NAMEN 30 . Juni Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 30 . Juni teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Pfister Lienen Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Nebenklägerin wird Urteil 19 Juli Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Angeklagten Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf besonders schweren Vergewaltigung tatsächlichen Gründen freigesprochen . hiergegen gerichteten Revision beanstandet Nebenklägerin Verfahren rügt Verletzung sachlichen Rechts . Rechtsmittel hat Sachrüge Erfolg . Verfahrensrügen kommt mehr . 1 . unverändert Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift 9 November hat Staatsanwaltschaft Angeklagten Last gelegt Nebenklägerin ehemalige Lebensgefährtin Messer Leib Leben bedroht Geschlechtsverkehr gezwungen haben § Abs. Nr. Abs. Abs. Nr. StGB . habe 7 . August Uhr Geschädigten Wohnung aufgelauert Vorhalt Messers verlangt Beziehung wieder aufzunehmen . Frau Angst versprochen hatte habe Angeklagte Ausübung Geschlechtsverkehrs gefordert . Nebenklägerin geweigert habe habe Messer Hals gehalten Schlafzimmer gezerrt Willen Frau Geschlechtsverkehr Samenerguss durchgeführt habe . 2 . Angeklagte hat Last gelegte Tat bestritten eingelassen Nebenklägerin habe immer wieder gedrängt scheiden lassen Kontakt Familie abzubrechen . hätten häufig gestritten getrennt dann wieder versöhnt . sei immer wieder Geschlechtsverkehr gekommen besucht habe gemeinsame Tochter sehen . Nebenklägerin habe mehrfach gedroht würde anzeigen Gefängnis bringen mache verlange . 7 . August habe Wohnung Zeugin aufgehalten . habe verlangt Treffen damaligen Freundin vereinbart hatte abzusagen . später Arbeit gegangen sei sei Bitte hin Wohnung geblieben Hund aufzupassen . Zeit habe Polizei Anzeige erstattet . 3 . Urteilsgründen hat Strafkammer Wiedergabe Einlassung Angeklagten Bekundungen Nebenklägerin Tatvorgeschichte Tatgeschehen Angeklagten Sinne Anklage belasten Aussagen weiterer Zeugen dargestellt . Anschließend hat Landgericht Beweise gewürdigt Wesentlichen ausgeführt : Ergebnis Beweisaufnahme sei Angeklagten Last gelegte Tat Verurteilung erforderlichen vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nachzuweisen . vorliegenden Konstellation " Einlassung Aussage " habe Strafkammer Zweifel Glaubhaftigkeit Angaben Nebenklägerin überwinden können auch Sachverständige Gutachten Ergebnis gekommen sei aussagepsychologischer Sicht sei Wahrscheinlichste Angaben realen Erlebnis beruhten . Geschädigte habe wesentlichen Details Tatgeschehens Zeitpunkt Angeklagte Messer Hand gehalten habe Verbleib Messers Tatgeschehens Vorgeschichte Tat nämlich gemeinsamen Besuch Schwimmbades " Blaue Lagune " konstant ausgesagt insoweit falsche Angaben gemacht Abrede gestellt habe Tat immer wieder Kontakt Angeklagten gesucht haben . Aussage Nebenklägerin gebe Indizien Richtigkeit Angaben sprächen . II . Freispruch unterliegt schon Aufhebung Ausführungen Landgerichts Anforderungen gerecht werden gemäß Abs. Satz StPO freisprechendes Urteil stellen sind . 1 . Freispruch tatsächlichen Gründen muss Begründung Urteils so abgefasst sein Revisionsgericht überprüfen kann Tatrichter Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind . hat Tatrichter Regel Tatvorwurf Einlassung Angeklagten zunächst geschlossenen Darstellung Tatsachen objektiven Tatgeschehen festzustellen erwiesen hält Beweiswürdigung darlegt Gründen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen objektiven subjektiven Tatseite getroffen werden konnten . . ; vgl. Urteil 17 . Mai § Abs. Freispruch ; Urteil 4 Juli § Abs. Freispruch . kann nur ausnahmsweise verzichtet werden Feststellungen objektiven Tatgeschehen überhaupt möglich waren vgl. Urteil 26 November § Abs. Freispruch Freispruch subjektiven Gründen Urteilsgründe Feststellungen objektiven Sachverhalt Aufgabe gerecht werden Revisionsgericht Überprüfung Beweiswürdigung Rechtsfehler ermöglichen vgl. Urteil 9 . Juni § Abs. Freispruch . 2 . Mindestanforderungen Darstellung freisprechenden Urteils sind hier erfüllt . geschlossene Darstellung Tatsachen Landgericht Tatvorgeschichte Tatnachgeschichte objektiven Tatgeschehen erwiesen hält fehlt völlig . Feststellungen überhaupt möglich waren ist eher fernliegend ergibt Urteilsgründen . angefochtenen Urteil schließt Mitteilung Anklagevorwurfs Zeugenaussagen unmittelbar Beweiswürdigung . bleibt schon offen Tatvorgeschichte Angeklagte Nebenklägerin entscheidenden Punkten unterschiedlich schilderten Landgericht ausgeht . Insbesondere bleibt unklar Überzeugung Beziehung Angeklagten Nebenklägerin tatsächlich gestaltete Angeklagte Einlassung behauptet hat Trennung weiterhin regelmäßig geschlechtlich miteinander verkehrten . Auch lässt Urteilsgründen entnehmen Strafkammer Aussage Nebenklägerin geglaubt hat Angeklagte habe Zähne ausgeschlagen habe wiederholten aggressiven Verhaltens mehrmals Staatsanwaltschaft vorgesprochen . fehlen objektive Feststellungen Ablauf Tattages . Landgericht teilt Überzeugung Angeklagte Nebenklägerin freiwillig Wohnung gelassen wurde Willen Zugang verschaffte . Urteilsgründe lassen insbesondere offen Tattag Angeklagten Nebenklägerin sexuellen Handlungen kam nur Frage Freiwilligkeit ungeklärt ist . Strafkammer gibt auch Feststellungen Tatnachgeschehen ausgeht . So befassen Urteilsgründe Ergebnis Untersuchung Aussage Nebenklägerin Tattag Krankenhaus durchgeführt worden sein soll . Einerseits will Geschädigte Tat Kontakt mehr Angeklagten gehabt haben andererseits soll Hilfsbeweisantrag behauptete Willen mehrfach gekommen sein . Sache bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . Pfister Lienen