BESCHLUSS 15 . März Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 15 . März einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Angeklagte hat Bedrohen Opfers geladenen Gaspistole Abgabe Schusses Verlassen Tatorts Waffe Sinne § Abs. Nr. StGB verwendet vgl. BGHSt . Landgericht gleichwohl nur § § Abs. Nr. StGB verurteilt hat beschwert Angeklagten .