NAMEN 23 . Mai Strafsache schweren Raubes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 23 . Mai teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Lienen beisitzende Richter Staatsanwältin Vertreterin Bundesanwaltschaft Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 29 . Oktober sofortigen Beschwerden Kostenentscheidung vorgenannten Urteils Entscheidung Entschädigung Angeklagten werden verworfen . Kosten Rechtsmittel Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf schweren Raubes tateinheitlich begangenen schweren Körperverletzung Nachteil Zeugen S. freigesprochen . Freispruch wendet Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertretenen Revision Beweiswürdigung Landgerichts sachlich-rechtlichen Erwägungen beanstandet wird . Rechtsmittel hat Erfolg . Landgericht hat Angeklagten freigesprochen hat ausschließen können Zeuge S. Angeklagten Vorabend Tattages freiwillig Schmuckstücke ausgehändigt hatte Angeklagte später Streit S. Rückforderung stücke Messer angegriffen wurde . Angriff durfte Angeklagte Auffassung Landgerichts lebensbedrohlichen Messerstich verteidigen . 1 . Generalbundesanwalt bereits Antragsschrift 5 . März zutreffend ausgeführt hat weist Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung durchgreifenden Rechtsfehler . geschädigte Zeuge S. hat Hauptverhandlung eingeräumt zeilichen Vernehmung Krankenhaus " sauer " Angeklagten gewesen sein Schilderung übertrieben Teil gelogen haben . Insbesondere hat Hauptverhandlung angegeben könne sein Angeklagten Ring Halskette Suff geschenkt habe . Tathergang Zusammenhang Messerstich konnte Zeuge mehr erinnern räumte aber Streit Rückgabe Schmuckstücke . Landgericht hat Einlassung Angeklagten Zeuge S. habe Rahmen heftigen verbalen Streits Küchentisch liegendes ca. langes Küchenmesser ergriffen gerade Stuhl Richtung erhoben so angenommen habe werde Moment " abstechen " widerlegbar angesehen ist Grundsatz dubio Notwehrlage ausgegangen polizeilichen Tatortaufnahme tatsächlich zweites Messer Küchentisch gefunden wurde . Tatsache Kontrahenten Angeklagte Zeuge S. Streit erheblich alkoholisiert waren bedurfte Erörterung Frage sofortige Stich Herz Geschädigten erforderliche Verteidigungshandlung war notwendig ausdrücklichen Erwähnung Angeklagte sowjetischen Afghanistan-Krieges militärische Einzelkämpferausbildung erhalten hatte . 2 . näher begründeten sofortigen Beschwerden Staatsanwaltschaft Kostenentscheidung angefochtenen Urteils Entschädigung Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist ebenfalls Erfolg versagen . Landgericht hat Kostenentscheidung Ermessensvorschrift § Abs. Satz Nr. ausdrücklich geprüft . Vorschrift kommt jedoch Anwendung schon Voraussetzungen vorliegen . Angeklagte hat selbst wahrheitswidrig belastet noch wesentliche entlastende Umstände verschwiegen Anklageerhebung verursacht . Angeklagte hat allerdings Nachbarin Tatort eingesetzten Polizeibeamten spontane Äußerungen Tathergang gemacht Hauptverhandlung vorgebrachte Notwehrlage verschwiegen ; förmlichen Vernehmungen hat aber Angaben Sache gemacht . Senat kann offen lassen schuldhaftes Verschweigen entlastenden Umständen Erklärungen Beschuldigten Sache voraussetzt förmlichen Vernehmung S. § § Satz abgegeben hat so 25 . Aufl . § Rdn . f. ; vgl. auch Franke . Aufl . § Rdn . 8) auch Äußerungen informatorischen Vernehmung schriftlichen Erklärung Grundlage Ermessensentscheidung § Abs. Satz Nr. dienen können so 45 . Aufl . § Rdn . 8) . Umstandes Angeklagte Tatsituation betroffen Aussage Geschädigten Ermittlungsverfahren maßgeblich belastet worden war scheidet Verschweigen später vorgebrachten Umstände vorwerfbare Mitverursachung klageerhebung . rechtzeitiges Vorbringen Notwehrlage hätte wesentlich früheren erst Hauptverhandlung widerrufenen Angaben geschädigten Zeugen S. beruhenden dringenden verdacht Raubes geändert . Auch hätte Vorbringen Widerspruch Bekundungen Zeugen Rückgabe Schmucks entwickelnden Streit gestanden . Gründen scheidet Aussageverhalten Angeklagten auch Ursache Anordnung Auf rechterhaltung Untersuchungshaft . Entschädigung erlittene Untersuchungshaft kann § Abs. StrEG noch § Abs. Nr. StrEG versagt werden . Richter Bundesgerichtshof Lienen ist Unterschrift gehindert .