NAMEN 18 . Oktober Strafsache Totschlags ECLI : : BGH:2018:181018U3STR37.18.0 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 18 . Oktober teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Gericke Vorsitzender Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. beisitzende Richter Richter Landgericht Verhandlung Staatsanwältin Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägerin Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägers B. Justizfachangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Nebenkläger wird Urteil Landgerichts 15 . Juni Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . Revision Angeklagten wird verworfen . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . richten jeweils Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen Nebenkläger B. geltend machen Landgericht Angeklagten Unrecht Mordes verurteilt habe . Angeklagte wendet allgemeinen Sachrüge Verurteilung . Revisionen Nebenkläger führen Aufhebung Urteils ; Rechtsmittel Angeklagten hat Erfolg . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte befand Januar früheren Verurteilung auch Unterbringung Entziehungsanstalt Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet worden waren Maßregelvollzug . 12 . September hatte unbegleiteten Tagesausgang traf spätestens Uhr Waldstück Loccumer später getötete . bereits verabredet hatten zufällig begegneten hat Landgericht feststellen können . ist jedenfalls Angeklagten ausgegangen Opfer freiwillig Wald gelegenen Platz folgte etwa Meter abseits befestigten Wegs befindet . Dort kam Austausch sexueller Handlungen Landgericht wiederum Angeklagten angenommen hat freiwillig geschah . Zusammentreffens entschloss Angeklagte Erwürgen töten . ten hat Strafkammer unterstellt spontan entschloss ; Motiv hat festzustellen vermocht . Angeklagte würgte Opfer so heftig lange Zungenbiss erlitt Angriffs Hals erstickte . Rahmen Gegenwehr fügte Angeklagten Kratzer linken Wange . Angeklagte Frau getötet hatte trug Ausnahme Socke linken Fuß unbekleideten Leichnam ca. Meter weiter Wald bedeckte Stöcken Ästen . Sodann entfernte Tatort Spuren übersah jedoch Brille Opfers Kaugummipapier DNA-Anhaftungen Wahrscheinlichkeit Quadrillionen stammen . Anschließend fuhr Fahrrad Maßregelvollzugszentrum . 2 . Landgericht hat Tat Totschlag § StGB gewertet . Verwirklichung Mordmerkmals § Abs. StGB hat überzeugen vermocht . Merkmals Verdeckungsabsicht hat Strafkammer Rahmen Beweiswürdigung ausgeführt Straftat hätte verdeckt werden sollen festzustellen gewesen sei . Zwar sei " durchaus vorstellbar Angeklagte sexuelle Nötigung Vergewaltigung Nachteil begangen hat Tat befürchtete werde anzeigen S. ; ebenfalls sei denkbar " Angeklagte Angst Strafverfolgung entschloss töten S. . Jedoch handle Annahme nur mögliches aber sicher feststehendes Geschehen S. . Letztlich erscheine auch möglich … positiv festzustellen Gunsten Angeklagten anzunehmen " sei Angeklagte Frau bekannten Grund Streit geraten seien entschlossen habe töten S. . II . Revisionen Nebenkläger unterbliebene Verurteilung Angeklagten Mordes § StGB beanstanden haben Erfolg . Begründung Landgericht Annahme Mordmerkmals Verdeckungsabsicht abgelehnt hat begegnet auch Berücksichtigung eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs vgl. Beschluss 31 . Mai . 11 ; Urteil 2 . Februar . 8) durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Beweiswürdigung Landgerichts erweist lückenhaft Strafkammer hat Umstände geeignet waren Entscheidung beeinflussen Überlegungen einbezogen umfassenden Gesamtwürdigung zugeführt vgl. Urteil 2 . Februar . 8) . hat insbesondere verabsäumt strafrechtlich relevante Vorleben Angeklagten Blick nehmen vgl. Urteil 27 . September NStZ-RR . Feststellungen Landgerichts persönlichen Verhältnissen Angeklagten ist entnehmen Vergangenheit wiederholt Sexualdelikten verurteilt worden ist Zufallsopfer auswählte Durchsetzung sexuellen Interessen gewaltsam Hals würgte . So griff Fall Waldstück bekannte Geschädigte hinten Arm Hals legte so fest zudrückte kurze Zeit Bewusstsein verlor . schleppte Meter Baum versuchte sexuelle Handlungen vollziehen mehrfach drohte Kehle durchzuschneiden umzubringen . anderen Fall näherte Angeklagte Straße fremden Geschädigten umfasste Arm hinten Hals drückte anderen Hand Mund nahm anschließend fortwährender Gewalteinwirkung sexuelle Handlungen . schließlich riss Angeklagte weiteren Fall bekannte Geschädigte Parkplatz Auto Arm hinten Hals legte so fest zudrückte Luft mehr bekam . Geschädigte Aufforderung Auto öffnen nachkam drückte fester . Fahrzeug umgriff sodann Händen Hals äußerte tun solle verlange sterben wolle . Geschädigte weiter weigerte drückte Angeklagte wieder Hand Hals so Luft mehr bekam . sagte : " lässt bist weg ! " . Anbetracht erkennbaren Parallelen äußeren Erscheinungsbild hier verfahrensgegenständlichen Geschehens aufgeführten Vortaten wiederholt Tage getretenen gleichartigen Vorgehensweise Angeklagten hätte aufgedrängt strafrechtliche Vorleben Angeklagten Rahmen gebotenen Gesamtwürdigung Beweise Indizien erörtern vgl. Urteil 27 . September NStZ-RR . gilt insbesondere Blick Sachverhaltsteile Strafkammer Feststellungen treffen vermocht hat jeweils Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgegangen ist . Aspekte war Erkenntnisgrundlage Berücksichtigung Vorstrafentaten vollständig ausgeschöpft . So hätte etwa nahe gelegen Taten gezeigte Verhalten Angeklagten Beurteilung Fragen Angeklagte Geschädigte zufällig begegneten Geschädigte freiwillig sexuell Angeklagten verkehrte erörtern Gesamtwürdigung einzustellen . Zusammenhang ist erneut hinzuweisen stetigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Zweifelssatzes noch sonst geboten ist Gunsten Angeklagten Annahmen auszugehen Vorliegen Beweisergebnis konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat vgl. Urteile 10 . Mai . 17 ; 19 . Oktober . . Hintergrund hätte Strafkammer auch möglichen Motivs Tötung Frage stellen müssen Grund Angeklagte gehabt haben sollte Geschädigte unmittelbar einvernehmlichen sexuellen Kontakt töten . Landgericht angeführte Überlegung Angeklagte Geschädigte unbekannten Grund Streit geraten sein könnten Angeklagte entschlossen haben könnte Geschädigte töten lassen Urteilsgründen Anhaltspunkte entnehmen . . Revision Angeklagten ist unbegründet Sinne § Abs. . sachlichrechtliche Nachprüfung Urteils hat Rechtsfehler Nachteil aufgedeckt . Landgericht hat rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung Täterschaft Angeklagten überzeugt . Auch Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung begegnet rechtlichen Bedenken . steht bereits Landgericht Aurich Urteil 19 November Maßregel -9- Angeklagten verhängt hat vgl. Urteil 31 . August StGB § Vollzug ; StGB 12 . Aufl . § . . Voraussetzungen zweite Anordnung Sicherungsverwahrung sind erfüllt . handelt Fall obligatorischen Anordnung § Abs. StGB . hat Landgericht auch Ausspruch zweiten Sicherungsverwahrung besonderem Maße geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen Regelung § StGB Blick genommen hat vgl. Beschluss 17 . September . . Gericke Berg