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88 lines
689 B

BESCHLUSS
15
.
März
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
15
.
März
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Angeklagte
hat
Bedrohen
Opfers
geladenen
Gaspistole
Abgabe
Schusses
Verlassen
Tatorts
Waffe
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
verwendet
vgl.
BGHSt
.
Landgericht
gleichwohl
nur
§
§
Abs.
Nr.
StGB
verurteilt
hat
beschwert
Angeklagten
.