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391 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
27
.
März
Strafsache
1
.
2
.
3
.
besonders
schweren
Raubes
hier
:
Revision
Angeklagten
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
27
.
März
gemäß
§
Abs.
§
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
19
.
Oktober
auch
Angeklagten
S.
betrifft
lungen
Beschaffenheit
Tat
verwendeten
Schreckschusswaffe
aufgehoben
;
Übrigen
bleiben
Feststellungen
objektiven
subjektiven
Tatgeschehen
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schweren
Raubes
schuldig
gesprochen
folgenden
Strafen
verurteilt
:
Angeklagten
Freiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
Einheitsjugendstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
S.
Jugendstrafe
Jahr
Monaten
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
worden
ist
.
Verurteilung
wendet
Angeklagte
Verfahrensrüge
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
führt
Sachrüge
Aufhebung
Urteils
.
erstreckt
Aufhebung
auch
Angeklagten
S.
Revision
eingelegt
haben
.
1
.
Verurteilung
besonders
schweren
Raubes
§
Abs.
Nr.
StGB
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
rechtsfehlerhaft
unterlassen
nähere
Feststellungen
Beschaffenheit
Angeklagten
Tat
verwendeten
geladenen
Schreckschusswaffe
treffen
.
Voraussetzungen
Qualifikationstatbestands
§
Abs.
Nr.
StGB
sind
belegt
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unterfällt
geladene
Schreckschusspistole
nur
dann
Waffenbegriff
§
StGB
feststeht
Abfeuern
Waffe
Explosionsdruck
vorne
Lauf
austritt
Waffe
Beschaffenheit
geeignet
ist
erhebliche
Verletzungen
hervorzurufen
Beschluss
4
.
Februar
BGHSt
.
ergeben
Urteilsgründe
.
Rechtsfehler
wirkt
Schuldspruch
lückenhaften
Feststellungen
Tatwaffe
erkennbar
ist
Angeklagten
lediglich
Qualifikationstatbestand
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
StGB
verwirklicht
mithin
schweren
Raub
begangen
haben
besonders
schweren
Raub
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Urteil
ist
aufzuheben
.
Aufhebung
werden
jedoch
lediglich
Feststellungen
Beschaffenheit
Tatwaffe
erfasst
;
hingegen
können
Übrigen
Feststellungen
objektiven
subjektiven
Tatgeschehen
bestehen
bleiben
Rechtsfehler
betroffen
sind
.
2
.
neue
Hauptverhandlung
verweist
Senat
Angeklagten
betreffenden
Strafzumessung
Antragsschrift
bundesanwalts
zutreffend
Folgendes
ausgeführt
hat
:
"
Feststellungen
stritt
Angeklagte
Fahrer
Tatfahrzeugs
ermittelt
worden
war
Ermittlungsverfahren
zwar
eigene
Beteiligung
Überfall
Einkaufsmarkt
gab
Namen
Mitfahrer
Tat
Einkaufsmarkt
ausgeführt
hatten
an
veranlasste
Polizei
Festnahme
bestimmten
Ort
kommen
S.
.
Landgericht
hat
Aufklärungshilfe
Angeklagten
zwar
konkreten
Strafzumessung
allgemeinen
Strafmilderungsgrund
berücksichtigt
S.
Vorliegen
vertypten
Strafmilderungsgrundes
Rahmen
Prüfung
minder
schweren
Falls
gemäß
Abs.
StGB
vgl.
Beschluss
23
November
noch
selbstständigen
Milderungsgrund
erörtert
.
Umstand
Angeklagte
eigenen
Tatbeiträge
geleugnet
hat
steht
Anwendung
§
Abs.
StGB
ist
Rahmen
Prüfung
minder
schweren
Falls
Verneinung
Rahmen
Ermessenausübung
§
Abs.
StGB
berücksichtigen
vgl.
Beschluss
14
.
April
.
m.w
.
.
"
Pfister
Lienen