BESCHLUSS 13 . Februar Strafsache 1 . 2 . Betäubungsmitteln geringer Menge ; hier : Revision Angeklagten 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 1 . 2 . Antrag 13 . Februar gemäß § Abs. § einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . August auch Mitangeklagten betrifft Urteilsformel präzisiert sichergestellten 86,428 g Heroin eingezogen werden aufgehoben Betrag 26.100 € Wertersatz Angeklagten gesamtschuldnerisch eingezogen " wurde . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen schuldig gesprochen geklagten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren revidierenden Mitangeklagten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat " sichergestellten Betäubungsmittel " Betrag 26.100 € Wertersatz Angeklagten gesamtschuldnerisch eingezogen " . Urteil wendet Angeklagte Sachrüge . Rechtsmittel hat lediglich Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg . Strafausspruch begegnet rechtlichen Bedenken ; insoweit erweist Revision Antragsschrift Generalbundesanwalts 5 . Januar dargelegten Gründen unbegründet Sinne § Abs. StPO . bedarf Einziehung Betäubungsmitteln Präzisierung hält Wertersatzeinziehung sachlichrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Landgericht hat Ausspruch Einziehung sichergestellten Betäubungsmittel Grundlage § StGB Abs. ist NStZ-RR ; Rönnau Vermögensabschöpfung Praxis . einzuziehenden Gegenstände genügend genau bezeichnet vgl. B. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . ; 2 . Aufl . § Rdn . . Einziehung Betäubungsmitteln gehört auch Angabe Art Menge einzuziehenden Rauschgifts . Senat kann Bezeichnung nachholen Urteilsgründe erforderlichen Angaben enthalten vgl. § Beziehungsgegenstand . 2 . Anordnung gesamtschuldnerischen Einziehung Betrags € kann Bestand haben . Betäubungsmittelgeschäften erzielter Erlös unterliegt Einziehung § StGB ; dementsprechend ist auch § StGB Landgericht Entscheidung gestützt hat anwendbar . handelt Tatmittel noch Tat hervorgebrachten Gegenstand vgl. § Geld . Feststellungen Voraussetzungen Verfallsanordnung § § hinreichend entnehmen sind kann Senat Urteilsformel dahingehend abändern Verfall Wertersatz Höhe € angeordnet ist . Urteilsgründe haben Angeklagten Einnahmen Heroinverkäufen Lebensunterhalt sonstige Kosten gemeinsam betriebenen Tatzeit notleidenden Firma bestritten . bedarf tatrichterlicher Prüfung Verfallsanordnung Angeklagten unbillige Härte Sinne § Abs. Satz StGB bedeuten würde Ausübung § Abs. Satz StGB eingeräumten Ermessens Verfall ganz teilweise abgesehen werden soll vgl. StGB Härte . derartige Ermessensentscheidung hat Strafkammer bislang vorgenommen . übrigen hat übersehen nur Fällen Verkauf jeweils gekommen ist Anordnung € überhöhten Erlös zugrunde gelegt . Sache bedarf Umfang Aufhebung gemäß § revidierenden Angeklagten erstrecken war erneuten Verhandlung Entscheidung . Pfister