verfalls
Verfalls
Wertersatz
hierbei
ständiger
chung
Bundesgerichtshofs
Maßnahmen
eigener
Art
Strafcharakter
handelt
vgl.
Urteil
1
.
März
.
revisionsgerichtlichen
Nachprüfung
unterliegt
nur
noch
Strafausspruch
insoweit
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
1
.
Revisionsvorbringen
Hinblick
Verneinung
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
Rüge
Verletzung
Verfahrensrecht
entnommen
werden
kann
bleibt
Beanstandung
Generalbundesanwalt
Zuschrift
Senat
13
.
März
Einzelnen
zutreffend
ausgeführt
hat
Erfolg
.
2
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Sachrüge
hin
hat
Strafausspruchs
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
3
.
Hinblick
Nichtanordnung
Unterbringung
§
StGB
führt
Rechtsmittel
jedoch
Aufhebung
Urteils
Zurückverweisung
Landgericht
.
Strafkammer
hätte
erörtern
müssen
Angeklagte
gemäß
§
StGB
Entziehungsanstalt
unterzubringen
war
getroffenen
Feststellungen
Unterbringung
erforderlichen
Hang
nahe
legen
also
chronische
körperlicher
Sucht
beruhende
Abhängigkeit
zumindest
eingewurzelte
psychischer
Disposition
beruhende
Übung
erworbene
intensive
Neigung
immer
wieder
Alkohol
andere
Rauschmittel
nehmen
.
.
;
vgl.
nur
Senatsbeschluss
2
.
März
NStZ
681
;
§
.
8)
.
Feststellungen
kam
Angeklagte
etwa
Alter
Jahren
Drogen
Kontakt
Jahren
begann
regelmäßigen
.
Etwa
Jahr
später
begann
regelmäßig
Haschisch
Eigenkonsum
erwerben
zuletzt
etwa
Gramm
Tag
.
etwa
Jahren
probierte
Angeklagte
Kokain
18
.
Lebensjahr
regelmäßig
konsumierte
.
Verbrauch
steigerte
nach
etwa
Gramm
Kokain
Tatzeitraum
;
wandte
etwa
/Tag
.
abgeurteilten
Taten
beging
überwiegend
Marihuana
gehandelt
hat
Finanzierung
Drogenkonsums
.
Jahr
wurde
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
Fahrens
Fahrerlaubnis
jeweils
Geldstrafe
verurteilt
.
Untersuchungshaft
vorliegender
Sache
litt
ersten
Monaten
Schlafstörungen
rauchte
Zigaretten
Betäubungsmittel-Mangel
kompensieren
.
Da
auch
Vorliegen
weiteren
Voraussetzungen
§
StGB
Hintergrund
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
erforderlichen
Gewissheit
ausgeschlossen
Urteilsgründen
insbesondere
entnommen
werden
kann
Angeklagten
hinreichend
konkrete
Aussicht
Behandlungserfolges
besteht
erweist
unterbliebene
Erörterung
Unterbringung
durchgreifend
rechtsfehlerhaft
.
etwaigen
Unterbringungsanordnung
steht
auch
ausschließlich
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
§
Abs.
Satz
;
Urteil
10
.
April
BGHSt
Angeklagte
Nichtanwendung
§
StGB
Strafkammer
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
hat
vgl.
Urteil
7
.
Oktober
BGHSt
.
.
neuer
Verhandlung
Entscheidung
berufene
Strafkammer
wird
nunmehr
Hilfe
Sachverständigen
klären
haben
Angeklagte
gemäß
§
StGB
Entziehungsanstalt
unterzubringen
ist
.
Blick
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
weist
Senat
§
Abs.
Satz
StGB
besonders
hin
vgl.
StGB
60
.
Aufl
.
.
.
mN
Rspr
.
.
Roggenbuck
RiBGH
Dr.
ist
Urlaubs
ortsabwesend
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Bender
Quentin