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413 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
9
.
März
Strafsache
Erpressung
u.a.
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
9
.
März
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
August
Ausspruch
Einzelstrafen
Fällen
II
.
Urteilsgründe
Gesamtstrafe
aufgehoben
;
jedoch
bleiben
jeweils
zugehörigen
Feststellungen
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Erpressung
Betrugs
Fällen
Diebstahls
Leistungen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
angeordnet
Monate
vollstreckt
gelten
.
richtet
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Ausspruch
Einzelstrafen
Fällen
II
.
Erpressung
Diebstahl
Urteilsgründe
kann
bestehen
bleiben
.
Strafkammer
hat
Strafen
jeweils
besonders
schwere
Fälle
Erpressung
Diebstahls
vorgesehenen
Strafrahmen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
StGB
entnommen
ausgegangen
ist
Angeklagte
Taten
gewerbsmäßig
begangen
hat
§
Abs.
Satz
Alternative
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Gewerbsmäßig
handelt
Absicht
verfolgt
wiederholte
Tatbegehung
fortlaufende
Einnahmequelle
Dauer
Umfang
verschaffen
.
.
;
vgl.
etwa
13
.
Dezember
.
Wiederholungsabsicht
muss
gerade
dasjenige
Delikt
beziehen
Tatbestand
Merkmal
Gewerbsmäßigkeit
qualifiziert
besonders
schwerer
Fall
einzustufen
ist
vgl.
aaO
.
war
hier
Hinblick
Erpressung
Diebstahl
Fall
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
entschloss
andauernden
Geldsorgen
leidende
Angeklagte
Begehung
Straftaten
fortlaufende
Verdienstmöglichkeit
verschaffen
.
bekannt
war
Bezahlfernsehunternehmen
Kunden
bereits
Elektronikartikel
Receiver
aushändigen
selbst
jedoch
negativer
Einträge
Schufa-Auskunftsdatei
Unternehmen
Vertragspartner
akzeptiert
wurde
sah
gute
Einnahmequelle
Unterstützung
anderer
Personen
Namen
entsprechende
Verträge
abzuschließen
so
Elektronikartikel
gelangen
veräußern
.
Umsetzung
Tatplans
beging
Folgezeit
Betrugstaten
Nachteil
Bezahlfernsehunternehmen
Fälle
.
Urteilsgründe
weitere
Betrügereien
Nachteil
anderer
Geschädigter
Fälle
.
Urteilsgründe
.
beging
bietenden
Gelegenheiten
Erpressung
Fall
.
Urteilsgründe
Diebstahl
Fall
.
Urteilsgründe
.
Feststellungen
tragen
zwar
Bewertung
Landgerichts
Angeklagte
Betrugstaten
gewerbsmäßig
handelte
.
folgt
Hinblick
Fälle
.
Urteilsgründe
gefasst
hatte
wiederholte
Betrügereien
Nachteil
Bezahlfernsehunternehmen
dauerhafte
Einnahmequelle
verschaffen
Bezug
Betrugstaten
Fällen
II
.
Urteilsgründe
handelte
ursprünglichen
Tatplan
Angeklagten
abweichenden
Tatmodalitäten
ebenfalls
jeweils
dasjenige
Delikt
Begehung
Wiederholungsabsicht
Angeklagten
gerichtet
war
.
Gewerbsmäßiges
Handeln
Hinblick
Erpressung
Diebstahl
belegen
Feststellungen
.
Entschluss
Angeklagten
Straftaten
fortlaufende
Einnahmequelle
verschaffen
bezog
allein
Betrugstaten
jedoch
Diebstahlsdelikte
.
Dementsprechend
beging
Erpressung
Diebstahl
jeweils
spontanen
Tatentschlusses
.
2
.
Einzelstrafen
Fällen
II
.
Urteilsgründe
müssen
Grundlage
jeweiligen
Regelstrafrahmens
§
Abs.
§
Abs.
StGB
neu
bemessen
werden
.
entzieht
auch
Gesamtstrafe
Grundlage
.
Einzelstrafen
Fällen
II
.
Urteilsgründe
Gesamtstrafe
zugrunde
liegenden
Feststellungen
werden
Rechtsfehler
jedoch
berührt
können
bestehen
bleiben
.
Gericke
Berg