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8.7 KiB

NAMEN
26
.
Januar
Strafsache
alias
:
alias
:
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
26
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
Juni
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Fällen
Taten
freigesprochen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
Wohnungseinbruchdiebstahls
versuchten
Wohnungseinbruchdiebstahls
versuchten
Diebstahls
Körperverletzung
freigesprochen
.
wirksam
Freispruch
Vorwurf
Wohnungseinbruchdiebstahls
Tat
versuchten
Wohnungseinbruchdiebstahls
Tat
beschränkten
Revision
greift
Staatsanwaltschaft
gestützt
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
erster
Linie
Beweiswürdigung
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Hauptverhandlung
Landgericht
hatte
zunächst
18
.
Februar
Angeklagten
Mitangeklagten
stattgefunden
noch
Vielzahl
anderer
Diebstahlstaten
vorgeworfen
wurde
.
16
.
Juni
Tag
Verkündung
angefochtenen
Urteils
hat
Strafkammer
Verfahren
Angeklagten
abgetrennt
.
hat
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
Täterschaft
hat
überzeugen
können
.
1
.
Angeklagten
Anklage
6
.
September
Last
gelegten
Taten
Gegenstand
Revisionsverfahrens
sind
hat
Landgericht
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
6
Juli
Uhr
Uhr
versuchten
unbekannte
Männer
Aufhebeln
Terrassentür
Zutritt
Wohnhaus
verschaffen
.
Alarmanlage
ausgelöst
wurde
flüchteten
.
stiegen
Nähe
abgestellten
dunkelgrünen
unmittelbar
anschließend
dritten
"
südländisch
aussehenden
"
unbekannten
Mann
gesteuert
davonfuhr
Tat
.
selben
Tag
Uhr
Uhr
brachen
Unbekannte
Wohnhaus
Terrassentür
aufhebelten
.
entwendeten
hieraus
Bargeld
Wertsachen
blaue
Geldkassette
Papieren
dunkelblaue
Stofftasche
rote
Nylontasche
Tat
.
selben
Tag
Uhr
sahen
Polizeibeamte
Stelle
ca.
km
Tatort
Tat
ca.
km
Tatort
Tat
entfernt
Tat
verwendete
Fluchtfahrzeug
.
ca.
minütiger
Verfolgung
hielten
.
war
Angeklagten
früheren
Mitangeklagten
besetzt
;
Angeklagte
saß
Steuer
.
Durchsuchung
wurden
Tat
entwendete
blaue
nunmehr
leere
Geldkassette
Taschen
aufgefunden
.
2
.
fehlende
Überzeugung
Sache
schweigende
Angeklagte
Taten
beteiligt
war
hat
Strafkammer
Berücksichtigung
Feststellungen
Erkennen
Überprüfen
Polizeibeamte
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Tatzeugen
Tat
jeweils
Teile
Geschehens
beobachtet
hatten
habe
Angeklagten
Täter
erkannt
.
Zeugin
habe
Fahrer
ca.
Jahre
alten
Südländer
beschrieben
Angeklagte
Tatzeit
Jahre
richtig
:
Jahre
alt
gewesen
sei
.
Wesentliche
Teile
Diebesbeute
Tat
seien
kontrollierten
durchsuchten
aufgefunden
worden
.
sei
möglich
Tatort
gewesen
sei
auch
polizeilichen
Verfolgung
Kontrolle
Insassenwechsel
stattgefunden
habe
.
II
.
Freispruch
Vorwurf
Wohnungseinbruchdiebstahls
versuchten
Wohnungseinbruchdiebstahls
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
kann
dahinstehen
Revisionsführerin
meint
zugrundeliegende
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
aufweist
angefochtene
Urteil
Einzelpunkten
Anforderungen
genügt
sachlich-rechtlichen
Gründen
Darstellung
freisprechenden
Erkenntnisses
stellen
sind
;
zutreffend
beanstandet
Staatsanwaltschaft
Landgericht
Kognitionspflicht
vgl.
§
Abs.
nachgekommen
ist
Anklage
erfasste
Gesamtgeschehen
Taten
rechtsfehlerhaft
vollständig
gewürdigt
hat
.
umfassende
Kognitionspflicht
Tatgerichts
gebietet
Anklage
Eröffnungsbeschluss
zugelassen
ist
erschöpfen
also
Untersuchungsgegenstand
bildende
angeklagte
Tat
restlos
tatsächlichen
§
Abs.
denkbaren
rechtlichen
§
Gesichtspunkten
aufzuklären
abzuurteilen
Rücksicht
Anklage
Eröffnungsbeschluss
zugrunde
gelegte
rechtliche
Bewertung
vgl.
Urteil
8
November
juris
.
;
Beschluss
24
.
September
StR
26
.
Aufl
.
.
.
Landgericht
hat
nur
befasst
Angeklagte
Taten
unbekannten
Täter
war
Einbruchsdiebstahlshandlungen
unmittelbar
gemeinschaftlich
ausführten
Fluchtfahrzeug
Tatorten
davonfuhr
.
Urteilsgründe
verhalten
anderweitigen
Beteiligung
Angeklagten
Diebstahlstaten
noch
selbständigen
Anschlussdelikten
§
§
.
StGB
.
Bewertung
Tatgeschehens
erschöpft
zugelassene
Anklage
.
1
.
Hinblick
Verletzung
Kognitionspflicht
ist
auszugehen
:
Beweiswürdigung
Landgerichts
steht
fällt
Betracht
gezogenen
Möglichkeit
Insassenwechsels
Angeklagten
gelenkten
Vorfeld
6
Juli
Uhr
beginnenden
polizeilichen
Verfolgung
.
Angeklagte
wäre
nur
dann
Tat
versuchter
Wohnungseinbruchdiebstahl
unmittelbar
beteiligt
gewesen
erst
Tatort
davongefahren
war
anderen
Insassen
eingestiegen
wäre
.
Strafkammer
getroffenen
Feststellungen
war
Fahrzeug
Teile
Beute
Tat
Wohnungseinbruchdiebstahl
aufgefunden
wurden
Fluchtfahrzeug
Tat
.
Tat
hatte
selben
Tag
Uhr
Uhr
ereignet
ca.
Minuten
Polizeibeamte
erstmals
sahen
.
Fahrzeit
normalem
Verkehr
Tatort
bis
Stelle
hat
Strafkammer
ca.
Minuten
veranschlagt
.
Frage
früheren
Mitangeklagten
Taten
beteiligt
waren
ist
Strafkammer
nachgegangen
.
Hinblick
Täterschaft
früheren
Mitangeklagten
wären
indes
weitergehende
Feststellungen
ersichtlich
Betracht
gekommen
.
Insbesondere
Urteilsgründen
wiedergegebenen
polizeilichen
Ermittlungsergebnisse
aufgefundenen
Mobiltelefone
hätten
indizielle
Bedeutung
Tatbeteiligung
früheren
Mitangeklagten
haben
können
;
Würdigung
Ermittlungen
Strafkammer
ist
aber
unterblieben
.
2
.
Hintergrund
hätte
Landgericht
erörtern
müssen
Angeklagte
Fluchtfahrzeug
Fahrer
erst
Diebstahlstaten
übernahm
anderweitig
beteiligt
war
selbständige
Anschlussdelikte
beging
.
Zeitfenster
Tat
polizeilichen
Verfolgung
zumal
Berücksichtigung
Fahrzeit
vergleichsweise
schmal
war
offen
Teil
Diebesguts
Tat
lag
Aufklärung
Rahmen
Revision
Staatsanwaltschaft
unterstellen
ist
Mittäter
befanden
hätte
ferngelegen
Angeklagte
undolos
handelte
.
Erörterungsbedürftig
waren
psychische
Beihilfe
Diebstahlstaten
Begünstigung
gegebenenfalls
auch
Hehlerei
mögliche
Verurteilung
wahldeutiger
Grundlage
ebenfalls
Blick
nehmen
gewesen
wäre
s.
Urteil
21
.
Oktober
StR
BGHSt
360
;
Beschluss
16
.
Dezember
;
MüKoStGB/Maier
2
.
Aufl
.
.
.
;
S/S-Stree/Hecker
StGB
29
.
Aufl
.
.
:
psychische
Beihilfe
§
StGB
könnte
bestehen
Angeklagte
bereits
Vorfeld
Taten
Zusage
erteilte
Fluchtfahrzeug
übernehmen
und/oder
Transport
Beute
behilflich
sein
.
Anderenfalls
vgl.
§
Abs.
StGB
kommt
Begünstigung
§
Abs.
StGB
Betracht
Angeklagte
Steuern
Fahrzeugs
Mitangeklagten
Ziel
unterstützte
nehmender
Entfernung
Tatort
Tatbeute
weiter
Entziehung
sichern
.
Auch
Hehlerei
§
Abs.
StGB
könnte
gegeben
sein
insbesondere
Angeklagte
Mit-)Verfügungsgewalt
Beute
erlangt
hatte
unabhängig
Willen
Mitangeklagten
auszuüben
Lage
war
s.
Urteil
22
.
Dezember
StR
BGHSt
f.
;
Beschlüsse
13
November
StGB
Abs.
Sichverschaffen
;
18
.
Februar
StGB
§
Abs.
Sichverschaffen
.
-9-
3
.
denkbaren
psychischen
Beihilfe
genannten
Anschlussdelikten
Anklage
6
.
September
Taten
geschilderten
Sachverhalt
handelt
Tat
prozessualen
Sinne
.
Tat
Gegenstand
Urteilsfindung
§
Abs.
ist
historische
Vorgang
Anklage
Eröffnungsbeschluss
hinweisen
Angeklagte
Straftatbestand
verwirklicht
haben
soll
.
Tat
prozessualen
Sinn
gehört
unabhängig
materiell-rechtlich
Tateinheit
§
StGB
Tatmehrheit
§
StGB
vorliegt
gesamte
Verhalten
Täters
Auffassung
Lebens
einheitlichen
Vorgang
darstellt
.
Somit
umfasst
Lebensvorgang
zugelassene
Anklage
strafrechtlichen
Vorwurf
herleitet
zusammenhängenden
bezüglichen
Vorkommnisse
selbst
Umstände
Anklageschrift
ausdrücklich
erwähnt
sind
.
Beurteilung
Tatumfangs
kommt
Umstände
Einzelfalls
.
Entscheidend
ist
Betracht
kommenden
Verhaltensweisen
Berücksichtigung
strafrechtlichen
Bedeutung
enger
sachlicher
Zusammenhang
besteht
.
zeitliches
Zusammentreffen
einzelnen
Handlungen
ist
erforderlich
ausreichend
vgl.
Urteile
7
.
Februar
StR
NStZ-RR
;
12
Juli
juris
.
.
enger
sachlicher
Zusammenhang
einheitliche
prozessuale
Tat
begründet
besteht
nur
verschiedenen
Formen
Beteiligung
materiell-rechtlichen
Tat
grundsätzlich
auch
Hehlerei
Begünstigung
s.
auch
§
Vordelikt
vgl.
.
f.
.
Grundsatz
Zugrundelegung
natürlichen
Betrachtungsweise
Ausnahme
chen
ist
längerer
zeitlicher
Abstand
jeweiligen
Handlungen
gegeben
ist
vgl.
einerseits
weiter
Urteil
22
.
Dezember
BGHSt
;
Beschluss
7
Juli
NStZ
f.
;
andererseits
enger
Urteil
29
.
September
BGHSt
64
;
Beschlüsse
16
.
Oktober
StR
BGHSt
80
;
25
.
Juni
NStZ-RR
;
ferner
KK-Kuckein
7
.
Aufl
.
.
kann
hier
dahinstehen
.
Taten
Polizei
beobachteten
Fahrt
liegt
enger
zeitlicher
Zusammenhang
.
Weiteren
individualisiert
schon
Anklagesatz
Anklageschrift
6
.
September
Taten
genutztes
Fahrzeug
benennt
Angeklagten
Insasse
Tat
Fahrer
Tat
.
Sache
bedarf
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Berg