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5.9 KiB

BESCHLUSS
16
.
Februar
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
16
.
Februar
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
21
Juli
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Verfahrensrügen
Sachrüge
.
Verurteilung
hält
sachlich-rechtlicher
Prüfung
stand
.
Verfahrensrügen
kommt
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
beauftragte
Beschwerdeführer
Tat
rechtskräftig
verurteilten
Mitangeklagten
Bezahlung
Kurierlohns
DM
ca.
Haschisch
Lieferanten
Ü.
.
/Niederlande
abzuholen
bringen
.
Rauschgift
sollte
winnbringend
weiterverkauft
werden
.
8
.
Dezember
fuhr
zusammen
Tat
ebenfalls
rechtskräftig
verurteilten
Mitangeklagten
.
Pkw
.
Kontaktaufnahme
Lieferanten
ferung
Rauschgiftes
verzögerten
hielten
Uhr
längstens
ca.
Uhr
.
führte
ca.
.
Zeit
Telefongespräche
.
Uhr
Uhr
übergab
männliche
Person
Verurteilten
Plastiktüte
Pkw
abstellte
.
Anschließend
traten
Rückreise
.
Spätestens
Zeitpunkt
wußte
auch
Plastiktüte
größere
Menge
Rauschgift
befand
unerlaubt
eingeführt
dort
verkauft
werden
sollte
.
Uhr
reisten
Grenzübergang
Bentheim
Bundesrepublik
.
führten
Plastiktüte
Gramm
Haschisch
Wirkstoffmenge
:
Gramm
Gramm
Kokain
Wirkstoffmenge
:
Gramm
.
Überprüfung
Grenzschutzbeamte
wurden
Drogen
gefunden
.
Beschuldigtenvernehmungen
Hauptverhandlung
gaben
Verurteilten
seien
.
gewesen
dorthin
Waren
auszuliefern
wüßten
Rauschgift
Pkw
gekommen
sei
.
Beschuldigtenvernehmungen
15
.
Januar
23
.
Februar
sagte
Beschwerdeführer
Auftrag
erhalten
haben
Kartons
Haushaltswaren
.
bringen
.
Erst
Hauptverhandlung
nete
Beschwerdeführer
Hintermann
Auftraggeber
gentransports
.
Strafkammer
hat
Einlassungen
Verurteilten
Hauptverhandlung
seien
ausgegangen
stiktüte
befinde
nur
Haschisch
unwiderlegt
behandelt
nur
Einfuhr
Handeltreiben
Haschisch
verurteilt
.
hat
Tatvorwurf
bestreitenden
Angeklagten
schlüssigen
detailiierten
glaubhaften
Aussage
überführt
angesehen
.
Angaben
seien
großem
Gewicht
Hauptverhandlung
nur
eigene
Tatbeteiligung
schonungslos
eingeräumt
auch
Tatbeteiligung
Beschwerdeführers
Auftraggeber
Hintermann
Sinne
§
zuverlässig
dargelegt
habe
.
sei
konkreter
Anlaß
erkennen
Mitangeklagten
Unrecht
Hintermann
Haupttäter
bezeichnet
haben
könnte
.
sei
auch
unglaubwürdig
zunächst
Beschuldigtenvernehmungen
unschuldig
bezeichnet
Tatbeteiligung
Beschwerdeführers
sofort
geoffenbart
habe
.
2
.
Urteil
hält
sachlich-rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Verurteilung
Beschwerdeführers
beruht
ausschließlich
Angaben
Mitangeklagten
Hauptverhandlung
.
chen
Fall
Aussage
Aussage
steht
Entscheidung
allein
abhängt
Angaben
Gericht
folgt
müssen
Urteilsgründe
erkennen
lassen
Tatrichter
Umstände
Entscheidung
beeinflussen
können
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
.
.
vgl.
§
Beweiswürdigung
14
;
§
Abs.
Satz
Beweisergebnis
.
ist
besonderem
Maße
Gesamtwürdigung
Indizien
geboten
§
Indizien
Beweiswürdigung
.
Anforderungen
werden
Urteilsgründe
gerecht
.
Darstellung
Beweiswürdigung
wesentlichen
Tatsachen
ist
einzelnen
Punkten
unvollständig
ermöglicht
Senat
rechtliche
Überprüfung
.
würdigt
Strafkammer
wesentliche
Angeklagten
sprechende
Indizien
unzureichend
.
Urteil
fehlt
geschlossene
ausreichend
substantiierte
Darstellung
Aussagen
Mitangeklagten
Vernehmungen
vor
Hauptverhandlung
vgl.
Hanack
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
insbesondere
.
geführten
Telefonaten
Kontaktaufnahme
ranten
Rauschgiftübergabe
Bezahlung
Inhalt
Gespräche
Übergeber
Ü.
.
ausführliche
Wiedergabe
Aussagen
Punkten
ist
schon
erforderlich
Landgericht
geführten
Telefonaten
Kontaktaufnahme
Rauschgiftlieferanten
offensichtlich
Zuverlässigkeit
Angaben
zweifelte
S.
15
:
"
angeblich
"
"
wahrscheinlich
"
sicheren
Feststellungen
treffen
konnte
.
substanzarmen
lückenhaften
Feststellungen
Beweiswürdigung
wesentlichen
Umständen
ist
revisionsgerichtliche
Kontrolle
Beweiswürdigung
Landgerichts
rechtsfehlerfrei
ist
möglich
.
Weiterhin
sind
Ausführungen
Kammer
Hauptverhandlung
erkennbaren
Widersprüche
Ungereimtheiten
relevant
erscheinende
Ungenauigkeiten
aufgetreten
seien
Aussage
insgesamt
geschlossen
stellungsbild
plastisch
wirke
S.
Senat
weiteres
nachvollziehbar
.
Auch
ist
Urteil
Entwicklung
Aussagen
Verurteilten
Laufe
mehrfachen
Vernehmungen
Bewertung
Zuverlässigkeit
Angaben
Bedeutung
zukommt
Beurteilung
erforderlichen
Ausführlichkeit
dargestellt
vgl.
m.w
.
.
.
Urteilsgründe
verhalten
Umstände
Änderung
Aussagen
laßt
haben
insbesondere
Vorhalte
Zusammhang
gemacht
Hinweise
erteilt
wurden
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
ist
auch
sonst
widersprüchlich
Punkten
nachvollziehbar
vgl.
.
.
.
;
Kuckein
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
;
44
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Kammer
hat
Einlassung
habe
Pkw
amten
aufgefundenen
Kokain
schwerwiegendsten
Vorwurf
gewußt
widerlegt
angesehen
S.
somit
Strafzumessung
unberücksichtigt
gelassen
.
läßt
Wertung
vereinbaren
Glaubhaftigkeit
Beschwerdeführer
belastenden
Aussage
spreche
vollem
Umfang
geständig
gewesen
sei
schonungsloses
Geständnis
abgelegt
habe
S.
.
Weiterhin
verhält
Urteil
Widerspruch
einerseits
Vorgängen
.
Angaben
sicheren
Feststellungen
getroffenen
werden
konnten
andererseits
Beschwerdeführer
belastenden
Angaben
uneingeschränkt
glaubhaft
zeichnet
werden
.
hätte
näheren
Begründung
bedurft
.
nachvollziebar
bedenklich
ist
Meinung
Kammer
Gewicht
Geständnisses
werde
erhöht
Tatbeteiligung
Beschwerdeführers
Hintermann
Haupttäter
aufgedeckt
habe
S.
.
möglichen
aufdrängenden
Motiv
klagten
Unrecht
belasten
Strafmilderung
gem.
§
erhalten
setzt
Urteil
.
Kammer
geht
vielmehr
konkreter
Anlaß
erkennbar
sei
Beschwerdeführer
Unrecht
Täter
bezichtigt
haben
sollte
S.
.
Kutzer
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