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387 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
13
.
Februar
Strafsache
1
.
2
.
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
;
hier
:
Revision
Angeklagten
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
1
.
2
.
Antrag
13
.
Februar
gemäß
§
Abs.
§
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
August
auch
Mitangeklagten
betrifft
Urteilsformel
präzisiert
sichergestellten
86,428
g
Heroin
eingezogen
werden
aufgehoben
Betrag
26.100
Wertersatz
Angeklagten
gesamtschuldnerisch
eingezogen
"
wurde
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
schuldig
gesprochen
geklagten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
revidierenden
Mitangeklagten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
"
sichergestellten
Betäubungsmittel
"
Betrag
26.100
Wertersatz
Angeklagten
gesamtschuldnerisch
eingezogen
"
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Sachrüge
.
Rechtsmittel
hat
lediglich
Beschlußformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
Strafausspruch
begegnet
rechtlichen
Bedenken
;
insoweit
erweist
Revision
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
5
.
Januar
dargelegten
Gründen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
StPO
.
bedarf
Einziehung
Betäubungsmitteln
Präzisierung
hält
Wertersatzeinziehung
sachlichrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Landgericht
hat
Ausspruch
Einziehung
sichergestellten
Betäubungsmittel
Grundlage
§
StGB
Abs.
ist
NStZ-RR
;
Rönnau
Vermögensabschöpfung
Praxis
.
einzuziehenden
Gegenstände
genügend
genau
bezeichnet
vgl.
B.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
;
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Einziehung
Betäubungsmitteln
gehört
auch
Angabe
Art
Menge
einzuziehenden
Rauschgifts
.
Senat
kann
Bezeichnung
nachholen
Urteilsgründe
erforderlichen
Angaben
enthalten
vgl.
§
Beziehungsgegenstand
.
2
.
Anordnung
gesamtschuldnerischen
Einziehung
Betrags
kann
Bestand
haben
.
Betäubungsmittelgeschäften
erzielter
Erlös
unterliegt
Einziehung
§
StGB
;
dementsprechend
ist
auch
§
StGB
Landgericht
Entscheidung
gestützt
hat
anwendbar
.
handelt
Tatmittel
noch
Tat
hervorgebrachten
Gegenstand
vgl.
§
Geld
.
Feststellungen
Voraussetzungen
Verfallsanordnung
§
§
hinreichend
entnehmen
sind
kann
Senat
Urteilsformel
dahingehend
abändern
Verfall
Wertersatz
Höhe
angeordnet
ist
.
Urteilsgründe
haben
Angeklagten
Einnahmen
Heroinverkäufen
Lebensunterhalt
sonstige
Kosten
gemeinsam
betriebenen
Tatzeit
notleidenden
Firma
bestritten
.
bedarf
tatrichterlicher
Prüfung
Verfallsanordnung
Angeklagten
unbillige
Härte
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
bedeuten
würde
Ausübung
§
Abs.
Satz
StGB
eingeräumten
Ermessens
Verfall
ganz
teilweise
abgesehen
werden
soll
vgl.
StGB
Härte
.
derartige
Ermessensentscheidung
hat
Strafkammer
bislang
vorgenommen
.
übrigen
hat
übersehen
nur
Fällen
Verkauf
jeweils
gekommen
ist
Anordnung
überhöhten
Erlös
zugrunde
gelegt
.
Sache
bedarf
Umfang
Aufhebung
gemäß
§
revidierenden
Angeklagten
erstrecken
war
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
.
Pfister