BESCHLUSS 1 . April Strafsache Betruges 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 1 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 Juli Strafausspruch aufgehoben ; jedoch bleiben zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betrugs Einbeziehung Geldstrafe Tagessätzen Gesamtfreiheitsstrafe Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel ist Schuldspruch unbegründet Sinne § Abs. . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat Rüge Verletzung § jedenfalls erfolglos bleibt Revisionsbegründung hang mitteilt Fortsetzungstermin 28 . April auch Fragen Vernehmung Zeugen Rechtshilfewege verhandelt worden ist . Strafausspruch kann Bestand haben . Landgericht ist Strafrahmen § Abs. StGB ausgegangen hat aber fehlerhaft angenommen Monaten bis zu Jahren Freiheitsstrafe reiche . Voraussetzungen § Abs. Nr. StGB vorliegen hat Strafkammer geprüft vgl. Vermögensverlust großen Ausmaßes NStZ . Strafe ist neu befinden . Senat hat jedoch Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten rechtsfehlerfrei getroffen worden sind . schließt ergänzende Feststellungen . Lienen Pfister