NAMEN 18 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 18 Juli teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Bender Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 4 . Oktober zugehörigen Feststellungen aufgehoben Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Freispruch Übrigen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat ferner Betrag Höhe € verfallen erklärt Betrages Höhe € Verfall Wertersatz angeordnet . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg . Verteidiger hat Revisionsrechtfertigung zunächst umfassenden Aufhebungsantrag verbundene Rechtsmittel Schriftsatz 27 . März teilweise zurückgenommen § Abs. . Schriftsatz hat beantragt angefochtene Urteil Feststellungen Strafausspruch soweit Entscheidung Unterbringung Entziehungsanstalt unterblieben ist … aufzuheben . Ablauf Revisionsbegründungsfrist Beginn Hauptverhandlung eingegangene § § StPO beurteilende Erklärung Rechtslage entsprechenden Erklärung Frist Abs. vgl. Senatsbeschluss 13 . Juni BGHSt 4 . war auch wirksam . Verteidiger hatte Hauptverhandlung erklärt hat Zeitpunkt Abgabe gemäß § Abs. erforderliche ausdrückliche Ermächtigung Angeklagten . Ermächtigung ist bestimmte Form vorgeschrieben Nachweis genügt anwaltliche Versicherung Verteidigers 8 . März NStZ-RR 211 ; Meyer-Goßner 56 . Aufl . . . Verteidiger Hauptverhandlung erklärte Erweiterung Rechtsmittels ist Ablaufs Revisionseinlegungsfrist unzulässig Beschluss 17 . Oktober BGHSt . II . Teilrücknahme ist angefochtene Urteil Schuldspruch Rechtskraft erwachsen . Gleiches gilt Anordnungen Verfalls Verfalls Wertersatz hierbei ständiger chung Bundesgerichtshofs Maßnahmen eigener Art Strafcharakter handelt vgl. Urteil 1 . März . revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur noch Strafausspruch insoweit Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . 1 . Revisionsvorbringen Hinblick Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit Rüge Verletzung Verfahrensrecht entnommen werden kann bleibt Beanstandung Generalbundesanwalt Zuschrift Senat 13 . März Einzelnen zutreffend ausgeführt hat Erfolg . 2 . Nachprüfung angefochtenen Urteils Sachrüge hin hat Strafausspruchs Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 3 . Hinblick Nichtanordnung Unterbringung § StGB führt Rechtsmittel jedoch Aufhebung Urteils Zurückverweisung Landgericht . Strafkammer hätte erörtern müssen Angeklagte gemäß § StGB Entziehungsanstalt unterzubringen war getroffenen Feststellungen Unterbringung erforderlichen Hang nahe legen also chronische körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit zumindest eingewurzelte psychischer Disposition beruhende Übung erworbene intensive Neigung immer wieder Alkohol andere Rauschmittel nehmen . . ; vgl. nur Senatsbeschluss 2 . März NStZ 681 ; § . 8) . Feststellungen kam Angeklagte etwa Alter Jahren Drogen Kontakt Jahren begann regelmäßigen . Etwa Jahr später begann regelmäßig Haschisch Eigenkonsum erwerben zuletzt etwa Gramm Tag . etwa Jahren probierte Angeklagte Kokain 18 . Lebensjahr regelmäßig konsumierte . Verbrauch steigerte nach etwa Gramm Kokain Tatzeitraum ; wandte etwa € /Tag . abgeurteilten Taten beging überwiegend Marihuana gehandelt hat Finanzierung Drogenkonsums . Jahr wurde unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln Fahrens Fahrerlaubnis jeweils Geldstrafe verurteilt . Untersuchungshaft vorliegender Sache litt ersten Monaten Schlafstörungen rauchte Zigaretten Betäubungsmittel-Mangel kompensieren . Da auch Vorliegen weiteren Voraussetzungen § StGB Hintergrund Landgericht getroffenen Feststellungen erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen Urteilsgründen insbesondere entnommen werden kann Angeklagten hinreichend konkrete Aussicht Behandlungserfolges besteht erweist unterbliebene Erörterung Unterbringung durchgreifend rechtsfehlerhaft . etwaigen Unterbringungsanordnung steht auch ausschließlich Angeklagte Revision eingelegt hat § Abs. Satz ; Urteil 10 . April BGHSt Angeklagte Nichtanwendung § StGB Strafkammer Rechtsmittelangriff ausgenommen hat vgl. Urteil 7 . Oktober BGHSt . . neuer Verhandlung Entscheidung berufene Strafkammer wird nunmehr Hilfe Sachverständigen klären haben Angeklagte gemäß § StGB Entziehungsanstalt unterzubringen ist . Blick verhängte Gesamtfreiheitsstrafe weist Senat § Abs. Satz StGB besonders hin vgl. StGB 60 . Aufl . . . mN Rspr . . Roggenbuck RiBGH Dr. ist Urlaubs ortsabwesend Unterschriftsleistung gehindert . Bender Quentin