BESCHLUSS 9 . März Strafsache Erpressung u.a. ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 9 . März gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . August Ausspruch Einzelstrafen Fällen II . Urteilsgründe Gesamtstrafe aufgehoben ; jedoch bleiben jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Erpressung Betrugs Fällen Diebstahls Leistungen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt angeordnet Monate vollstreckt gelten . richtet allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Ausspruch Einzelstrafen Fällen II . Erpressung Diebstahl Urteilsgründe kann bestehen bleiben . Strafkammer hat Strafen jeweils besonders schwere Fälle Erpressung Diebstahls vorgesehenen Strafrahmen § Abs. Satz § Abs. Satz StGB entnommen ausgegangen ist Angeklagte Taten gewerbsmäßig begangen hat § Abs. Satz Alternative § Abs. Satz Nr. StGB . hält rechtlicher Überprüfung stand . Gewerbsmäßig handelt Absicht verfolgt wiederholte Tatbegehung fortlaufende Einnahmequelle Dauer Umfang verschaffen . . ; vgl. etwa 13 . Dezember . Wiederholungsabsicht muss gerade dasjenige Delikt beziehen Tatbestand Merkmal Gewerbsmäßigkeit qualifiziert besonders schwerer Fall einzustufen ist vgl. aaO . war hier Hinblick Erpressung Diebstahl Fall . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entschloss andauernden Geldsorgen leidende Angeklagte Begehung Straftaten fortlaufende Verdienstmöglichkeit verschaffen . bekannt war Bezahlfernsehunternehmen Kunden bereits Elektronikartikel Receiver aushändigen selbst jedoch negativer Einträge Schufa-Auskunftsdatei Unternehmen Vertragspartner akzeptiert wurde sah gute Einnahmequelle Unterstützung anderer Personen Namen entsprechende Verträge abzuschließen so Elektronikartikel gelangen veräußern . Umsetzung Tatplans beging Folgezeit Betrugstaten Nachteil Bezahlfernsehunternehmen Fälle . Urteilsgründe weitere Betrügereien Nachteil anderer Geschädigter Fälle . Urteilsgründe . beging bietenden Gelegenheiten Erpressung Fall . Urteilsgründe Diebstahl Fall . Urteilsgründe . Feststellungen tragen zwar Bewertung Landgerichts Angeklagte Betrugstaten gewerbsmäßig handelte . folgt Hinblick Fälle . Urteilsgründe gefasst hatte wiederholte Betrügereien Nachteil Bezahlfernsehunternehmen dauerhafte Einnahmequelle verschaffen Bezug Betrugstaten Fällen II . Urteilsgründe handelte ursprünglichen Tatplan Angeklagten abweichenden Tatmodalitäten ebenfalls jeweils dasjenige Delikt Begehung Wiederholungsabsicht Angeklagten gerichtet war . Gewerbsmäßiges Handeln Hinblick Erpressung Diebstahl belegen Feststellungen . Entschluss Angeklagten Straftaten fortlaufende Einnahmequelle verschaffen bezog allein Betrugstaten jedoch Diebstahlsdelikte . Dementsprechend beging Erpressung Diebstahl jeweils spontanen Tatentschlusses . 2 . Einzelstrafen Fällen II . Urteilsgründe müssen Grundlage jeweiligen Regelstrafrahmens § Abs. § Abs. StGB neu bemessen werden . entzieht auch Gesamtstrafe Grundlage . Einzelstrafen Fällen II . Urteilsgründe Gesamtstrafe zugrunde liegenden Feststellungen werden Rechtsfehler jedoch berührt können bestehen bleiben . Gericke Berg