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7.3 KiB

NAMEN
18
.
Oktober
Strafsache
Totschlags
ECLI
:
:
BGH:2018:181018U3STR37.18.0
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
18
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Gericke
Vorsitzender
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
beisitzende
Richter
Richter
Landgericht
Verhandlung
Staatsanwältin
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägerin
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägers
B.
Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Nebenkläger
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Juni
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
richten
jeweils
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revisionen
Nebenkläger
B.
geltend
machen
Landgericht
Angeklagten
Unrecht
Mordes
verurteilt
habe
.
Angeklagte
wendet
allgemeinen
Sachrüge
Verurteilung
.
Revisionen
Nebenkläger
führen
Aufhebung
Urteils
;
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
befand
Januar
früheren
Verurteilung
auch
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
worden
waren
Maßregelvollzug
.
12
.
September
hatte
unbegleiteten
Tagesausgang
traf
spätestens
Uhr
Waldstück
Loccumer
später
getötete
.
bereits
verabredet
hatten
zufällig
begegneten
hat
Landgericht
feststellen
können
.
ist
jedenfalls
Angeklagten
ausgegangen
Opfer
freiwillig
Wald
gelegenen
Platz
folgte
etwa
Meter
abseits
befestigten
Wegs
befindet
.
Dort
kam
Austausch
sexueller
Handlungen
Landgericht
wiederum
Angeklagten
angenommen
hat
freiwillig
geschah
.
Zusammentreffens
entschloss
Angeklagte
Erwürgen
töten
.
ten
hat
Strafkammer
unterstellt
spontan
entschloss
;
Motiv
hat
festzustellen
vermocht
.
Angeklagte
würgte
Opfer
so
heftig
lange
Zungenbiss
erlitt
Angriffs
Hals
erstickte
.
Rahmen
Gegenwehr
fügte
Angeklagten
Kratzer
linken
Wange
.
Angeklagte
Frau
getötet
hatte
trug
Ausnahme
Socke
linken
Fuß
unbekleideten
Leichnam
ca.
Meter
weiter
Wald
bedeckte
Stöcken
Ästen
.
Sodann
entfernte
Tatort
Spuren
übersah
jedoch
Brille
Opfers
Kaugummipapier
DNA-Anhaftungen
Wahrscheinlichkeit
Quadrillionen
stammen
.
Anschließend
fuhr
Fahrrad
Maßregelvollzugszentrum
.
2
.
Landgericht
hat
Tat
Totschlag
§
StGB
gewertet
.
Verwirklichung
Mordmerkmals
§
Abs.
StGB
hat
überzeugen
vermocht
.
Merkmals
Verdeckungsabsicht
hat
Strafkammer
Rahmen
Beweiswürdigung
ausgeführt
Straftat
hätte
verdeckt
werden
sollen
festzustellen
gewesen
sei
.
Zwar
sei
"
durchaus
vorstellbar
Angeklagte
sexuelle
Nötigung
Vergewaltigung
Nachteil
begangen
hat
Tat
befürchtete
werde
anzeigen
S.
;
ebenfalls
sei
denkbar
"
Angeklagte
Angst
Strafverfolgung
entschloss
töten
S.
.
Jedoch
handle
Annahme
nur
mögliches
aber
sicher
feststehendes
Geschehen
S.
.
Letztlich
erscheine
auch
möglich
positiv
festzustellen
Gunsten
Angeklagten
anzunehmen
"
sei
Angeklagte
Frau
bekannten
Grund
Streit
geraten
seien
entschlossen
habe
töten
S.
.
II
.
Revisionen
Nebenkläger
unterbliebene
Verurteilung
Angeklagten
Mordes
§
StGB
beanstanden
haben
Erfolg
.
Begründung
Landgericht
Annahme
Mordmerkmals
Verdeckungsabsicht
abgelehnt
hat
begegnet
auch
Berücksichtigung
eingeschränkten
revisionsgerichtlichen
Prüfungsmaßstabs
vgl.
Beschluss
31
.
Mai
.
11
;
Urteil
2
.
Februar
.
8)
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
erweist
lückenhaft
Strafkammer
hat
Umstände
geeignet
waren
Entscheidung
beeinflussen
Überlegungen
einbezogen
umfassenden
Gesamtwürdigung
zugeführt
vgl.
Urteil
2
.
Februar
.
8)
.
hat
insbesondere
verabsäumt
strafrechtlich
relevante
Vorleben
Angeklagten
Blick
nehmen
vgl.
Urteil
27
.
September
NStZ-RR
.
Feststellungen
Landgerichts
persönlichen
Verhältnissen
Angeklagten
ist
entnehmen
Vergangenheit
wiederholt
Sexualdelikten
verurteilt
worden
ist
Zufallsopfer
auswählte
Durchsetzung
sexuellen
Interessen
gewaltsam
Hals
würgte
.
So
griff
Fall
Waldstück
bekannte
Geschädigte
hinten
Arm
Hals
legte
so
fest
zudrückte
kurze
Zeit
Bewusstsein
verlor
.
schleppte
Meter
Baum
versuchte
sexuelle
Handlungen
vollziehen
mehrfach
drohte
Kehle
durchzuschneiden
umzubringen
.
anderen
Fall
näherte
Angeklagte
Straße
fremden
Geschädigten
umfasste
Arm
hinten
Hals
drückte
anderen
Hand
Mund
nahm
anschließend
fortwährender
Gewalteinwirkung
sexuelle
Handlungen
.
schließlich
riss
Angeklagte
weiteren
Fall
bekannte
Geschädigte
Parkplatz
Auto
Arm
hinten
Hals
legte
so
fest
zudrückte
Luft
mehr
bekam
.
Geschädigte
Aufforderung
Auto
öffnen
nachkam
drückte
fester
.
Fahrzeug
umgriff
sodann
Händen
Hals
äußerte
tun
solle
verlange
sterben
wolle
.
Geschädigte
weiter
weigerte
drückte
Angeklagte
wieder
Hand
Hals
so
Luft
mehr
bekam
.
sagte
:
"
lässt
bist
weg
!
"
.
Anbetracht
erkennbaren
Parallelen
äußeren
Erscheinungsbild
hier
verfahrensgegenständlichen
Geschehens
aufgeführten
Vortaten
wiederholt
Tage
getretenen
gleichartigen
Vorgehensweise
Angeklagten
hätte
aufgedrängt
strafrechtliche
Vorleben
Angeklagten
Rahmen
gebotenen
Gesamtwürdigung
Beweise
Indizien
erörtern
vgl.
Urteil
27
.
September
NStZ-RR
.
gilt
insbesondere
Blick
Sachverhaltsteile
Strafkammer
Feststellungen
treffen
vermocht
hat
jeweils
Angeklagten
günstigsten
Möglichkeit
ausgegangen
ist
.
Aspekte
war
Erkenntnisgrundlage
Berücksichtigung
Vorstrafentaten
vollständig
ausgeschöpft
.
So
hätte
etwa
nahe
gelegen
Taten
gezeigte
Verhalten
Angeklagten
Beurteilung
Fragen
Angeklagte
Geschädigte
zufällig
begegneten
Geschädigte
freiwillig
sexuell
Angeklagten
verkehrte
erörtern
Gesamtwürdigung
einzustellen
.
Zusammenhang
ist
erneut
hinzuweisen
stetigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Zweifelssatzes
noch
sonst
geboten
ist
Gunsten
Angeklagten
Annahmen
auszugehen
Vorliegen
Beweisergebnis
konkreten
tatsächlichen
Anhaltspunkte
erbracht
hat
vgl.
Urteile
10
.
Mai
.
17
;
19
.
Oktober
.
.
Hintergrund
hätte
Strafkammer
auch
möglichen
Motivs
Tötung
Frage
stellen
müssen
Grund
Angeklagte
gehabt
haben
sollte
Geschädigte
unmittelbar
einvernehmlichen
sexuellen
Kontakt
töten
.
Landgericht
angeführte
Überlegung
Angeklagte
Geschädigte
unbekannten
Grund
Streit
geraten
sein
könnten
Angeklagte
entschlossen
haben
könnte
Geschädigte
töten
lassen
Urteilsgründen
Anhaltspunkte
entnehmen
.
.
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
sachlichrechtliche
Nachprüfung
Urteils
hat
Rechtsfehler
Nachteil
aufgedeckt
.
Landgericht
hat
rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung
Täterschaft
Angeklagten
überzeugt
.
Auch
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
steht
bereits
Landgericht
Aurich
Urteil
19
November
Maßregel
-9-
Angeklagten
verhängt
hat
vgl.
Urteil
31
.
August
StGB
§
Vollzug
;
StGB
12
.
Aufl
.
§
.
.
Voraussetzungen
zweite
Anordnung
Sicherungsverwahrung
sind
erfüllt
.
handelt
Fall
obligatorischen
Anordnung
§
Abs.
StGB
.
hat
Landgericht
auch
Ausspruch
zweiten
Sicherungsverwahrung
besonderem
Maße
geltenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
hinreichend
Rechnung
getragen
Regelung
§
StGB
Blick
genommen
hat
vgl.
Beschluss
17
.
September
.
.
Gericke
Berg