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658 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
StR
18
.
März
Strafsache
1
.
2
.
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführer
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
18
.
März
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
6
November
Strafausspruch
aufgehoben
;
jedoch
bleiben
bisherigen
Feststellungen
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafen
jeweils
Jahren
Monaten
verurteilt
.
allgemeine
Sachrüge
gestützten
Revisionen
Angeklagten
haben
Strafausspruch
Erfolg
Schuldspruch
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
Landgericht
hat
Angeklagten
verhängten
Strafen
jeweils
Strafrahmen
Abs.
entnommen
konkreter
Bemessung
Angeklagten
"
Aufklärungsbereitschaft
"
strafmildernd
zugute
gebracht
.
hat
Anwendung
§
möglich
gehalten
.
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Urteilsfeststellungen
wurden
Angeklagten
13
Juli
Einfuhr
etwa
Marihuana
Amphetamin
Bundesrepublik
festgenommen
.
polizeilichen
Vernehmungen
selben
Tag
auch
weiteren
Zwischenverfahren
leisteten
Angeklagten
Aufklärungshilfe
.
Anklageerhebung
28
Juli
eröffnete
Landgericht
16
.
September
Hauptverfahren
§
.
Erstmals
6
November
stattfindenden
Hauptverhandlung
machten
Angeklagten
Angaben
Auftraggeber
.
Landgericht
ist
Ansicht
ausgeschlossen
sei
Angaben
Strafmilderung
§
stützen
;
späte
Zeitpunkt
Aussagen
erst
Hauptverhandlung
führe
gemäß
§
Satz
§
Abs.
StGB
V.
Art
.
jeweils
Fassung
43
.
29
Juli
Kraft
1
.
September
nunmehr
geltenden
zeitlichen
Grenze
Berücksichtungsfähigkeit
"
Vergünstigung
§
"
Angeklagten
mehr
zugute
kommen
könne
.
kann
gefolgt
werden
.
Art
.
bestimmt
StGB
§
Fassung
43
.
Verfahren
anzuwenden
sind
1
.
September
Eröffnung
beschlossen
worden
ist
.
negativ
formulierte
Überleitungsvorschrift
stellt
verfassungsrechtlich
unbedenkliche
BVerfGE
f.
;
BGHSt
;
Eser
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
Derogation
Meistbegünstigungsprinzips
§
Abs.
StGB
Gerichte
bereits
rechtshängigen
Verfahren
gegebenenfalls
schwierigen
Bewertung
entbinden
soll
alte
neue
Fassung
§
Umständen
konkreten
Einzelfalls
mildere
Gesetz
sei
.
16/6268
S.
:
etwa
Hinblick
Frage
Milderung
Abs.
StGB
Absehens
Strafe
.
bedeutet
jedoch
Umkehrschluss
neuen
Vorschriften
auch
Präklusionsvorschrift
§
Abs.
StGB
Verfahren
anzuwenden
sind
Eröffnung
Hauptverfahrens
1
.
September
beschlossen
worden
ist
.
Frage
Verfahren
anwendbaren
Rechts
gelten
vielmehr
allgemeinen
Regeln
grundsätzlich
Tatzeit
geltende
materielle
Recht
Anwendung
findet
Abs.
StGB
neuere
Recht
Gesamtheit
Angeklagten
günstigere
Regelung
darstellt
§
Abs.
StGB
.
Landgericht
vorgenommene
Auslegung
§
Abs.
StGB
V.
§
Satz
auch
dann
Anwendung
finden
soll
Versagung
alter
Rechtslage
gegebenen
Milderungsmöglichkeit
§
führt
Angeklagten
nachteilige
Änderung
Tatzeit
geltenden
materiellen
Rechts
darstellt
findet
Gesetzesbegründung
Stütze
.
geht
erkennbar
nur
Derogation
Meistbegünstigungsprinzips
§
Abs.
StGB
.
Auch
dortige
Formulierung
§
StGB
Strafverfahren
"
anwendbar
"
sei
Inkrafttreten
Neuregelung
1
.
September
noch
Eröffnungsbeschluss
ergangen
sei
BTDrucks
.
aaO
kann
Anwendungsautomatismus
neuen
Vorschriften
begründen
.
Zwar
wird
43
.
eingeführte
Kronzeugenregelung
Kriminalitätsbereichen
bislang
entsprechenden
bereichspezifischen
Vorschriften
gab
mildere
Regelung
darstellen
gemäß
§
Abs.
StGB
1
.
September
eröffneten
Verfahren
regelmäßig
Anwendung
finden
.
ist
jedoch
Bereichen
schon
bisher
sog.
"
kleine
Kronzeugenregelungen
galten
§
aF
§
Abs.
StGB
Fall
.
Hier
ist
Einzelfall
entscheiden
neue
alte
Regelung
Rechtsfolgen
Präventionshilfe
Gesamtheit
Angeklagten
günstigere
Gesetzeslage
darstellt
.
Auslegung
Art
.
1
.
September
eröffneten
Verfahren
stets
§
anzuwenden
ist
kann
auch
gefolgt
werden
Änderung
Verfassungsrang
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
2
;
Eser
aaO
.
versehenen
Vorschrift
§
Abs.
StGB
Verstoß
Strafrecht
absolut
geltende
Rückwirkungsverbot
Art
.
Abs.
GG
darstellen
würde
.
Rückwirkungsverbot
erfassten
Normen
gehören
auch
Regeln
Art
Weise
Rechtsfolgen
Erfüllung
Straftatbestandes
entscheiden
auch
Vorschriften
Strafzumessung
vgl.
BVerfGE
f.
;
Schulze-Fielitz
Dreier
Grundgesetz-Kommentar
2
.
Aufl
.
Art
.
Abs.
Rdn
.
.
§
tatbestandlich
Nachtatverhalten
etwaigen
Aufklärungserfolg
anknüpft
mithin
Sachverhalte
teilweise
Zeit
Inkrafttreten
43
.
fallen
ändert
.
gesetzlichen
Bestimmung
Strafbarkeit
ist
gesamte
sachliche
Rechtszustand
gemeint
Zulässigkeit
Modalitäten
Ahndung
Straftat
abhängen
aaO
Rdn
.
;
Eser
aaO
Rdn
.
20
;
Rudolphi
Rdn
.
8
;
Schmitz
Rdn
.
;
Schulze-Fielitz
.
.
.
2
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Strafausspruch
können
bestehen
bleiben
§
Abs.
.
Rahmen
neuen
Strafzumessung
sind
ergänzende
Feststellungen
insbesondere
Frage
Aufklärungserfolges
möglich
bisher
getroffenen
widersprechen
.
Pfister
Sost-Scheible