BESCHLUSS 27 . März Strafsache 1 . 2 . 3 . besonders schweren Raubes hier : Revision Angeklagten 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 27 . März gemäß § Abs. § einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 19 . Oktober auch Angeklagten S. betrifft lungen Beschaffenheit Tat verwendeten Schreckschusswaffe aufgehoben ; Übrigen bleiben Feststellungen objektiven subjektiven Tatgeschehen aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schweren Raubes schuldig gesprochen folgenden Strafen verurteilt : Angeklagten Freiheitsstrafe Jahren Angeklagten Einheitsjugendstrafe Jahren Monaten Angeklagten S. Jugendstrafe Jahr Monaten Vollstreckung Bewährung ausgesetzt worden ist . Verurteilung wendet Angeklagte Verfahrensrüge Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel führt Sachrüge Aufhebung Urteils . erstreckt Aufhebung auch Angeklagten S. Revision eingelegt haben . 1 . Verurteilung besonders schweren Raubes § Abs. Nr. StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat rechtsfehlerhaft unterlassen nähere Feststellungen Beschaffenheit Angeklagten Tat verwendeten geladenen Schreckschusswaffe treffen . Voraussetzungen Qualifikationstatbestands § Abs. Nr. StGB sind belegt . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unterfällt geladene Schreckschusspistole nur dann Waffenbegriff § StGB feststeht Abfeuern Waffe Explosionsdruck vorne Lauf austritt Waffe Beschaffenheit geeignet ist erhebliche Verletzungen hervorzurufen Beschluss 4 . Februar BGHSt . ergeben Urteilsgründe . Rechtsfehler wirkt Schuldspruch lückenhaften Feststellungen Tatwaffe erkennbar ist Angeklagten lediglich Qualifikationstatbestand § Abs. Nr. Buchst . StGB verwirklicht mithin schweren Raub begangen haben besonders schweren Raub Sinne § Abs. Nr. StGB . Urteil ist aufzuheben . Aufhebung werden jedoch lediglich Feststellungen Beschaffenheit Tatwaffe erfasst ; hingegen können Übrigen Feststellungen objektiven subjektiven Tatgeschehen bestehen bleiben Rechtsfehler betroffen sind . 2 . neue Hauptverhandlung verweist Senat Angeklagten betreffenden Strafzumessung Antragsschrift bundesanwalts zutreffend Folgendes ausgeführt hat : " Feststellungen stritt Angeklagte Fahrer Tatfahrzeugs ermittelt worden war Ermittlungsverfahren zwar eigene Beteiligung Überfall Einkaufsmarkt gab Namen Mitfahrer Tat Einkaufsmarkt ausgeführt hatten an veranlasste Polizei Festnahme bestimmten Ort kommen S. . Landgericht hat Aufklärungshilfe Angeklagten zwar konkreten Strafzumessung allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt S. Vorliegen vertypten Strafmilderungsgrundes Rahmen Prüfung minder schweren Falls gemäß Abs. StGB vgl. Beschluss 23 November noch selbstständigen Milderungsgrund erörtert . Umstand Angeklagte eigenen Tatbeiträge geleugnet hat steht Anwendung § Abs. StGB ist Rahmen Prüfung minder schweren Falls Verneinung Rahmen Ermessenausübung § Abs. StGB berücksichtigen vgl. Beschluss 14 . April . m.w . . " Pfister Lienen