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757 lines
6.7 KiB

BESCHLUSS
3
.
Mai
Strafsache
Unterstützung
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
3
.
Mai
gemäß
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Oberlandesgerichts
20
.
Juni
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Oberlandesgericht
hat
Angeklagten
Unterstützung
terroristischen
Vereinigung
Ausland
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Verfahrensrüge
näher
ausgeführte
Sachbeschwerde
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
ist
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
genannten
Gründen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
näheren
Erörterung
bedarf
nur
Verfahrensrüge
Angeklagte
Unverwertbarkeit
G-10-Gesetz
gewonnener
Erkenntnisse
geltend
macht
.
1
.
Rüge
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
:
Bundesamt
Verfassungsschutz
führte
Beschränkungsmaßnahmen
G-10-Gesetz
Form
Telekommunikationsüberwachung
Angeklagten
Mitangeklagten
;
stützte
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
§
Abs.
StGB
.
erhobenen
Telekommunikationsüberwachungsdaten
übermittelte
Strafverfolgungsbehörden
gegenständliche
Strafverfahren
einleiteten
.
Hauptverhandlung
Oberlandesgericht
hat
Verteidigerin
Angeklagten
Verwertung
G-10-Gesetz
gewonnener
Erkenntnisse
Anschluss
diesbezügliche
Beweiserhebungen
widersprochen
.
hat
begründet
verschriftlichten
Verfahrensvorgänge
G-10-Beschränkungsmaßnahmen
Antrag
Bundesamts
Verfassungsschutz
Anordnung
Bundesministeriums
Innern
Billigung
G-10-Kommission
Akteninhalt
geworden
seien
.
hat
Senatsvorsitzende
Bundesamt
Verfassungsschutz
zweimal
Vorlage
entsprechenden
Dokumente
gebeten
jeweils
abgelehnt
hat
.
Hiergegen
hat
Vorsitzende
Antrag
Verteidigerin
Gegenvorstellung
Bundesamt
Verfassungsschutz
erhoben
ebenso
erfolglos
geblieben
ist
.
2
.
Beschwerdeführer
erachtet
Verwertung
G-10Gesetz
gewonnenen
Erkenntnisse
rechtsfehlerhaft
Verfahrensbeteiligten
Bundesamt
Verfassungsschutz
angeforderten
Dokumente
hätten
überprüfen
können
Anordnungen
damaligen
Verdachtslage
vertretbar
gewesen
seien
.
einzelnen
Beweiserhebungen
Widerspruch
unterblieben
sei
schade
;
Tatgericht
habe
Verfahrenstatsachen
Amts
aufzuklären
.
3
.
Verfahrensrüge
dringt
.
Beschwerdeführer
macht
Unverwertbarkeit
G-10-Gesetz
gewonnenen
Erkenntnisse
Erfolg
geltend
.
generelles
Verbot
Verwertung
Erkenntnisse
besteht
.
Ermächtigungsgrundlage
Weitergabe
erhobenen
Daten
Strafverfolgungsbehörden
regelt
§
Abs.
Nr.
G
10
.
§
Abs.
Satz
gestattet
Verwendung
Beweiszwecken
Strafverfahren
.
Verwertung
setzt
Grundsatz
Rechtmäßigkeit
vorausgegangenen
Datenerhebung
vgl.
präventiv-polizeilich
gewonnenen
Erkenntnissen
Urteil
14
.
August
BGHSt
.
[
bezüglich
§
Abs.
Nr.
;
Beschluss
26
.
Januar
StB
juris
.
52
;
KK-Griesbaum
7
.
Aufl
.
.
.
Ermächtigungsgrundlage
Überwachung
Aufzeichnung
Telekommunikation
Bundesamt
Verfassungsschutz
regeln
§
Nr.
§
Abs.
G
.
gesetzlichen
Maßstab
ist
Rechtswidrigkeit
G10-Beschränkungsmaßnahmen
erwiesen
.
Senat
vermag
festzustellen
Anordnungen
Bundesamt
Verfassungsschutz
angeführten
Vorschriften
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
§
Abs.
StGB
gedeckt
waren
mithin
Zeitpunkt
Anordnung
Maßnahmen
tatsächlichen
Anhaltspunkte
Verdacht
bestanden
Angeklagte
Mitangeklagten
unterstützten
ausländische
terroristische
Vereinigung
.
wird
Revision
schon
bestimmt
behauptet
.
Zwar
weist
Ansatz
zutreffend
Beschwerdeführer
insoweit
forderungen
§
Abs.
Satz
StPO
genügender
Tatsachenvortrag
unmöglich
sei
entsprechenden
Verfahrensvorgänge
bekannt
seien
.
Unvollständigkeit
Akten
zieht
jedoch
grundsätzlich
Verwertungsverbot
;
fehlt
tatsächliche
Grundlage
revisionsrechtliche
Prüfung
Rechtmäßigkeit
Anordnungen
Freibeweis
vgl.
Beschluss
1
.
August
StR
BGHSt
;
ferner
Urteil
13
.
Januar
NStZ
;
Beweismaß
s.
auch
KK-Gericke
7
.
Aufl
.
.
.
Rüge
Oberlandesgericht
habe
rechtsfehlerhaft
unterlassen
G-10-Beschränkungsmaßnahmen
vorausgesetzte
Verdachtslage
Anordnungszeitpunkt
rekonstruieren
ist
hingegen
erhoben
.
Tatgericht
hat
Verfahrenstatsachen
Beurteilung
Verwertbarkeit
Ergebnisse
Telekommunikationsüberwachung
maßgebend
sind
aufzuklären
Gegenstand
Verfahrens
machen
.
gilt
auch
dann
Erkenntnisse
fremden
Verfahren
angefallen
sind
.
Fall
sind
regelmäßig
Akten
Aktenbestandteile
anderen
Verfahrens
Beurteilung
Verwertbarkeit
erforderlichen
Umfang
auszuwerten
.
Tatgericht
mögliche
Aufklärung
gebotene
Maßnahme
begründet
eigenständigen
Rechtsfehler
vgl.
Beschluss
1
.
August
StR
aaO
S.
.
Freilich
hat
Oberlandesgericht
aufgezeigten
Prüfungsmaßstab
missachtet
;
hat
Pflicht
Unterlagen
G-10-Beschränkungsmaßnahmen
verschaffen
zutreffend
erkannt
.
erreichen
hat
aber
offen
stehenden
vornherein
aussichtslosen
Möglichkeiten
ausgeschöpft
.
Oberlandesgericht
wäre
diversen
Bundesamt
Verfassungsschutz
gerichteten
Ersuchen
Herbeiführung
Entscheidung
Bundesministeriums
Innern
verpflichtet
gewesen
.
allein
wäre
§
oberste
Dienstbehörde
Bundesamts
Verfassungsschutz
strafprozessual
beachtlichen
Sperrerklärung
befugt
gewesen
.
Zugleich
war
Bundesministerium
Innern
auch
Stelle
G-10-Beschränkungsmaßnahmen
angeordnet
hatte
.
Gegebenenfalls
wäre
dort
Gegenvorstellung
erheben
gewesen
vgl.
Senatsbeschluss
23
.
Dezember
NStZ
.
15
;
MüKoStPO/Hauschild
§
.
18
;
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
.
.
Stoßrichtung
Oberlandesgericht
habe
möglichen
vorneherein
aussichtslosen
Schritte
Aufklärung
G-10Verfahrensvorgänge
unternommen
ist
Verfahrensrüge
indes
erhoben
Maßgeblichkeit
Angriffsrichtung
Urteil
26
.
August
NStZ
.
derartiges
rechtsfehlerhaftes
Unterlassen
wird
geltend
gemacht
ist
Gegenstand
Rüge
.
Schon
gar
legt
Revision
Schritten
bestanden
hätte
.
ausführt
Tatgericht
Verfahrenstatsachen
Amts
aufzuklären
habe
steht
Zusammenhang
Erfordernis
Angeklagten
Hauptverhandlung
bezüglich
einzelner
Beweiserhebungen
erklärten
Verwertungswiderspruchs
.
entsprechendes
Rügevorbringen
war
hier
auch
ausnahmsweise
entbehrlich
.
Senatsbeschluss
1
.
August
BGHSt
zugrundeliegenden
Sachverhalt
ist
gegenständliche
Fall
schon
vergleichbar
hier
Oberlandesgericht
Prüfungsmaßstab
Beurteilung
Verwertbarkeit
gerade
grundlegend
verkannt
hat
vgl.
hingegen
dort
S.
.
Inwieweit
Beweisverwertungsverbot
ausnahmsweise
Fall
Betracht
kommen
könnte
Rekonstruktion
Verdachtslage
gebotenen
tatrichterlichen
Maßnahmen
erfolglos
geblieben
sind
braucht
Senat
entscheiden
.
Insbesondere
kann
dahinstehen
Angeklagter
gehalten
ist
Antrag
Aussetzung
Hauptverhandlung
stellen
Sperrerklärung
Verwaltungsgerichten
anzufechten
;
nur
Gericht
Staatsanwaltschaft
dürfte
Verwaltungsrechtsweg
offen
stehen
vgl.
Beschluss
5
.
Juni
.
28
;
ferner
Meyer-Goßner/Schmitt
aaO
§
.
.
Berg
RiBGH
Hoch
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.