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504 lines
4.3 KiB

NAMEN
23
.
Mai
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
23
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Lienen
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
29
.
Oktober
sofortigen
Beschwerden
Kostenentscheidung
vorgenannten
Urteils
Entscheidung
Entschädigung
Angeklagten
werden
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittel
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
schweren
Raubes
tateinheitlich
begangenen
schweren
Körperverletzung
Nachteil
Zeugen
S.
freigesprochen
.
Freispruch
wendet
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertretenen
Revision
Beweiswürdigung
Landgerichts
sachlich-rechtlichen
Erwägungen
beanstandet
wird
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Landgericht
hat
Angeklagten
freigesprochen
hat
ausschließen
können
Zeuge
S.
Angeklagten
Vorabend
Tattages
freiwillig
Schmuckstücke
ausgehändigt
hatte
Angeklagte
später
Streit
S.
Rückforderung
stücke
Messer
angegriffen
wurde
.
Angriff
durfte
Angeklagte
Auffassung
Landgerichts
lebensbedrohlichen
Messerstich
verteidigen
.
1
.
Generalbundesanwalt
bereits
Antragsschrift
5
.
März
zutreffend
ausgeführt
hat
weist
Freispruch
zugrunde
liegende
Beweiswürdigung
durchgreifenden
Rechtsfehler
.
geschädigte
Zeuge
S.
hat
Hauptverhandlung
eingeräumt
zeilichen
Vernehmung
Krankenhaus
"
sauer
"
Angeklagten
gewesen
sein
Schilderung
übertrieben
Teil
gelogen
haben
.
Insbesondere
hat
Hauptverhandlung
angegeben
könne
sein
Angeklagten
Ring
Halskette
Suff
geschenkt
habe
.
Tathergang
Zusammenhang
Messerstich
konnte
Zeuge
mehr
erinnern
räumte
aber
Streit
Rückgabe
Schmuckstücke
.
Landgericht
hat
Einlassung
Angeklagten
Zeuge
S.
habe
Rahmen
heftigen
verbalen
Streits
Küchentisch
liegendes
ca.
langes
Küchenmesser
ergriffen
gerade
Stuhl
Richtung
erhoben
so
angenommen
habe
werde
Moment
"
abstechen
"
widerlegbar
angesehen
ist
Grundsatz
dubio
Notwehrlage
ausgegangen
polizeilichen
Tatortaufnahme
tatsächlich
zweites
Messer
Küchentisch
gefunden
wurde
.
Tatsache
Kontrahenten
Angeklagte
Zeuge
S.
Streit
erheblich
alkoholisiert
waren
bedurfte
Erörterung
Frage
sofortige
Stich
Herz
Geschädigten
erforderliche
Verteidigungshandlung
war
notwendig
ausdrücklichen
Erwähnung
Angeklagte
sowjetischen
Afghanistan-Krieges
militärische
Einzelkämpferausbildung
erhalten
hatte
.
2
.
näher
begründeten
sofortigen
Beschwerden
Staatsanwaltschaft
Kostenentscheidung
angefochtenen
Urteils
Entschädigung
Angeklagten
erlittene
Untersuchungshaft
ist
ebenfalls
Erfolg
versagen
.
Landgericht
hat
Kostenentscheidung
Ermessensvorschrift
§
Abs.
Satz
Nr.
ausdrücklich
geprüft
.
Vorschrift
kommt
jedoch
Anwendung
schon
Voraussetzungen
vorliegen
.
Angeklagte
hat
selbst
wahrheitswidrig
belastet
noch
wesentliche
entlastende
Umstände
verschwiegen
Anklageerhebung
verursacht
.
Angeklagte
hat
allerdings
Nachbarin
Tatort
eingesetzten
Polizeibeamten
spontane
Äußerungen
Tathergang
gemacht
Hauptverhandlung
vorgebrachte
Notwehrlage
verschwiegen
;
förmlichen
Vernehmungen
hat
aber
Angaben
Sache
gemacht
.
Senat
kann
offen
lassen
schuldhaftes
Verschweigen
entlastenden
Umständen
Erklärungen
Beschuldigten
Sache
voraussetzt
förmlichen
Vernehmung
S.
§
§
Satz
abgegeben
hat
so
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
;
vgl.
auch
Franke
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8)
auch
Äußerungen
informatorischen
Vernehmung
schriftlichen
Erklärung
Grundlage
Ermessensentscheidung
§
Abs.
Satz
Nr.
dienen
können
so
45
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8)
.
Umstandes
Angeklagte
Tatsituation
betroffen
Aussage
Geschädigten
Ermittlungsverfahren
maßgeblich
belastet
worden
war
scheidet
Verschweigen
später
vorgebrachten
Umstände
vorwerfbare
Mitverursachung
klageerhebung
.
rechtzeitiges
Vorbringen
Notwehrlage
hätte
wesentlich
früheren
erst
Hauptverhandlung
widerrufenen
Angaben
geschädigten
Zeugen
S.
beruhenden
dringenden
verdacht
Raubes
geändert
.
Auch
hätte
Vorbringen
Widerspruch
Bekundungen
Zeugen
Rückgabe
Schmucks
entwickelnden
Streit
gestanden
.
Gründen
scheidet
Aussageverhalten
Angeklagten
auch
Ursache
Anordnung
Auf
rechterhaltung
Untersuchungshaft
.
Entschädigung
erlittene
Untersuchungshaft
kann
§
Abs.
StrEG
noch
§
Abs.
Nr.
StrEG
versagt
werden
.
Richter
Bundesgerichtshof
Lienen
ist
Unterschrift
gehindert
.