NAMEN 6 . April Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. ECLI : : BGH:2017:060417U3STR548.16.0 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 6 . April teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Richterin Amtsgericht Vertreterin Bundesanwaltschaft Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 12 . August jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben 1 . Angeklagte Fällen Anklage freigesprochen worden ist ; 2 . Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . II . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freispruch Übrigen schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen Fall Tateinheit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähigen Person Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Anordnung Sicherungsverwahrung vorbehalten . Hiergegen wendet Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte wirksam Freispruch Fällen Anklage Maßregelausspruch beschränkte Revision Staatsanwaltschaft . Feststellungen freundete Mutter September September geborenen Nebenkläger Jahr Angeklagten bald Familienleben einbezogen wurde . So übernahm abwechselnd Großvater Abwesenheit Mutter Aufsicht Kinder . Sommer missbrauchte Angeklagte Fällen damals elfjährigen Nebenkläger Fällen Oralverkehr Kind durchführte Fall Spitze Vibrators Anus einführte . Dezember Januar drang Fall Spitze Vibrators gleich anal damals siebenjährigen Nebenkläger . manipulierte Fällen Glied Kind Fall schlief . Vorwurf weiterer Missbrauchstaten Nachteil . hat Landgericht Angeklagten freigesprochen so auch Fällen Anklage Angeklagten vorgeworfen worden war Anfertigung Fotos Nebenkläger Fällen veranlasst haben entblößtem erigierten Penis Couch sitzend posieren . II . 1 . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft hat Erfolg Freisprüche Fällen Anklage wendet . Staatsanwaltschaft hat Revision wirksam Freisprüche Fällen beschränkt . Zwar hat allgemein Verletzung materiellen Rechts gerügt beantragt angefochtene Urteil Teilfreisprüche lediglich vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aufzuheben . setzt Revisionsbegründung ausschließlich Teilfreisprüchen Fällen Anklage . Fall Umfang Anfechtung unklar ist ist ständiger Rechtsprechung Angriffsziel Rechtsmittels Auslegung ermitteln vgl. etwa Urteile 7 . Mai . 5 ; 11 . Juni Abs. Antrag . ergibt insoweit maßgeblichen eindeutigen Sinn Revisionsbegründung auch Blick Nr. Abs. Beschränkung Rechtsmittels genannten Freisprüche Maßregelausspruch so übrigen Teilfreisprüche ebenso Schuldsprüche verhängten Einzelfreiheitsstrafen Rechtskraft erwachsen sind . Umfang Anfechtung halten Teilfreisprüche rechtlichen Überprüfung stand . Landgericht hat festgestellten Sachverhalt rechtlichen Gesichtspunkten geprüft obliegende allseitige Kognitionspflicht § verstoßen . stellt auch sachlich-rechtlichen Mangel vgl. KK-Kuckein 7 . Aufl . . . umfassende gerichtliche Kognitionspflicht gebietet zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff vollständige Aburteilung einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird . . ; vgl. nur Urteil 29 . Oktober NStZ . Unrechtsgehalt Tat muss Rücksicht Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden rechtlichen Gründe entgegenstehen vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . . hat Landgericht unterlassen . Urteilsgründen wurden Kind entblößtem Unterkörper erigiertem Glied breitbeinig Couch sitzend zeigen Handy Angeklagten ausgelesen . Angeklagte hat eingeräumt Aufnahmen gefertigt haben . habe Nebenkläger aber gebeten posieren abgelichteten Position vorgefunden habe Fotos spontanen Eingebung gemacht gezeigt dann gelöscht S. . Landgericht sieht Grundlage Einlassung gefolgt ist Anklagevorwurf bestätigt . sei erwiesen Angeklagte Nebenkläger Pose veranlasst noch zuvor Penis Kindes manipuliert habe S. . Grundlage Feststellungen hätte Strafkammer indes prüfen entscheiden müssen Angeklagte Tatbestand Sich-Verschaffens kinderpornographischer Schriften § Abs. StGB erfüllt hat . Vorschrift ist Unternehmensdelikt ausgestaltet . heißt Erfüllung allein Versuch vorausgesetzt ist § Abs. Nr. StGB Besitz kinderpornografischen Schrift auch Abbildung eindeutig sexualbezogener Haltung posierenden Kindes darstellt vgl. Urteil 11 . Februar BGHSt . ; Beschluss 3 . Dezember bringen . kann auch eigenhändiges Anfertigen entsprechender Fotoaufnahmen geschehen vgl. Beschluss 17 . Dezember BGHSt . Urteil ist somit Teilfreisprüche Fällen aufzuheben . kann auch Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben . bedarf gegebenenfalls neuer Bemessung . 2 . Maßregelausspruch hat hingegen auch Anordnung Sicherungsverwahrung lediglich vorbehalten wurde Bestand . Landgericht hat zutreffend formellen Voraussetzungen Abs. § Abs. Satz StGB erfüllt angesehen . hat aber hinreichender Sicherheit festzustellen vermocht nur wahrscheinlich gehalten Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. StGB vorliegen Sicherungsverwahrung lediglich vorbehalten § Abs. Nr. StGB . begegnet rechtlichen Bedenken . Landgericht ist rechtsfehlerfreier Begründung Einschätzung psychiatrischen Sachverständigen abgewichen Vorliegen hangbedingten Gefährlichkeit Angeklagten Allgemeinheit bejaht hatte . Abweichung ist Tatrichter gehindert ; muss dann aber Beurteilung konkret Ausführungen Sachverständigen auseinander setzen Auffassung tragfähig nachvollziehbar begründen vgl. Beschluss 16 . September StR . Anforderungen wird angegriffene Urteil gerecht . Strafkammer hat Einwänden Revision etwa Sachverständigen besseres Fachwissen behauptet . Vielmehr ist fachlichen Ausführungen Sachverständigen gefolgt gestützt Hauptverhandlung festgestellten Anknüpfungstatsachen aber abweichenden Einschätzung Gefährlichkeit Angeklagten gelangt . Sachverständige hatte Gefährlichkeitsbeurteilung fehlende Unrechtsbewusstsein Angeklagten Verharmlosung Taten mangelnde Opferempathie gestützt . Landgericht konnte Ergebnis Überzeugung verschaffen Angeklagte Bedauern Schuldbewusstsein zeige . Vielmehr hat Hauptverhandlung Reue Mitgefühl Geschädigten beginnende Reflexion strafbaren Verhaltens Veränderungsbereitschaft feststellen können . Grundlage vermochte Ergebnis Überzeugung hangbedingten Gefährlichkeit Angeklagten verschaffen . Somit hat Landgericht Prognose Angeklagte zwar gewissen Wahrscheinlichkeit hinreichend sicher künftig erhebliche Straftaten begehen werde tatsächlicher Ebene andere Anknüpfungstatsachen gestützt Sachverständige Bestehen Gefährlichkeit begründet hat . Feststellung Tatsachen Gefährlichkeitsprognose zugrunde legen sind obliegt indes Tatgericht Rahmen freien Beweiswürdigung . Ergebnis Hauptverhandlung gefundenen Tatsachenbasis hat Landgericht Maßgabe gutachterlichen Vorgaben Sachverständigen Ergebnis aber abweichend Gefährlichkeit Angeklagten beurteilt . ist rechtlich beanstanden . Vorbehalt Sicherungsverwahrung weist auch Rechtsfehler zuungunsten Angeklagten § . Landgericht hat Ausübung § Abs. StGB zustehenden Ermessens zwar ausdrücklich begründet . führt indes vorliegend Aufhebung . -9- Abs. StGB stellt auch Vorliegen Voraussetzungen Anordnung vorbehaltenen Sicherungsverwahrung Ermessen Gerichts . Vorstellung Gesetzgebers soll Möglichkeit haben festgestellten wahrscheinlichen Gefährlichkeit Täters Zeitpunkt Urteilsfällung Verhängung Freiheitsstrafe beschränken erwartet werden kann Strafe hinreichend Warnung dienen lässt vgl. § Abs. StGB : Urteile 3 . Februar NStZ-RR ; 19 . Februar . . Landgericht Ermessens bewusst war Gründe Ermessensausübung leitend waren vgl. etwa Beschlüsse 4 . Oktober juris . 3 ; 21 Juli juris . . ist Gesamtzusammenhang Urteils vorliegend hinreichend entnehmen . Landgericht hat Urteilsgründen eingehend Einwirkungsmöglichkeiten Strafvollzugs Angeklagten Therapiechancen auseinandergesetzt . hat Umstände berücksichtigt regelmäßig Eingang Ermessensabwägung finden vgl. etwa Urteil 8 Juli BGHSt ; 11 Juli NStZ . Auch Frage Verhältnismäßigkeit vorbehaltenen Sicherungsverwahrung hat erörtert . ist anzuzweifeln Landgericht fehlerfreie Ausübung Ermessens vorgenommen hat .