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2041 lines
16 KiB

BESCHLUSS
StR
28
.
Juni
Strafsache
Bandenhandels
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
3
.
Antrag
28
.
Juni
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
Juli
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
Fällen
II
.
2
.
7
.
Urteilsgründe
Fällen
Bandenhandels
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
II
.
17
.
25
.
Urteilsgründe
Fällen
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
II
.
26
.
Urteilsgründe
bewaffneten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
II
.
30
.
Urteilsgründe
Erwerbs
Schusswaffe
Zwecke
Überlassung
Nichtberechtigten
Tateinheit
Erwerb
Besitz
halbautomatischen
Kurzwaffen
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
bandenmäßigen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fälle
.
2
.
7
.
Urteilsgründe
bewaffneten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
.
26
.
Urteilsgründe
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Einfuhr
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
Fällen
Fälle
II
.
14
.
25
.
Urteilsgründe
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Anstiftung
Einfuhr
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
Fällen
Fälle
.
8
.
10
.
Urteilsgründe
zweier
Fälle
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Anstiftung
Einfuhr
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
Fälle
.
11
.
12
.
Urteilsgründe
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
Fällen
Fälle
.
27
.
29
.
Urteilsgründe
zweier
Fälle
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fälle
II
.
1
.
13
.
Urteilsgründe
Erwerbs
Schusswaffe
Zwecke
Überlassung
Nichtberechtigen
Tateinheit
"
Erwerb
Besitz
halbautomatischen
Kurzwaffen
"
Fall
II
.
30
.
Urteilsgründe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Ferner
hat
Lasten
verfallen
erklärt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
beanstandet
Verfahren
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Schuldspruch
Fällen
bandenmäßigen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Abs.
Fällen
II
.
2
.
7
.
Urteilsgründe
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Feststellungen
betrieb
Angeklagte
September
zusammen
Ehefrau
Sohn
weiteren
Personen
insgesamt
Indoor-Plantagen
Erzeugung
Marihuana
gewinnbringenden
Verkauf
.
Ende
September
Ende
März
bestehenden
Plantage
fanden
insgesamt
Ernten
zwar
Dezember
Februar
März
;
Gesamtertrag
belief
.
Pflanzen
Dezember
unterhaltenen
Plantage
waren
Zeitpunkt
Festnahme
Angeklagten
28
.
April
noch
erntereif
.
Januar
betriebenen
Plantage
.
fand
28
.
April
Ernte
kg
erbrachte
;
weitere
abgeerntete
Pflanzenteile
Generation
noch
abgeernteter
Pflanzen
wurden
dort
sichergestellt
.
Landgericht
weiter
feststellt
hat
Angeklagte
Gesamtertrag
ca.
13
.
April
Zeugen
verkauft
vgl.
Fall
.
30
.
gründe
;
hat
Einzelmengen
Zeugen
.
äußert
.
Verkauf
insgesamt
geernteten
ca.
Marihuana
Sicherstellung
kg
Einklang
gebracht
werden
kann
erschließt
Gesamtzusammenhang
Zeugen
13
.
April
verkaufte
Menge
herrührte
.
Zwar
geht
Landgericht
Ansatz
zutreffend
gesonderte
Anbauvorgänge
gewinnbringende
Veräußerung
erzeugten
Betäubungsmittel
abzielen
grundsätzlich
selbständige
zueinander
Tatmehrheit
stehende
Taten
Handeltreibens
bewerten
sind
vgl.
Beschluss
20
.
April
StR
NStZ
;
3
.
Aufl
.
§
§
.
.
;
§
.
.
gilt
indes
Täter
hier
Verkaufs
Zeugen
festgestellt
einzelnen
Anbauvorgänge
erzielten
Erträge
einheitlichen
Umsatzgeschäft
veräußert
.
führt
jedenfalls
Teilidentität
jeweiligen
tatbestandlichen
Ausführungshandlungen
verknüpft
so
einzelnen
Fälle
Handeltreibens
Tateinheit
vgl.
Urteil
2
.
Mai
;
aaO
§
§
.
.
.
Sammelt
Täter
Ernten
Gesamtvorrat
Verkauf
beginnt
so
verbindet
bezogenen
Einzelakte
Handeltreibens
Bewertungseinheit
Folge
materiellrechtlich
einheitlichen
auch
Grunde
liegenden
Anbauvorgänge
umfassenden
Tat
vgl.
Urteil
10
.
Oktober
;
Beschluss
25
.
Juni
NStZ-RR
;
aaO
§
§
.
.
f.
.
Berichtigung
Schuldspruchs
ist
Senat
schon
aufgezeigten
Widersprüche
möglich
.
neue
Tatrichter
wird
insgesamt
neue
Feststellungen
jeweiligen
Erntemengen
Verwendung
treffen
haben
.
2
.
Auch
Schuldspruch
Fällen
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
Fällen
II
.
17
.
25
.
Urteilsgründe
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Feststellungen
verkaufte
Angeklagte
Ende
Oktober
Ende
April
insgesamt
Marihuana
Zeugen
.
.
stammte
"
Einfuhren
"
Angeklagte
selbst
Zeugen
tätigen
ließ
.
Veräußerung
geschah
"
Portionen
"
also
mindestens
Fällen
.
Zahl
Einfuhren
lässt
Landgericht
.
nähere
Feststellungen
treffen
wäre
indes
gehalten
gewesen
allein
Umstand
Angeklagte
eingeführte
Marihuana
Einzelakten
verkauft
hat
trägt
noch
Annahme
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
Fällen
.
Beschafft
Täter
einheitliche
Rauschgiftmenge
gewinnbringenden
Weiterveräußerung
so
verwirklicht
Tatbestand
Handeltreibens
vielmehr
auch
dann
nur
einmal
Teilmengen
absetzt
Akte
Handeltreibens
Rauschgiftmenge
beziehen
bilden
Bewertungseinheit
Beschluss
4
.
April
NStZ
102
;
aaO
§
§
.
.
.
Angeklagte
verkauften
"
Portionen
"
jeweils
gesondert
eingeführt
hätte
legen
Feststellungen
.
3
.
Fall
.
26
.
Urteilsgründe
tragen
Feststellungen
Annahme
Qualifikation
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Abs.
Nr.
.
führte
Angeklagte
3
November
Pkw
Marihuana
gewinnbringenden
Weiterverkauf
Cannabispflanzen
Plantage
.
führte
leeren
Airbag-Fach
Pkw
weiteres
erreichbaren
Schlagring
.
Bewaffnetes
Handeltreiben
§
Abs.
Nr.
setzt
Täter
Schusswaffe
Gegenstand
bewusst
gebrauchsbereit
Weise
hat
jederzeit
bedienen
kann
Urteil
15
November
BGHSt
;
Urteil
28
.
Februar
StR
BGHSt
8)
.
Ausreichend
auch
erforderlich
ist
aktuelle
Bewusstsein
Bewaffnetseins
Urteil
21
.
März
NStZ
433
;
aaO
.
.
subjektiven
Tatseite
ist
indes
festgestellt
.
Vielmehr
lassen
weiteren
Darlegungen
schließen
Landgericht
außerstande
gesehen
hat
Einlassung
Angeklagten
widerlegen
habe
Schlagring
Geschenk
Lieferanten
mitgenommen
dann
aber
vergessen
Rückfahrt
mehr
gedacht
.
tragfähig
ist
Erwägung
Landgerichts
Angeklagte
sei
jedenfalls
Anfahrt
Zwecke
Erwerbs
Betäubungsmittel
Zugriffsmöglichkeit
Schlagring
bewusst
gewesen
.
Handelt
Täter
Einzelakten
so
reicht
zwar
Tatbestandsmerkmale
Qualifikation
nur
Einzelakt
verwirklicht
Urteil
21
.
März
NStZ
433
;
Urteil
28
.
Februar
StR
BGHSt
8)
.
eigentlichen
Betäubungsmittelumsatz
vorgelagertes
Handeln
Täters
ist
Teilakt
Handeltreibens
jedoch
erst
dann
Tat
wenigstens
Versuchsstadium
eingetreten
ist
;
Bewaffnung
nur
Vorbereitungshandlung
genügt
§
Abs.
Nr.
aaO
.
.
Allein
Antritt
Fahrt
Absicht
Zielort
Betäubungsmittel
erwerben
setzt
Täter
aber
grundsätzlich
noch
konkretisierbaren
Umsatzgeschäft
.
kann
etwa
dann
gelten
-9-
Täter
dort
zuverlässiger
Händler
bekannt
ist
aaO
.
;
vgl.
auch
Beschluss
14
.
Mai
NStZ
.
besonderen
Umstände
Einzelfalles
hat
Landgericht
indes
festgestellt
.
4
.
Auch
Schuldspruch
Erwerbs
Schusswaffe
Überlassung
Nichtberechtigen
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Tateinheit
"
Erwerb
Besitz
halbautomatischen
Kurzwaffen
"
Abs.
Nr.
Buchst
.
WaffG
Fall
.
30
.
Urteilsgründe
wird
Feststellungen
getragen
.
bat
Angeklagte
Anfang
April
Zeugen
.
Schusswaffe
besorgen
.
.
erwarb
Pistole
Revolver
HS
.
Single
Action
Revolver
Magnum
veräußerte
Waffen
Angeklagten
.
Pistole
verkaufte
Angeklagte
Zeugen
weiter
13
.
April
erworbenen
Marihuana
Fälle
II
.
2
.
7
.
Urteilsgründe
Bahn
Hause
bringen
wollte
.
Revolver
verwahrte
Hohlraum
Decke
Wohnung
.
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
WaffG
setzt
Täter
bereits
Zeitpunkt
Erwerbs
Waffe
Absicht
hat
Nichtberechtigten
weiterzugeben
MünchKommStGB/Heinrich
WaffG
.
.
ist
Pistole
festgestellt
kann
dargelegten
Geschehensablauf
auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
entnommen
werden
.
käme
insoweit
tateinheitlich
Erwerb
Besitz
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
WaffG
lediglich
Überlassen
erlaubnispflichtigen
Schusswaffe
§
Abs.
Nr.
WaffG
Betracht
MünchKommStGB/Heinrich
aaO
.
f.
.
Desweiteren
handelt
Revolvern
halbautomatische
Kurzwaffen
Sinne
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
WaffG
werden
Abgabe
Schusses
selbsttätig
nur
Einsatz
körperlicher
Kraft
erneut
.
Anlage
WaffG
Abschnitt
Unterabschnitt
Nr.
stellt
auch
Typ
Action
Revolver
Magnum
klar
.
Betracht
kommt
insoweit
nur
Erwerb
tateinheitlich
Fällen
jeweils
Tateinheit
Besitz
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
WaffG
;
vgl.
MünchKommStGB/Heinrich
aaO
.
.
Anbetracht
ausgesprochenen
Verhältnis
Strafrahmen
§
Abs.
WaffG
erheblichen
Einzelstrafe
Jahren
Monaten
kann
Urteil
Rechtsfehlern
beruhen
.
ist
auszuschließen
Landgericht
milderen
Strafe
gelangt
wäre
hätte
Pistole
nur
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
WaffG
Revolver
tateinheitlich
nur
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
WaffG
angewandt
.
II
.
Übrigen
ist
Revision
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Näherer
Erörterung
bedarf
lediglich
Rüge
Beschwerdeführers
sei
§
Abs.
letzte
Wort
gewährt
worden
noch
sei
befragt
worden
selbst
noch
Verteidigung
anzuführen
habe
.
1
.
Rüge
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
:
Hauptverhandlung
8
Juli
wurde
Beweisaufnahme
zunächst
allseitigen
Einverständnis
geschlossen
.
Schlussanträgen
Staatsanwaltschaft
Verteidigerin
hatte
Angeklagte
letzte
Wort
.
Angeklagte
wurde
befragt
selbst
noch
Verteidigung
anzuführen
habe
;
"
erklärte
"
.
Unterbrechung
trat
Strafkammer
nochmals
Beweisaufnahme
.
beschloss
Teileinstellung
Abs.
gab
rechtlichen
Hinweis
später
abgeurteilten
Taten
.
Anschluss
wurde
Beweisaufnahme
erneut
geschlossen
.
weiteren
Verfahrensgang
ist
24
.
August
fertiggestellten
Beschwerdeführer
Grundlage
Rüge
genommenen
Hauptverhandlungsprotokoll
vermerkt
:
"
Staatsanwältin
Verteidigerin
Angeklagte
wiederholten
Anträge
.
"
Beratung
verkündete
Strafkammer
sodann
Urteil
.
Eingang
Revisionsbegründung
gaben
Vorsitzende
Urkundsbeamtin
5
November
Rüge
dienstliche
Äußerungen
dahingehend
Angeklagte
sei
erneuten
Schließung
Beweisaufnahme
ausdrücklich
hingewiesen
worden
nochmals
letzte
Wort
habe
.
habe
jedoch
ebenso
Staatsanwältin
Verteidigerin
weiteren
Ausführungen
gemacht
Protokoll
missverständlich
festgehalten
worden
sei
Genannten
Anträge
wiederholt
hätten
.
Beschluss
gleichen
Tag
berichtigten
Vorsitzende
Urkundsbeamtin
Protokoll
Anhörung
Beschwerdeführers
insoweit
folgt
:
"
Beweisaufnahme
wurde
wieder
geschlossen
.
Staatsanwältin
Verteidigerin
wiederholten
Anträge
.
Angeklagte
hatte
erneut
letzte
Wort
.
machte
weiteren
Ausführungen
.
"
2
.
Rüge
bleibt
Ergebnis
Erfolg
.
Allerdings
sieht
Senat
anders
Generalbundesanwalt
Lage
Wortlaut
Protokolls
24
.
August
fertig
gestellten
Fassung
auszulegen
Angeklagte
habe
erneuten
Schließung
Beweisaufnahme
nochmals
letzte
Wort
gehabt
.
Zwar
sind
auch
diesbezügliche
Protokollvermerke
auslegungsfähig
entscheidend
ankommt
Verfasser
Gesetzeswortlaut
Begriff
"
letztes
Wort
"
verwendet
hat
Urteil
20
.
März
BGHSt
.
Stets
muss
Vermerk
jedoch
hinreichend
deutlich
machen
Gericht
Angeklagten
befragt
Gelegenheit
gegeben
hat
Beteiligten
äußern
.
Landgericht
hier
gewählten
Formulierung
kann
Senat
ableiten
.
Senat
folgt
auch
Auffassung
Generalbundesanwalts
Verfahrensgeschehen
könne
jedenfalls
Freibeweis
dienstlichen
Äußerungen
ermittelt
werden
unberichtigte
Protokoll
insoweit
widersprüchlich
sei
einerseits
festhalte
Angeklagte
habe
"
erklärt
"
andererseits
bekunde
habe
"
Antrag
"
wiederholt
.
kann
offen
bleiben
hierin
überhaupt
Frage
Erteilung
letzten
Wortes
berührende
Widersprüchlichkeit
Protokolls
sehen
ist
.
nach
neueren
Rechtsprechung
Beschluss
14
Juli
;
Beschluss
28
.
Januar
Senat
anschließt
ist
Revisionsgericht
grundsätzlich
verwehrt
tatgerichtlichen
Verfahrensablauf
dienstlicher
Erklärungen
Wege
Freibeweises
überprüfen
Hauptverhandlung
vorgeschriebenen
wesentlichen
Förmlichkeiten
beobachtet
worden
sind
.
können
§
Satz
allein
Protokoll
bewiesen
werden
;
Gegenbeweis
lässt
§
Satz
nur
Nachweis
Fälschung
.
Insbesondere
nunmehr
Entscheidung
Großen
Senats
Strafsachen
Beschluss
23
.
April
BGHSt
bestätigten
Möglichkeit
auch
noch
Erhebung
ordnungsgemäßen
Verfahrensrüge
Protokoll
berichtigen
selbst
Tatsachengrundlage
entzogen
wird
besteht
grundsätzlich
Raum
mehr
Nachteil
Angeklagten
freibeweislich
Beobachtung
wesentlichen
Förmlichkeiten
befinden
.
Maßstäben
Großen
Senats
aaO
.
.
genügenden
förmlichen
Berichtigungsverfahren
bietet
Freibeweisverfahren
nur
geringere
verfahrensrechtliche
Sicherungen
Ermittlung
wahren
Beschluss
14
Juli
.
Indes
ergibt
nunmehr
berichtigten
Protokoll
Beschwerdeführer
behauptete
Verfahrensverstoß
vorgelegen
hat
.
Unbeachtlich
ist
allerdings
Berichtigungsbeschluss
Landgerichts
5
November
Anhörung
Beschwerdeführers
ist
Verfahren
ergangen
Beschluss
Großen
Senats
aaO
niedergelegten
Grundsätzen
genügt
.
gilt
Landgericht
21
.
März
Rückgabe
Sache
Senat
beschlossene
gleichlautende
Protokollberichtigung
unberücksichtigt
ließ
Beschwerdeführer
Maßnahme
15
.
März
widersprochen
hatte
.
Indes
hat
Landgericht
schließlich
17
.
Mai
wiederum
Wortlaut
weiteren
Berichtigungsbeschluss
gefasst
Überprüfung
Senat
genannten
Vorgaben
entsprechenden
Verfahren
beruht
.
dienstlichen
Äußerungen
5
November
ergebenden
sicheren
Erinnerung
Urkundspersonen
bedurfte
Beschwerdeführer
vermissten
Erklärungen
beisitzenden
Richters
Sitzungsvertreters
Staatsanwaltschaft
mehr
.
Insbesondere
hat
Beschwerdeführer
auch
erneuten
Widerspruch
11
.
Mai
substantiiert
dargelegt
Gründen
Gegensatz
Urkundspersonen
Richtigkeit
zunächst
gefertigten
Protokolls
sicher
ist
vgl.
aaO
.
.
hätte
erinnerlichen
Verfahrensablauf
näher
schildern
auch
erklären
müssen
tatsächlichen
Vorgängen
richtig
gehaltene
Vermerk
sei
Antrag
geblieben
beruht
.
Bedenken
Beschwerdeführers
Zulässigkeit
Wiederholung
zunächst
Verfahrensfehlers
Wirkung
gebliebenen
Berichtigungsverfahrens
teilt
Senat
.
Rechtsprechung
Literatur
vereinzelt
vertretenen
näher
begründeten
Auffassung
Vorgehensweise
verstoße
Recht
Angeklagten
faires
Verfahren
Beschluss
10
.
März
349
;
Beschluss
12
.
Oktober
272
;
Meyer-Goßner
53
.
Aufl
.
.
kann
Senat
jedenfalls
Allgemeinheit
anschließen
.
Rechtsfehlerhaft
Maßstäben
genannten
Entscheidung
Großen
Senats
unbeachtlich
waren
Berichtigungsbeschlüsse
Landgerichts
5
November
21
.
März
Verstoßes
Verfahrensgrundrecht
Beschwerdeführers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
.
ordnungsgemäße
Neuvornahme
Mangel
leidenden
Übrigen
statthaften
strafprozessualen
Maßnahme
führt
allein
unangemessenen
Benachteiligung
Beschuldigten
noch
unzumutbaren
Erschwerung
Möglichkeiten
Wahrung
Rechte
Gang
Ergebnis
Strafverfahrens
nehmen
.
allgemeine
Zulässigkeit
Verfahrensweise
ergibt
zuletzt
gesetzlichen
Regelung
Anhörungsrüge
.
Tatgericht
Protokollberichtigung
Verfahrensrüge
nachträglich
tatsächliche
Grundlage
entzieht
abweichend
insgesamt
nur
"
Versuch
"
beschränkt
bleiben
sollte
findet
überzeugende
Begründung
.
Schranken
erfolgreiche
revisionsrechtliche
Verfahrensrüge
erhöhen
schon
erst
weiteres
Protokollberichtigungsverfahren
Rügeverkümmerung
führt
.
Zwar
hat
auch
Bundesgerichtshof
Einzelfall
Rücksendung
Akten
Tatgericht
Zwecke
Einleitung
Protokollberichtigungsverfahrens
Begründung
abgesehen
käme
Verletzung
Rechts
Angeklagten
faires
Verfahren
gleich
Beschluss
14
Juli
.
betraf
jedoch
hier
Wiederholung
Nichtgewährung
rechtlichen
wirkungslosen
Berichtigungsverfahrens
abweichende
Fallgestaltung
Tatgericht
bereits
Staatsanwaltschaft
Gelegenheit
Protokollberichtigung
erhalten
aber
abgesehen
hatte
.
Situation
liegt
Angeklagte
nochmalige
Rückgabe
Sache
unzulässigen
Druck
allein
verantwortlichen
Urkundspersonen
missverstehen
könnte
Protokoll
doch
noch
Nachteil
ändern
.
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
Bemessung
Einzelstrafen
hat
Landgericht
festgestellte
Aufklärungshilfe
Angeklagten
Weise
strafmildernd
berücksichtigt
Untergrenze
Strafrahmens
§
Nr.
aF
§
Abs.
StGB
Obergrenze
§
Satz
Nr.
1
.
September
geltenden
Fassung
Verbindung
§
Abs.
Nr.
Satz
StGB
bestimmt
hat
.
hat
§
Abs.
StGB
verstoßen
Vorschrift
gestattet
Täter
günstige
Elemente
Gesetzen
verschiedener
Gültigkeit
kombinieren
verlangt
Gesamtvergleich
jeweiligen
Fassungen
konkreten
Falles
StGB
58
.
Aufl
.
.
.
Landgericht
hätte
Einzelfall
entscheiden
müssen
neue
alte
Regelung
Rechtsfolgen
Präventionshilfe
Gesamtheit
Angeklagten
günstigere
Gesetzeslage
darstellt
vgl.
Beschluss
18
.
März
StR
NStZ
.
Einzelstrafen
ohnehin
Wegfall
kommen
schließt
Senat
allerdings
angefochtene
Urteil
Nachteil
Angeklagten
Rechtsfehler
beruht
.
Pfister
Menges