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950 lines
8.1 KiB

NAMEN
6
.
April
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2017:060417U3STR548.16.0
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
6
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Richterin
Amtsgericht
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
August
jeweils
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
1
.
Angeklagte
Fällen
Anklage
freigesprochen
worden
ist
;
2
.
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
II
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freispruch
Übrigen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
Fall
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
widerstandsunfähigen
Person
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Anordnung
Sicherungsverwahrung
vorbehalten
.
Hiergegen
wendet
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
wirksam
Freispruch
Fällen
Anklage
Maßregelausspruch
beschränkte
Revision
Staatsanwaltschaft
.
Feststellungen
freundete
Mutter
September
September
geborenen
Nebenkläger
Jahr
Angeklagten
bald
Familienleben
einbezogen
wurde
.
So
übernahm
abwechselnd
Großvater
Abwesenheit
Mutter
Aufsicht
Kinder
.
Sommer
missbrauchte
Angeklagte
Fällen
damals
elfjährigen
Nebenkläger
Fällen
Oralverkehr
Kind
durchführte
Fall
Spitze
Vibrators
Anus
einführte
.
Dezember
Januar
drang
Fall
Spitze
Vibrators
gleich
anal
damals
siebenjährigen
Nebenkläger
.
manipulierte
Fällen
Glied
Kind
Fall
schlief
.
Vorwurf
weiterer
Missbrauchstaten
Nachteil
.
hat
Landgericht
Angeklagten
freigesprochen
so
auch
Fällen
Anklage
Angeklagten
vorgeworfen
worden
war
Anfertigung
Fotos
Nebenkläger
Fällen
veranlasst
haben
entblößtem
erigierten
Penis
Couch
sitzend
posieren
.
II
.
1
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
Freisprüche
Fällen
Anklage
wendet
.
Staatsanwaltschaft
hat
Revision
wirksam
Freisprüche
Fällen
beschränkt
.
Zwar
hat
allgemein
Verletzung
materiellen
Rechts
gerügt
beantragt
angefochtene
Urteil
Teilfreisprüche
lediglich
vorbehaltenen
Sicherungsverwahrung
aufzuheben
.
setzt
Revisionsbegründung
ausschließlich
Teilfreisprüchen
Fällen
Anklage
.
Fall
Umfang
Anfechtung
unklar
ist
ist
ständiger
Rechtsprechung
Angriffsziel
Rechtsmittels
Auslegung
ermitteln
vgl.
etwa
Urteile
7
.
Mai
.
5
;
11
.
Juni
Abs.
Antrag
.
ergibt
insoweit
maßgeblichen
eindeutigen
Sinn
Revisionsbegründung
auch
Blick
Nr.
Abs.
Beschränkung
Rechtsmittels
genannten
Freisprüche
Maßregelausspruch
so
übrigen
Teilfreisprüche
ebenso
Schuldsprüche
verhängten
Einzelfreiheitsstrafen
Rechtskraft
erwachsen
sind
.
Umfang
Anfechtung
halten
Teilfreisprüche
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
festgestellten
Sachverhalt
rechtlichen
Gesichtspunkten
geprüft
obliegende
allseitige
Kognitionspflicht
§
verstoßen
.
stellt
auch
sachlich-rechtlichen
Mangel
vgl.
KK-Kuckein
7
.
Aufl
.
.
.
umfassende
gerichtliche
Kognitionspflicht
gebietet
zugelassene
Anklage
abgegrenzte
Prozessstoff
vollständige
Aburteilung
einheitlichen
Lebensvorgangs
erschöpft
wird
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
29
.
Oktober
NStZ
.
Unrechtsgehalt
Tat
muss
Rücksicht
Eröffnungsbeschluss
zugrunde
gelegte
Bewertung
ausgeschöpft
werden
rechtlichen
Gründe
entgegenstehen
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
.
hat
Landgericht
unterlassen
.
Urteilsgründen
wurden
Kind
entblößtem
Unterkörper
erigiertem
Glied
breitbeinig
Couch
sitzend
zeigen
Handy
Angeklagten
ausgelesen
.
Angeklagte
hat
eingeräumt
Aufnahmen
gefertigt
haben
.
habe
Nebenkläger
aber
gebeten
posieren
abgelichteten
Position
vorgefunden
habe
Fotos
spontanen
Eingebung
gemacht
gezeigt
dann
gelöscht
S.
.
Landgericht
sieht
Grundlage
Einlassung
gefolgt
ist
Anklagevorwurf
bestätigt
.
sei
erwiesen
Angeklagte
Nebenkläger
Pose
veranlasst
noch
zuvor
Penis
Kindes
manipuliert
habe
S.
.
Grundlage
Feststellungen
hätte
Strafkammer
indes
prüfen
entscheiden
müssen
Angeklagte
Tatbestand
Sich-Verschaffens
kinderpornographischer
Schriften
§
Abs.
StGB
erfüllt
hat
.
Vorschrift
ist
Unternehmensdelikt
ausgestaltet
.
heißt
Erfüllung
allein
Versuch
vorausgesetzt
ist
§
Abs.
Nr.
StGB
Besitz
kinderpornografischen
Schrift
auch
Abbildung
eindeutig
sexualbezogener
Haltung
posierenden
Kindes
darstellt
vgl.
Urteil
11
.
Februar
BGHSt
.
;
Beschluss
3
.
Dezember
bringen
.
kann
auch
eigenhändiges
Anfertigen
entsprechender
Fotoaufnahmen
geschehen
vgl.
Beschluss
17
.
Dezember
BGHSt
.
Urteil
ist
somit
Teilfreisprüche
Fällen
aufzuheben
.
kann
auch
Gesamtfreiheitsstrafe
bestehen
bleiben
.
bedarf
gegebenenfalls
neuer
Bemessung
.
2
.
Maßregelausspruch
hat
hingegen
auch
Anordnung
Sicherungsverwahrung
lediglich
vorbehalten
wurde
Bestand
.
Landgericht
hat
zutreffend
formellen
Voraussetzungen
Abs.
§
Abs.
Satz
StGB
erfüllt
angesehen
.
hat
aber
hinreichender
Sicherheit
festzustellen
vermocht
nur
wahrscheinlich
gehalten
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
vorliegen
Sicherungsverwahrung
lediglich
vorbehalten
§
Abs.
Nr.
StGB
.
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
ist
rechtsfehlerfreier
Begründung
Einschätzung
psychiatrischen
Sachverständigen
abgewichen
Vorliegen
hangbedingten
Gefährlichkeit
Angeklagten
Allgemeinheit
bejaht
hatte
.
Abweichung
ist
Tatrichter
gehindert
;
muss
dann
aber
Beurteilung
konkret
Ausführungen
Sachverständigen
auseinander
setzen
Auffassung
tragfähig
nachvollziehbar
begründen
vgl.
Beschluss
16
.
September
StR
.
Anforderungen
wird
angegriffene
Urteil
gerecht
.
Strafkammer
hat
Einwänden
Revision
etwa
Sachverständigen
besseres
Fachwissen
behauptet
.
Vielmehr
ist
fachlichen
Ausführungen
Sachverständigen
gefolgt
gestützt
Hauptverhandlung
festgestellten
Anknüpfungstatsachen
aber
abweichenden
Einschätzung
Gefährlichkeit
Angeklagten
gelangt
.
Sachverständige
hatte
Gefährlichkeitsbeurteilung
fehlende
Unrechtsbewusstsein
Angeklagten
Verharmlosung
Taten
mangelnde
Opferempathie
gestützt
.
Landgericht
konnte
Ergebnis
Überzeugung
verschaffen
Angeklagte
Bedauern
Schuldbewusstsein
zeige
.
Vielmehr
hat
Hauptverhandlung
Reue
Mitgefühl
Geschädigten
beginnende
Reflexion
strafbaren
Verhaltens
Veränderungsbereitschaft
feststellen
können
.
Grundlage
vermochte
Ergebnis
Überzeugung
hangbedingten
Gefährlichkeit
Angeklagten
verschaffen
.
Somit
hat
Landgericht
Prognose
Angeklagte
zwar
gewissen
Wahrscheinlichkeit
hinreichend
sicher
künftig
erhebliche
Straftaten
begehen
werde
tatsächlicher
Ebene
andere
Anknüpfungstatsachen
gestützt
Sachverständige
Bestehen
Gefährlichkeit
begründet
hat
.
Feststellung
Tatsachen
Gefährlichkeitsprognose
zugrunde
legen
sind
obliegt
indes
Tatgericht
Rahmen
freien
Beweiswürdigung
.
Ergebnis
Hauptverhandlung
gefundenen
Tatsachenbasis
hat
Landgericht
Maßgabe
gutachterlichen
Vorgaben
Sachverständigen
Ergebnis
aber
abweichend
Gefährlichkeit
Angeklagten
beurteilt
.
ist
rechtlich
beanstanden
.
Vorbehalt
Sicherungsverwahrung
weist
auch
Rechtsfehler
zuungunsten
Angeklagten
§
.
Landgericht
hat
Ausübung
§
Abs.
StGB
zustehenden
Ermessens
zwar
ausdrücklich
begründet
.
führt
indes
vorliegend
Aufhebung
.
-9-
Abs.
StGB
stellt
auch
Vorliegen
Voraussetzungen
Anordnung
vorbehaltenen
Sicherungsverwahrung
Ermessen
Gerichts
.
Vorstellung
Gesetzgebers
soll
Möglichkeit
haben
festgestellten
wahrscheinlichen
Gefährlichkeit
Täters
Zeitpunkt
Urteilsfällung
Verhängung
Freiheitsstrafe
beschränken
erwartet
werden
kann
Strafe
hinreichend
Warnung
dienen
lässt
vgl.
§
Abs.
StGB
:
Urteile
3
.
Februar
NStZ-RR
;
19
.
Februar
.
.
Landgericht
Ermessens
bewusst
war
Gründe
Ermessensausübung
leitend
waren
vgl.
etwa
Beschlüsse
4
.
Oktober
juris
.
3
;
21
Juli
juris
.
.
ist
Gesamtzusammenhang
Urteils
vorliegend
hinreichend
entnehmen
.
Landgericht
hat
Urteilsgründen
eingehend
Einwirkungsmöglichkeiten
Strafvollzugs
Angeklagten
Therapiechancen
auseinandergesetzt
.
hat
Umstände
berücksichtigt
regelmäßig
Eingang
Ermessensabwägung
finden
vgl.
etwa
Urteil
8
Juli
BGHSt
;
11
Juli
NStZ
.
Auch
Frage
Verhältnismäßigkeit
vorbehaltenen
Sicherungsverwahrung
hat
erörtert
.
ist
anzuzweifeln
Landgericht
fehlerfreie
Ausübung
Ermessens
vorgenommen
hat
.