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5.9 KiB

NAMEN
30
.
Juni
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
30
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Lienen
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Nebenklägerin
wird
Urteil
19
Juli
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
besonders
schweren
Vergewaltigung
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
hiergegen
gerichteten
Revision
beanstandet
Nebenklägerin
Verfahren
rügt
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Erfolg
.
Verfahrensrügen
kommt
mehr
.
1
.
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassenen
Anklageschrift
9
November
hat
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Last
gelegt
Nebenklägerin
ehemalige
Lebensgefährtin
Messer
Leib
Leben
bedroht
Geschlechtsverkehr
gezwungen
haben
§
Abs.
Nr.
Abs.
Abs.
Nr.
StGB
.
habe
7
.
August
Uhr
Geschädigten
Wohnung
aufgelauert
Vorhalt
Messers
verlangt
Beziehung
wieder
aufzunehmen
.
Frau
Angst
versprochen
hatte
habe
Angeklagte
Ausübung
Geschlechtsverkehrs
gefordert
.
Nebenklägerin
geweigert
habe
habe
Messer
Hals
gehalten
Schlafzimmer
gezerrt
Willen
Frau
Geschlechtsverkehr
Samenerguss
durchgeführt
habe
.
2
.
Angeklagte
hat
Last
gelegte
Tat
bestritten
eingelassen
Nebenklägerin
habe
immer
wieder
gedrängt
scheiden
lassen
Kontakt
Familie
abzubrechen
.
hätten
häufig
gestritten
getrennt
dann
wieder
versöhnt
.
sei
immer
wieder
Geschlechtsverkehr
gekommen
besucht
habe
gemeinsame
Tochter
sehen
.
Nebenklägerin
habe
mehrfach
gedroht
würde
anzeigen
Gefängnis
bringen
mache
verlange
.
7
.
August
habe
Wohnung
Zeugin
aufgehalten
.
habe
verlangt
Treffen
damaligen
Freundin
vereinbart
hatte
abzusagen
.
später
Arbeit
gegangen
sei
sei
Bitte
hin
Wohnung
geblieben
Hund
aufzupassen
.
Zeit
habe
Polizei
Anzeige
erstattet
.
3
.
Urteilsgründen
hat
Strafkammer
Wiedergabe
Einlassung
Angeklagten
Bekundungen
Nebenklägerin
Tatvorgeschichte
Tatgeschehen
Angeklagten
Sinne
Anklage
belasten
Aussagen
weiterer
Zeugen
dargestellt
.
Anschließend
hat
Landgericht
Beweise
gewürdigt
Wesentlichen
ausgeführt
:
Ergebnis
Beweisaufnahme
sei
Angeklagten
Last
gelegte
Tat
Verurteilung
erforderlichen
vernünftigen
Zweifel
ausschließenden
Sicherheit
nachzuweisen
.
vorliegenden
Konstellation
"
Einlassung
Aussage
"
habe
Strafkammer
Zweifel
Glaubhaftigkeit
Angaben
Nebenklägerin
überwinden
können
auch
Sachverständige
Gutachten
Ergebnis
gekommen
sei
aussagepsychologischer
Sicht
sei
Wahrscheinlichste
Angaben
realen
Erlebnis
beruhten
.
Geschädigte
habe
wesentlichen
Details
Tatgeschehens
Zeitpunkt
Angeklagte
Messer
Hand
gehalten
habe
Verbleib
Messers
Tatgeschehens
Vorgeschichte
Tat
nämlich
gemeinsamen
Besuch
Schwimmbades
"
Blaue
Lagune
"
konstant
ausgesagt
insoweit
falsche
Angaben
gemacht
Abrede
gestellt
habe
Tat
immer
wieder
Kontakt
Angeklagten
gesucht
haben
.
Aussage
Nebenklägerin
gebe
Indizien
Richtigkeit
Angaben
sprächen
.
II
.
Freispruch
unterliegt
schon
Aufhebung
Ausführungen
Landgerichts
Anforderungen
gerecht
werden
gemäß
Abs.
Satz
StPO
freisprechendes
Urteil
stellen
sind
.
1
.
Freispruch
tatsächlichen
Gründen
muss
Begründung
Urteils
so
abgefasst
sein
Revisionsgericht
überprüfen
kann
Tatrichter
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
hat
Tatrichter
Regel
Tatvorwurf
Einlassung
Angeklagten
zunächst
geschlossenen
Darstellung
Tatsachen
objektiven
Tatgeschehen
festzustellen
erwiesen
hält
Beweiswürdigung
darlegt
Gründen
Schuldspruch
erforderlichen
zusätzlichen
Feststellungen
objektiven
subjektiven
Tatseite
getroffen
werden
konnten
.
.
;
vgl.
Urteil
17
.
Mai
§
Abs.
Freispruch
;
Urteil
4
Juli
§
Abs.
Freispruch
.
kann
nur
ausnahmsweise
verzichtet
werden
Feststellungen
objektiven
Tatgeschehen
überhaupt
möglich
waren
vgl.
Urteil
26
November
§
Abs.
Freispruch
Freispruch
subjektiven
Gründen
Urteilsgründe
Feststellungen
objektiven
Sachverhalt
Aufgabe
gerecht
werden
Revisionsgericht
Überprüfung
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
ermöglichen
vgl.
Urteil
9
.
Juni
§
Abs.
Freispruch
.
2
.
Mindestanforderungen
Darstellung
freisprechenden
Urteils
sind
hier
erfüllt
.
geschlossene
Darstellung
Tatsachen
Landgericht
Tatvorgeschichte
Tatnachgeschichte
objektiven
Tatgeschehen
erwiesen
hält
fehlt
völlig
.
Feststellungen
überhaupt
möglich
waren
ist
eher
fernliegend
ergibt
Urteilsgründen
.
angefochtenen
Urteil
schließt
Mitteilung
Anklagevorwurfs
Zeugenaussagen
unmittelbar
Beweiswürdigung
.
bleibt
schon
offen
Tatvorgeschichte
Angeklagte
Nebenklägerin
entscheidenden
Punkten
unterschiedlich
schilderten
Landgericht
ausgeht
.
Insbesondere
bleibt
unklar
Überzeugung
Beziehung
Angeklagten
Nebenklägerin
tatsächlich
gestaltete
Angeklagte
Einlassung
behauptet
hat
Trennung
weiterhin
regelmäßig
geschlechtlich
miteinander
verkehrten
.
Auch
lässt
Urteilsgründen
entnehmen
Strafkammer
Aussage
Nebenklägerin
geglaubt
hat
Angeklagte
habe
Zähne
ausgeschlagen
habe
wiederholten
aggressiven
Verhaltens
mehrmals
Staatsanwaltschaft
vorgesprochen
.
fehlen
objektive
Feststellungen
Ablauf
Tattages
.
Landgericht
teilt
Überzeugung
Angeklagte
Nebenklägerin
freiwillig
Wohnung
gelassen
wurde
Willen
Zugang
verschaffte
.
Urteilsgründe
lassen
insbesondere
offen
Tattag
Angeklagten
Nebenklägerin
sexuellen
Handlungen
kam
nur
Frage
Freiwilligkeit
ungeklärt
ist
.
Strafkammer
gibt
auch
Feststellungen
Tatnachgeschehen
ausgeht
.
So
befassen
Urteilsgründe
Ergebnis
Untersuchung
Aussage
Nebenklägerin
Tattag
Krankenhaus
durchgeführt
worden
sein
soll
.
Einerseits
will
Geschädigte
Tat
Kontakt
mehr
Angeklagten
gehabt
haben
andererseits
soll
Hilfsbeweisantrag
behauptete
Willen
mehrfach
gekommen
sein
.
Sache
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Pfister
Lienen