BESCHLUSS StR 18 . März Strafsache 1 . 2 . Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführer Generalbundesanwalts 2 . Antrag 18 . März gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil 6 November Strafausspruch aufgehoben ; jedoch bleiben bisherigen Feststellungen aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafen jeweils Jahren Monaten verurteilt . allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen Angeklagten haben Strafausspruch Erfolg Schuldspruch sind unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Strafausspruch kann bestehen bleiben . Landgericht hat Angeklagten verhängten Strafen jeweils Strafrahmen Abs. entnommen konkreter Bemessung Angeklagten " Aufklärungsbereitschaft " strafmildernd zugute gebracht . hat Anwendung § möglich gehalten . hält rechtlicher Prüfung stand . Urteilsfeststellungen wurden Angeklagten 13 Juli Einfuhr etwa Marihuana Amphetamin Bundesrepublik festgenommen . polizeilichen Vernehmungen selben Tag auch weiteren Zwischenverfahren leisteten Angeklagten Aufklärungshilfe . Anklageerhebung 28 Juli eröffnete Landgericht 16 . September Hauptverfahren § . Erstmals 6 November stattfindenden Hauptverhandlung machten Angeklagten Angaben Auftraggeber . Landgericht ist Ansicht ausgeschlossen sei Angaben Strafmilderung § stützen ; späte Zeitpunkt Aussagen erst Hauptverhandlung führe gemäß § Satz § Abs. StGB V. Art . jeweils Fassung 43 . 29 Juli Kraft 1 . September nunmehr geltenden zeitlichen Grenze Berücksichtungsfähigkeit " Vergünstigung § " Angeklagten mehr zugute kommen könne . kann gefolgt werden . Art . bestimmt StGB § Fassung 43 . Verfahren anzuwenden sind 1 . September Eröffnung beschlossen worden ist . negativ formulierte Überleitungsvorschrift stellt verfassungsrechtlich unbedenkliche BVerfGE f. ; BGHSt ; Eser StGB . Aufl . Rdn . Derogation Meistbegünstigungsprinzips § Abs. StGB Gerichte bereits rechtshängigen Verfahren gegebenenfalls schwierigen Bewertung entbinden soll alte neue Fassung § Umständen konkreten Einzelfalls mildere Gesetz sei . 16/6268 S. : etwa Hinblick Frage Milderung Abs. StGB Absehens Strafe . bedeutet jedoch Umkehrschluss neuen Vorschriften auch Präklusionsvorschrift § Abs. StGB Verfahren anzuwenden sind Eröffnung Hauptverfahrens 1 . September beschlossen worden ist . Frage Verfahren anwendbaren Rechts gelten vielmehr allgemeinen Regeln grundsätzlich Tatzeit geltende materielle Recht Anwendung findet Abs. StGB neuere Recht Gesamtheit Angeklagten günstigere Regelung darstellt § Abs. StGB . Landgericht vorgenommene Auslegung § Abs. StGB V. § Satz auch dann Anwendung finden soll Versagung alter Rechtslage gegebenen Milderungsmöglichkeit § führt Angeklagten nachteilige Änderung Tatzeit geltenden materiellen Rechts darstellt findet Gesetzesbegründung Stütze . geht erkennbar nur Derogation Meistbegünstigungsprinzips § Abs. StGB . Auch dortige Formulierung § StGB Strafverfahren " anwendbar " sei Inkrafttreten Neuregelung 1 . September noch Eröffnungsbeschluss ergangen sei BTDrucks . aaO kann Anwendungsautomatismus neuen Vorschriften begründen . Zwar wird 43 . eingeführte Kronzeugenregelung Kriminalitätsbereichen bislang entsprechenden bereichspezifischen Vorschriften gab mildere Regelung darstellen gemäß § Abs. StGB 1 . September eröffneten Verfahren regelmäßig Anwendung finden . ist jedoch Bereichen schon bisher sog. " kleine Kronzeugenregelungen galten § aF § Abs. StGB Fall . Hier ist Einzelfall entscheiden neue alte Regelung Rechtsfolgen Präventionshilfe Gesamtheit Angeklagten günstigere Gesetzeslage darstellt . Auslegung Art . 1 . September eröffneten Verfahren stets § anzuwenden ist kann auch gefolgt werden Änderung Verfassungsrang StGB . Aufl . Rdn . 2 ; Eser aaO . versehenen Vorschrift § Abs. StGB Verstoß Strafrecht absolut geltende Rückwirkungsverbot Art . Abs. GG darstellen würde . Rückwirkungsverbot erfassten Normen gehören auch Regeln Art Weise Rechtsfolgen Erfüllung Straftatbestandes entscheiden auch Vorschriften Strafzumessung vgl. BVerfGE f. ; Schulze-Fielitz Dreier Grundgesetz-Kommentar 2 . Aufl . Art . Abs. Rdn . . § tatbestandlich Nachtatverhalten etwaigen Aufklärungserfolg anknüpft mithin Sachverhalte teilweise Zeit Inkrafttreten 43 . fallen ändert . gesetzlichen Bestimmung Strafbarkeit ist gesamte sachliche Rechtszustand gemeint Zulässigkeit Modalitäten Ahndung Straftat abhängen aaO Rdn . ; Eser aaO Rdn . 20 ; Rudolphi Rdn . 8 ; Schmitz Rdn . ; Schulze-Fielitz . . . 2 . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Strafausspruch können bestehen bleiben § Abs. . Rahmen neuen Strafzumessung sind ergänzende Feststellungen insbesondere Frage Aufklärungserfolges möglich bisher getroffenen widersprechen . Pfister Sost-Scheible