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93 lines
810 B

BESCHLUSS
18
.
Februar
Strafsache
schwerer
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
18
.
Februar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Auffassung
Generalbundesanwalts
steht
Zulässigkeit
Rüge
polizeilichen
Vernehmung
29
.
Oktober
sei
§
§
verstoßen
worden
Beschwerdeführer
28seitige
Protokoll
entsprechenden
Vernehmung
auch
Rüge
nur
zuvor
erhobenen
Rüge
Verletzung
§
vorgetragen
hat
.
Sost-Scheible
Pfister
Lienen