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186 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
1
.
April
Strafsache
Betruges
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
1
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
Juli
Strafausspruch
aufgehoben
;
jedoch
bleiben
zugehörigen
Feststellungen
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betrugs
Einbeziehung
Geldstrafe
Tagessätzen
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
ist
Schuldspruch
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
Rüge
Verletzung
§
jedenfalls
erfolglos
bleibt
Revisionsbegründung
hang
mitteilt
Fortsetzungstermin
28
.
April
auch
Fragen
Vernehmung
Zeugen
Rechtshilfewege
verhandelt
worden
ist
.
Strafausspruch
kann
Bestand
haben
.
Landgericht
ist
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
ausgegangen
hat
aber
fehlerhaft
angenommen
Monaten
bis
zu
Jahren
Freiheitsstrafe
reiche
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
StGB
vorliegen
hat
Strafkammer
geprüft
vgl.
Vermögensverlust
großen
Ausmaßes
NStZ
.
Strafe
ist
neu
befinden
.
Senat
hat
jedoch
Strafausspruch
zugrunde
liegenden
Feststellungen
aufrechterhalten
rechtsfehlerfrei
getroffen
worden
sind
.
schließt
ergänzende
Feststellungen
.
Lienen
Pfister