BESCHLUSS 3 . Mai Strafsache Unterstützung ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 3 . Mai gemäß Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Oberlandesgerichts 20 . Juni wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Oberlandesgericht hat Angeklagten Unterstützung terroristischen Vereinigung Ausland Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Verfahrensrüge näher ausgeführte Sachbeschwerde gestützten Revision . Rechtsmittel ist Antragsschrift Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet Sinne § Abs. . näheren Erörterung bedarf nur Verfahrensrüge Angeklagte Unverwertbarkeit G-10-Gesetz gewonnener Erkenntnisse geltend macht . 1 . Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen : Bundesamt Verfassungsschutz führte Beschränkungsmaßnahmen G-10-Gesetz Form Telekommunikationsüberwachung Angeklagten Mitangeklagten ; stützte § Abs. Nr. § Abs. Satz Nr. Buchst . . V.m . Abs. Nr. Abs. Nr. Abs. Satz § Abs. StGB . erhobenen Telekommunikationsüberwachungsdaten übermittelte Strafverfolgungsbehörden gegenständliche Strafverfahren einleiteten . Hauptverhandlung Oberlandesgericht hat Verteidigerin Angeklagten Verwertung G-10-Gesetz gewonnener Erkenntnisse Anschluss diesbezügliche Beweiserhebungen widersprochen . hat begründet verschriftlichten Verfahrensvorgänge G-10-Beschränkungsmaßnahmen Antrag Bundesamts Verfassungsschutz Anordnung Bundesministeriums Innern Billigung G-10-Kommission Akteninhalt geworden seien . hat Senatsvorsitzende Bundesamt Verfassungsschutz zweimal Vorlage entsprechenden Dokumente gebeten jeweils abgelehnt hat . Hiergegen hat Vorsitzende Antrag Verteidigerin Gegenvorstellung Bundesamt Verfassungsschutz erhoben ebenso erfolglos geblieben ist . 2 . Beschwerdeführer erachtet Verwertung G-10Gesetz gewonnenen Erkenntnisse rechtsfehlerhaft Verfahrensbeteiligten Bundesamt Verfassungsschutz angeforderten Dokumente hätten überprüfen können Anordnungen damaligen Verdachtslage vertretbar gewesen seien . einzelnen Beweiserhebungen Widerspruch unterblieben sei schade ; Tatgericht habe Verfahrenstatsachen Amts aufzuklären . 3 . Verfahrensrüge dringt . Beschwerdeführer macht Unverwertbarkeit G-10-Gesetz gewonnenen Erkenntnisse Erfolg geltend . generelles Verbot Verwertung Erkenntnisse besteht . Ermächtigungsgrundlage Weitergabe erhobenen Daten Strafverfolgungsbehörden regelt § Abs. Nr. G 10 . § Abs. Satz gestattet Verwendung Beweiszwecken Strafverfahren . Verwertung setzt Grundsatz Rechtmäßigkeit vorausgegangenen Datenerhebung vgl. präventiv-polizeilich gewonnenen Erkenntnissen Urteil 14 . August BGHSt . [ bezüglich § Abs. Nr. ; Beschluss 26 . Januar StB juris . 52 ; KK-Griesbaum 7 . Aufl . . . Ermächtigungsgrundlage Überwachung Aufzeichnung Telekommunikation Bundesamt Verfassungsschutz regeln § Nr. § Abs. G . gesetzlichen Maßstab ist Rechtswidrigkeit G10-Beschränkungsmaßnahmen erwiesen . Senat vermag festzustellen Anordnungen Bundesamt Verfassungsschutz angeführten Vorschriften § Abs. Nr. § Abs. Satz Nr. Buchst . . V.m . Abs. Nr. Abs. Nr. Abs. Satz § Abs. StGB gedeckt waren mithin Zeitpunkt Anordnung Maßnahmen tatsächlichen Anhaltspunkte Verdacht bestanden Angeklagte Mitangeklagten unterstützten ausländische terroristische Vereinigung . wird Revision schon bestimmt behauptet . Zwar weist Ansatz zutreffend Beschwerdeführer insoweit forderungen § Abs. Satz StPO genügender Tatsachenvortrag unmöglich sei entsprechenden Verfahrensvorgänge bekannt seien . Unvollständigkeit Akten zieht jedoch grundsätzlich Verwertungsverbot ; fehlt tatsächliche Grundlage revisionsrechtliche Prüfung Rechtmäßigkeit Anordnungen Freibeweis vgl. Beschluss 1 . August StR BGHSt ; ferner Urteil 13 . Januar NStZ ; Beweismaß s. auch KK-Gericke 7 . Aufl . . . Rüge Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft unterlassen G-10-Beschränkungsmaßnahmen vorausgesetzte Verdachtslage Anordnungszeitpunkt rekonstruieren ist hingegen erhoben . Tatgericht hat Verfahrenstatsachen Beurteilung Verwertbarkeit Ergebnisse Telekommunikationsüberwachung maßgebend sind aufzuklären Gegenstand Verfahrens machen . gilt auch dann Erkenntnisse fremden Verfahren angefallen sind . Fall sind regelmäßig Akten Aktenbestandteile anderen Verfahrens Beurteilung Verwertbarkeit erforderlichen Umfang auszuwerten . Tatgericht mögliche Aufklärung gebotene Maßnahme begründet eigenständigen Rechtsfehler vgl. Beschluss 1 . August StR aaO S. . Freilich hat Oberlandesgericht aufgezeigten Prüfungsmaßstab missachtet ; hat Pflicht Unterlagen G-10-Beschränkungsmaßnahmen verschaffen zutreffend erkannt . erreichen hat aber offen stehenden vornherein aussichtslosen Möglichkeiten ausgeschöpft . Oberlandesgericht wäre diversen Bundesamt Verfassungsschutz gerichteten Ersuchen Herbeiführung Entscheidung Bundesministeriums Innern verpflichtet gewesen . allein wäre § oberste Dienstbehörde Bundesamts Verfassungsschutz strafprozessual beachtlichen Sperrerklärung befugt gewesen . Zugleich war Bundesministerium Innern auch Stelle G-10-Beschränkungsmaßnahmen angeordnet hatte . Gegebenenfalls wäre dort Gegenvorstellung erheben gewesen vgl. Senatsbeschluss 23 . Dezember NStZ . 15 ; MüKoStPO/Hauschild § . 18 ; Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . . . Stoßrichtung Oberlandesgericht habe möglichen vorneherein aussichtslosen Schritte Aufklärung G-10Verfahrensvorgänge unternommen ist Verfahrensrüge indes erhoben Maßgeblichkeit Angriffsrichtung Urteil 26 . August NStZ . derartiges rechtsfehlerhaftes Unterlassen wird geltend gemacht ist Gegenstand Rüge . Schon gar legt Revision Schritten bestanden hätte . ausführt Tatgericht Verfahrenstatsachen Amts aufzuklären habe steht Zusammenhang Erfordernis Angeklagten Hauptverhandlung bezüglich einzelner Beweiserhebungen erklärten Verwertungswiderspruchs . entsprechendes Rügevorbringen war hier auch ausnahmsweise entbehrlich . Senatsbeschluss 1 . August BGHSt zugrundeliegenden Sachverhalt ist gegenständliche Fall schon vergleichbar hier Oberlandesgericht Prüfungsmaßstab Beurteilung Verwertbarkeit gerade grundlegend verkannt hat vgl. hingegen dort S. . Inwieweit Beweisverwertungsverbot ausnahmsweise Fall Betracht kommen könnte Rekonstruktion Verdachtslage gebotenen tatrichterlichen Maßnahmen erfolglos geblieben sind braucht Senat entscheiden . Insbesondere kann dahinstehen Angeklagter gehalten ist Antrag Aussetzung Hauptverhandlung stellen Sperrerklärung Verwaltungsgerichten anzufechten ; nur Gericht Staatsanwaltschaft dürfte Verwaltungsrechtsweg offen stehen vgl. Beschluss 5 . Juni . 28 ; ferner Meyer-Goßner/Schmitt aaO § . . Berg RiBGH Hoch befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .