BESCHLUSS 16 . Februar Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 16 . Februar gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 21 Juli betrifft Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Verfahrensrügen Sachrüge . Verurteilung hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand . Verfahrensrügen kommt . 1 . Feststellungen Landgerichts beauftragte Beschwerdeführer Tat rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Bezahlung Kurierlohns DM ca. Haschisch Lieferanten Ü. . /Niederlande abzuholen bringen . Rauschgift sollte winnbringend weiterverkauft werden . 8 . Dezember fuhr zusammen Tat ebenfalls rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten . Pkw . Kontaktaufnahme Lieferanten ferung Rauschgiftes verzögerten hielten Uhr längstens ca. Uhr . führte ca. . Zeit Telefongespräche . Uhr Uhr übergab männliche Person Verurteilten Plastiktüte Pkw abstellte . Anschließend traten Rückreise . Spätestens Zeitpunkt wußte auch Plastiktüte größere Menge Rauschgift befand unerlaubt eingeführt dort verkauft werden sollte . Uhr reisten Grenzübergang Bentheim Bundesrepublik . führten Plastiktüte Gramm Haschisch Wirkstoffmenge : Gramm Gramm Kokain Wirkstoffmenge : Gramm . Überprüfung Grenzschutzbeamte wurden Drogen gefunden . Beschuldigtenvernehmungen Hauptverhandlung gaben Verurteilten seien . gewesen dorthin Waren auszuliefern wüßten Rauschgift Pkw gekommen sei . Beschuldigtenvernehmungen 15 . Januar 23 . Februar sagte Beschwerdeführer Auftrag erhalten haben Kartons Haushaltswaren . bringen . Erst Hauptverhandlung nete Beschwerdeführer Hintermann Auftraggeber gentransports . Strafkammer hat Einlassungen Verurteilten Hauptverhandlung seien ausgegangen stiktüte befinde nur Haschisch unwiderlegt behandelt nur Einfuhr Handeltreiben Haschisch verurteilt . hat Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten schlüssigen detailiierten glaubhaften Aussage überführt angesehen . Angaben seien großem Gewicht Hauptverhandlung nur eigene Tatbeteiligung schonungslos eingeräumt auch Tatbeteiligung Beschwerdeführers Auftraggeber Hintermann Sinne § zuverlässig dargelegt habe . sei konkreter Anlaß erkennen Mitangeklagten Unrecht Hintermann Haupttäter bezeichnet haben könnte . sei auch unglaubwürdig zunächst Beschuldigtenvernehmungen unschuldig bezeichnet Tatbeteiligung Beschwerdeführers sofort geoffenbart habe . 2 . Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand . Verurteilung Beschwerdeführers beruht ausschließlich Angaben Mitangeklagten Hauptverhandlung . chen Fall Aussage Aussage steht Entscheidung allein abhängt Angaben Gericht folgt müssen Urteilsgründe erkennen lassen Tatrichter Umstände Entscheidung beeinflussen können erkannt Überlegungen einbezogen hat . . vgl. § Beweiswürdigung 14 ; § Abs. Satz Beweisergebnis . ist besonderem Maße Gesamtwürdigung Indizien geboten § Indizien Beweiswürdigung . Anforderungen werden Urteilsgründe gerecht . Darstellung Beweiswürdigung wesentlichen Tatsachen ist einzelnen Punkten unvollständig ermöglicht Senat rechtliche Überprüfung . würdigt Strafkammer wesentliche Angeklagten sprechende Indizien unzureichend . Urteil fehlt geschlossene ausreichend substantiierte Darstellung Aussagen Mitangeklagten Vernehmungen vor Hauptverhandlung vgl. Hanack 24 . Aufl . § Rdn . m.w . . insbesondere . geführten Telefonaten Kontaktaufnahme ranten Rauschgiftübergabe Bezahlung Inhalt Gespräche Übergeber Ü. . ausführliche Wiedergabe Aussagen Punkten ist schon erforderlich Landgericht geführten Telefonaten Kontaktaufnahme Rauschgiftlieferanten offensichtlich Zuverlässigkeit Angaben zweifelte S. 15 : " angeblich " " wahrscheinlich " sicheren Feststellungen treffen konnte . substanzarmen lückenhaften Feststellungen Beweiswürdigung wesentlichen Umständen ist revisionsgerichtliche Kontrolle Beweiswürdigung Landgerichts rechtsfehlerfrei ist möglich . Weiterhin sind Ausführungen Kammer Hauptverhandlung erkennbaren Widersprüche Ungereimtheiten relevant erscheinende Ungenauigkeiten aufgetreten seien Aussage insgesamt geschlossen stellungsbild plastisch wirke S. Senat weiteres nachvollziehbar . Auch ist Urteil Entwicklung Aussagen Verurteilten Laufe mehrfachen Vernehmungen Bewertung Zuverlässigkeit Angaben Bedeutung zukommt Beurteilung erforderlichen Ausführlichkeit dargestellt vgl. m.w . . . Urteilsgründe verhalten Umstände Änderung Aussagen laßt haben insbesondere Vorhalte Zusammhang gemacht Hinweise erteilt wurden . Beweiswürdigung Landgerichts ist auch sonst widersprüchlich Punkten nachvollziehbar vgl. . . . ; Kuckein KK . Aufl . § Rdn . m.w . . ; 44 . Aufl . § Rdn . . Kammer hat Einlassung habe Pkw amten aufgefundenen Kokain schwerwiegendsten Vorwurf gewußt widerlegt angesehen S. somit Strafzumessung unberücksichtigt gelassen . läßt Wertung vereinbaren Glaubhaftigkeit Beschwerdeführer belastenden Aussage spreche vollem Umfang geständig gewesen sei schonungsloses Geständnis abgelegt habe S. . Weiterhin verhält Urteil Widerspruch einerseits Vorgängen . Angaben sicheren Feststellungen getroffenen werden konnten andererseits Beschwerdeführer belastenden Angaben uneingeschränkt glaubhaft zeichnet werden . hätte näheren Begründung bedurft . nachvollziebar bedenklich ist Meinung Kammer Gewicht Geständnisses werde erhöht Tatbeteiligung Beschwerdeführers Hintermann Haupttäter aufgedeckt habe S. . möglichen aufdrängenden Motiv klagten Unrecht belasten Strafmilderung gem. § erhalten setzt Urteil . Kammer geht vielmehr konkreter Anlaß erkennbar sei Beschwerdeführer Unrecht Täter bezichtigt haben sollte S. . Kutzer Lienen