BESCHLUSS StR 28 . Juni Strafsache Bandenhandels Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 3 . Antrag 28 . Juni gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 Juli zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte verurteilt worden ist Fällen II . 2 . 7 . Urteilsgründe Fällen Bandenhandels Betäubungsmitteln geringer Menge II . 17 . 25 . Urteilsgründe Fällen Einfuhr Betäubungsmitteln Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge II . 26 . Urteilsgründe bewaffneten Betäubungsmitteln geringer Menge II . 30 . Urteilsgründe Erwerbs Schusswaffe Zwecke Überlassung Nichtberechtigten Tateinheit Erwerb Besitz halbautomatischen Kurzwaffen Ausspruch Gesamtstrafe . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bandenmäßigen Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fälle . 2 . 7 . Urteilsgründe bewaffneten Betäubungsmitteln geringer Menge Fall . 26 . Urteilsgründe Betäubungsmitteln Tateinheit Einfuhr Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge Fällen Fälle II . 14 . 25 . Urteilsgründe Betäubungsmitteln Tateinheit Anstiftung Einfuhr Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge Fällen Fälle . 8 . 10 . Urteilsgründe zweier Fälle Handeltreibens Betäubungsmitteln Tateinheit Einfuhr Betäubungsmitteln Anstiftung Einfuhr Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge Fälle . 11 . 12 . Urteilsgründe Einfuhr Betäubungsmitteln Tateinheit Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge Fällen Fälle . 27 . 29 . Urteilsgründe zweier Fälle Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fälle II . 1 . 13 . Urteilsgründe Erwerbs Schusswaffe Zwecke Überlassung Nichtberechtigen Tateinheit " Erwerb Besitz halbautomatischen Kurzwaffen " Fall II . 30 . Urteilsgründe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Ferner hat Lasten € verfallen erklärt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts beanstandet Verfahren . Rechtsmittel hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Schuldspruch Fällen bandenmäßigen Betäubungsmitteln geringer Menge Abs. Fällen II . 2 . 7 . Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Feststellungen betrieb Angeklagte September zusammen Ehefrau Sohn weiteren Personen insgesamt Indoor-Plantagen Erzeugung Marihuana gewinnbringenden Verkauf . Ende September Ende März bestehenden Plantage fanden insgesamt Ernten zwar Dezember Februar März ; Gesamtertrag belief . Pflanzen Dezember unterhaltenen Plantage waren Zeitpunkt Festnahme Angeklagten 28 . April noch erntereif . Januar betriebenen Plantage . fand 28 . April Ernte kg erbrachte ; weitere abgeerntete Pflanzenteile Generation noch abgeernteter Pflanzen wurden dort sichergestellt . Landgericht weiter feststellt hat Angeklagte Gesamtertrag ca. 13 . April Zeugen verkauft vgl. Fall . 30 . gründe ; hat Einzelmengen Zeugen . äußert . Verkauf insgesamt geernteten ca. Marihuana Sicherstellung kg Einklang gebracht werden kann erschließt Gesamtzusammenhang Zeugen 13 . April verkaufte Menge herrührte . Zwar geht Landgericht Ansatz zutreffend gesonderte Anbauvorgänge gewinnbringende Veräußerung erzeugten Betäubungsmittel abzielen grundsätzlich selbständige zueinander Tatmehrheit stehende Taten Handeltreibens bewerten sind vgl. Beschluss 20 . April StR NStZ ; 3 . Aufl . § § . . ; § . . gilt indes Täter hier Verkaufs Zeugen festgestellt einzelnen Anbauvorgänge erzielten Erträge einheitlichen Umsatzgeschäft veräußert . führt jedenfalls Teilidentität jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen verknüpft so einzelnen Fälle Handeltreibens Tateinheit vgl. Urteil 2 . Mai ; aaO § § . . . Sammelt Täter Ernten Gesamtvorrat Verkauf beginnt so verbindet bezogenen Einzelakte Handeltreibens Bewertungseinheit Folge materiellrechtlich einheitlichen auch Grunde liegenden Anbauvorgänge umfassenden Tat vgl. Urteil 10 . Oktober ; Beschluss 25 . Juni NStZ-RR ; aaO § § . . f. . Berichtigung Schuldspruchs ist Senat schon aufgezeigten Widersprüche möglich . neue Tatrichter wird insgesamt neue Feststellungen jeweiligen Erntemengen Verwendung treffen haben . 2 . Auch Schuldspruch Fällen Einfuhr Betäubungsmitteln Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge § Abs. Nr. § Abs. Nr. Fällen II . 17 . 25 . Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung stand . Feststellungen verkaufte Angeklagte Ende Oktober Ende April insgesamt Marihuana Zeugen . . stammte " Einfuhren " Angeklagte selbst Zeugen tätigen ließ . Veräußerung geschah " Portionen " also mindestens Fällen . Zahl Einfuhren lässt Landgericht . nähere Feststellungen treffen wäre indes gehalten gewesen allein Umstand Angeklagte eingeführte Marihuana Einzelakten verkauft hat trägt noch Annahme Handeltreibens Betäubungsmitteln Fällen . Beschafft Täter einheitliche Rauschgiftmenge gewinnbringenden Weiterveräußerung so verwirklicht Tatbestand Handeltreibens vielmehr auch dann nur einmal Teilmengen absetzt Akte Handeltreibens Rauschgiftmenge beziehen bilden Bewertungseinheit Beschluss 4 . April NStZ 102 ; aaO § § . . . Angeklagte verkauften " Portionen " jeweils gesondert eingeführt hätte legen Feststellungen . 3 . Fall . 26 . Urteilsgründe tragen Feststellungen Annahme Qualifikation bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Abs. Nr. . führte Angeklagte 3 November Pkw Marihuana gewinnbringenden Weiterverkauf Cannabispflanzen Plantage . führte leeren Airbag-Fach Pkw weiteres erreichbaren Schlagring . Bewaffnetes Handeltreiben § Abs. Nr. setzt Täter Schusswaffe Gegenstand bewusst gebrauchsbereit Weise hat jederzeit bedienen kann Urteil 15 November BGHSt ; Urteil 28 . Februar StR BGHSt 8) . Ausreichend auch erforderlich ist aktuelle Bewusstsein Bewaffnetseins Urteil 21 . März NStZ 433 ; aaO . . subjektiven Tatseite ist indes festgestellt . Vielmehr lassen weiteren Darlegungen schließen Landgericht außerstande gesehen hat Einlassung Angeklagten widerlegen habe Schlagring Geschenk Lieferanten mitgenommen dann aber vergessen Rückfahrt mehr gedacht . tragfähig ist Erwägung Landgerichts Angeklagte sei jedenfalls Anfahrt Zwecke Erwerbs Betäubungsmittel Zugriffsmöglichkeit Schlagring bewusst gewesen . Handelt Täter Einzelakten so reicht zwar Tatbestandsmerkmale Qualifikation nur Einzelakt verwirklicht Urteil 21 . März NStZ 433 ; Urteil 28 . Februar StR BGHSt 8) . eigentlichen Betäubungsmittelumsatz vorgelagertes Handeln Täters ist Teilakt Handeltreibens jedoch erst dann Tat wenigstens Versuchsstadium eingetreten ist ; Bewaffnung nur Vorbereitungshandlung genügt § Abs. Nr. aaO . . Allein Antritt Fahrt Absicht Zielort Betäubungsmittel erwerben setzt Täter aber grundsätzlich noch konkretisierbaren Umsatzgeschäft . kann etwa dann gelten -9- Täter dort zuverlässiger Händler bekannt ist aaO . ; vgl. auch Beschluss 14 . Mai NStZ . besonderen Umstände Einzelfalles hat Landgericht indes festgestellt . 4 . Auch Schuldspruch Erwerbs Schusswaffe Überlassung Nichtberechtigen § Abs. Nr. Buchst . Tateinheit " Erwerb Besitz halbautomatischen Kurzwaffen " Abs. Nr. Buchst . WaffG Fall . 30 . Urteilsgründe wird Feststellungen getragen . bat Angeklagte Anfang April Zeugen . Schusswaffe besorgen . . erwarb Pistole Revolver HS . Single Action Revolver Magnum veräußerte Waffen Angeklagten . Pistole verkaufte Angeklagte Zeugen weiter 13 . April erworbenen Marihuana Fälle II . 2 . 7 . Urteilsgründe Bahn Hause bringen wollte . Revolver verwahrte Hohlraum Decke Wohnung . Tatbestand § Abs. Nr. Buchst . WaffG setzt Täter bereits Zeitpunkt Erwerbs Waffe Absicht hat Nichtberechtigten weiterzugeben MünchKommStGB/Heinrich WaffG . . ist Pistole festgestellt kann dargelegten Geschehensablauf auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe entnommen werden . käme insoweit tateinheitlich Erwerb Besitz § Abs. Nr. Buchst . WaffG lediglich Überlassen erlaubnispflichtigen Schusswaffe § Abs. Nr. WaffG Betracht MünchKommStGB/Heinrich aaO . f. . Desweiteren handelt Revolvern halbautomatische Kurzwaffen Sinne § Abs. Nr. Buchst . WaffG werden Abgabe Schusses selbsttätig nur Einsatz körperlicher Kraft erneut . Anlage WaffG Abschnitt Unterabschnitt Nr. stellt auch Typ Action Revolver Magnum klar . Betracht kommt insoweit nur Erwerb tateinheitlich Fällen jeweils Tateinheit Besitz § Abs. Nr. Buchst . WaffG ; vgl. MünchKommStGB/Heinrich aaO . . Anbetracht ausgesprochenen Verhältnis Strafrahmen § Abs. WaffG erheblichen Einzelstrafe Jahren Monaten kann Urteil Rechtsfehlern beruhen . ist auszuschließen Landgericht milderen Strafe gelangt wäre hätte Pistole nur § Abs. Nr. Abs. Nr. WaffG Revolver tateinheitlich nur § Abs. Nr. Buchst . WaffG angewandt . II . Übrigen ist Revision unbegründet Sinne § Abs. . Näherer Erörterung bedarf lediglich Rüge Beschwerdeführers sei § Abs. letzte Wort gewährt worden noch sei befragt worden selbst noch Verteidigung anzuführen habe . 1 . Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen : Hauptverhandlung 8 Juli wurde Beweisaufnahme zunächst allseitigen Einverständnis geschlossen . Schlussanträgen Staatsanwaltschaft Verteidigerin hatte Angeklagte letzte Wort . Angeklagte wurde befragt selbst noch Verteidigung anzuführen habe ; " erklärte " . Unterbrechung trat Strafkammer nochmals Beweisaufnahme . beschloss Teileinstellung Abs. gab rechtlichen Hinweis später abgeurteilten Taten . Anschluss wurde Beweisaufnahme erneut geschlossen . weiteren Verfahrensgang ist 24 . August fertiggestellten Beschwerdeführer Grundlage Rüge genommenen Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt : " Staatsanwältin Verteidigerin Angeklagte wiederholten Anträge . " Beratung verkündete Strafkammer sodann Urteil . Eingang Revisionsbegründung gaben Vorsitzende Urkundsbeamtin 5 November Rüge dienstliche Äußerungen dahingehend Angeklagte sei erneuten Schließung Beweisaufnahme ausdrücklich hingewiesen worden nochmals letzte Wort habe . habe jedoch ebenso Staatsanwältin Verteidigerin weiteren Ausführungen gemacht Protokoll missverständlich festgehalten worden sei Genannten Anträge wiederholt hätten . Beschluss gleichen Tag berichtigten Vorsitzende Urkundsbeamtin Protokoll Anhörung Beschwerdeführers insoweit folgt : " Beweisaufnahme wurde wieder geschlossen . Staatsanwältin Verteidigerin wiederholten Anträge . Angeklagte hatte erneut letzte Wort . machte weiteren Ausführungen . " 2 . Rüge bleibt Ergebnis Erfolg . Allerdings sieht Senat anders Generalbundesanwalt Lage Wortlaut Protokolls 24 . August fertig gestellten Fassung auszulegen Angeklagte habe erneuten Schließung Beweisaufnahme nochmals letzte Wort gehabt . Zwar sind auch diesbezügliche Protokollvermerke auslegungsfähig entscheidend ankommt Verfasser Gesetzeswortlaut Begriff " letztes Wort " verwendet hat Urteil 20 . März BGHSt . Stets muss Vermerk jedoch hinreichend deutlich machen Gericht Angeklagten befragt Gelegenheit gegeben hat Beteiligten äußern . Landgericht hier gewählten Formulierung kann Senat ableiten . Senat folgt auch Auffassung Generalbundesanwalts Verfahrensgeschehen könne jedenfalls Freibeweis dienstlichen Äußerungen ermittelt werden unberichtigte Protokoll insoweit widersprüchlich sei einerseits festhalte Angeklagte habe " erklärt " andererseits bekunde habe " Antrag " wiederholt . kann offen bleiben hierin überhaupt Frage Erteilung letzten Wortes berührende Widersprüchlichkeit Protokolls sehen ist . nach neueren Rechtsprechung Beschluss 14 Juli ; Beschluss 28 . Januar Senat anschließt ist Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt tatgerichtlichen Verfahrensablauf dienstlicher Erklärungen Wege Freibeweises überprüfen Hauptverhandlung vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten beobachtet worden sind . können § Satz allein Protokoll bewiesen werden ; Gegenbeweis lässt § Satz nur Nachweis Fälschung . Insbesondere nunmehr Entscheidung Großen Senats Strafsachen Beschluss 23 . April BGHSt bestätigten Möglichkeit auch noch Erhebung ordnungsgemäßen Verfahrensrüge Protokoll berichtigen selbst Tatsachengrundlage entzogen wird besteht grundsätzlich Raum mehr Nachteil Angeklagten freibeweislich Beobachtung wesentlichen Förmlichkeiten befinden . Maßstäben Großen Senats aaO . . genügenden förmlichen Berichtigungsverfahren bietet Freibeweisverfahren nur geringere verfahrensrechtliche Sicherungen Ermittlung wahren Beschluss 14 Juli . Indes ergibt nunmehr berichtigten Protokoll Beschwerdeführer behauptete Verfahrensverstoß vorgelegen hat . Unbeachtlich ist allerdings Berichtigungsbeschluss Landgerichts 5 November Anhörung Beschwerdeführers ist Verfahren ergangen Beschluss Großen Senats aaO niedergelegten Grundsätzen genügt . gilt Landgericht 21 . März Rückgabe Sache Senat beschlossene gleichlautende Protokollberichtigung unberücksichtigt ließ Beschwerdeführer Maßnahme 15 . März widersprochen hatte . Indes hat Landgericht schließlich 17 . Mai wiederum Wortlaut weiteren Berichtigungsbeschluss gefasst Überprüfung Senat genannten Vorgaben entsprechenden Verfahren beruht . dienstlichen Äußerungen 5 November ergebenden sicheren Erinnerung Urkundspersonen bedurfte Beschwerdeführer vermissten Erklärungen beisitzenden Richters Sitzungsvertreters Staatsanwaltschaft mehr . Insbesondere hat Beschwerdeführer auch erneuten Widerspruch 11 . Mai substantiiert dargelegt Gründen Gegensatz Urkundspersonen Richtigkeit zunächst gefertigten Protokolls sicher ist vgl. aaO . . hätte erinnerlichen Verfahrensablauf näher schildern auch erklären müssen tatsächlichen Vorgängen richtig gehaltene Vermerk sei Antrag geblieben beruht . Bedenken Beschwerdeführers Zulässigkeit Wiederholung zunächst Verfahrensfehlers Wirkung gebliebenen Berichtigungsverfahrens teilt Senat . Rechtsprechung Literatur vereinzelt vertretenen näher begründeten Auffassung Vorgehensweise verstoße Recht Angeklagten faires Verfahren Beschluss 10 . März 349 ; Beschluss 12 . Oktober 272 ; Meyer-Goßner 53 . Aufl . . kann Senat jedenfalls Allgemeinheit anschließen . Rechtsfehlerhaft Maßstäben genannten Entscheidung Großen Senats unbeachtlich waren Berichtigungsbeschlüsse Landgerichts 5 November 21 . März Verstoßes Verfahrensgrundrecht Beschwerdeführers Gewährung rechtlichen Gehörs . ordnungsgemäße Neuvornahme Mangel leidenden Übrigen statthaften strafprozessualen Maßnahme führt allein unangemessenen Benachteiligung Beschuldigten noch unzumutbaren Erschwerung Möglichkeiten Wahrung Rechte Gang Ergebnis Strafverfahrens nehmen . allgemeine Zulässigkeit Verfahrensweise ergibt zuletzt gesetzlichen Regelung Anhörungsrüge . Tatgericht Protokollberichtigung Verfahrensrüge nachträglich tatsächliche Grundlage entzieht abweichend insgesamt nur " Versuch " beschränkt bleiben sollte findet überzeugende Begründung . Schranken erfolgreiche revisionsrechtliche Verfahrensrüge erhöhen schon erst weiteres Protokollberichtigungsverfahren Rügeverkümmerung führt . Zwar hat auch Bundesgerichtshof Einzelfall Rücksendung Akten Tatgericht Zwecke Einleitung Protokollberichtigungsverfahrens Begründung abgesehen käme Verletzung Rechts Angeklagten faires Verfahren gleich Beschluss 14 Juli . betraf jedoch hier Wiederholung Nichtgewährung rechtlichen wirkungslosen Berichtigungsverfahrens abweichende Fallgestaltung Tatgericht bereits Staatsanwaltschaft Gelegenheit Protokollberichtigung erhalten aber abgesehen hatte . Situation liegt Angeklagte nochmalige Rückgabe Sache unzulässigen Druck allein verantwortlichen Urkundspersonen missverstehen könnte Protokoll doch noch Nachteil ändern . . neue Hauptverhandlung weist Senat Folgendes : Bemessung Einzelstrafen hat Landgericht festgestellte Aufklärungshilfe Angeklagten Weise strafmildernd berücksichtigt Untergrenze Strafrahmens § Nr. aF § Abs. StGB Obergrenze § Satz Nr. 1 . September geltenden Fassung Verbindung § Abs. Nr. Satz StGB bestimmt hat . hat § Abs. StGB verstoßen Vorschrift gestattet Täter günstige Elemente Gesetzen verschiedener Gültigkeit kombinieren verlangt Gesamtvergleich jeweiligen Fassungen konkreten Falles StGB 58 . Aufl . . . Landgericht hätte Einzelfall entscheiden müssen neue alte Regelung Rechtsfolgen Präventionshilfe Gesamtheit Angeklagten günstigere Gesetzeslage darstellt vgl. Beschluss 18 . März StR NStZ . Einzelstrafen ohnehin Wegfall kommen schließt Senat allerdings angefochtene Urteil Nachteil Angeklagten Rechtsfehler beruht . Pfister Menges