BESCHLUSS 18 . Februar Strafsache schwerer Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 18 . Februar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Auffassung Generalbundesanwalts steht Zulässigkeit Rüge polizeilichen Vernehmung 29 . Oktober sei § § verstoßen worden Beschwerdeführer 28seitige Protokoll entsprechenden Vernehmung auch Rüge nur zuvor erhobenen Rüge Verletzung § vorgetragen hat . Sost-Scheible Pfister Lienen